Soweit der Zweitangeklagte rügt, daß das Gericht teilweise die Begründung der Anklage übernahm, andrerseits aber wieder von der Anklage abweicht, wird mit diesem Vorbringen kein Begründungsmangel dargelegt, denn das Gericht ist an die Anklagebegründung nicht gebunden. Die, keine entscheidungswesentlichen Punkte betreffende Urteilsannahme, daß E*** den PKW lenkte, gründet sich auf die übereinstimmende Aussage beider Angeklagten, die geschätzte Entfernung vom PKW des E*** zu dem des Andre Francois P*** auf die eigene Verantwortung des Angeklagten K*** (S 76, 77 dA). Worin ein Begründungsmangel gelegen sein soll, wenn das Erstgericht, gestützt auf die Verantwortung des Erstangeklagten (S 74), ausführt, daß E*** vor dem Einbruchsversuch mit dem PKW in Richtung Tatort gefahren ist, läßt sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen. Ob das mehrfache Hinschlagen auf eine PKW-Seitenscheibe, das schließlich zum Einschlagen der Scheibe führte, ein solches Geräusch entwickelt, daß es auf eine Entfernung von etwa 30 m in einem stehenden PKW gehört werden muß, betrifft ebenfalls keine entscheidungswesentliche Tatsache, denn der Zweitangeklagte hat selbst zugegeben, daß er bemerkt hat, daß der Erstangeklagte die Scheibe des PKWs einschlug (S 77).
Die Beschwerdeausführung, die Verantwortung des Erstangeklagten, es habe keine Absprache gegeben, sei unberücksichtigt geblieben, übersieht, daß das Erstgericht gar nicht von einer vorherigen ausdrücklichen Verabredung der beiden Angeklagten zur Verübung des Einbruchsdiebstahls ausgeht (S 94, 96). Der Einwand schließlich, daß es an einer logischen Begründung für ein Zusammenwirken (der beiden Angeklagten) fehle, ist mangels Substantiierung für eine sachliche Erörterung nicht geeignet. Im übrigen hat das Erstgericht die Urteilsannahme, daß die beiden Angeklagten bei dem versuchten Einbruchsdiebstahl mit verteilten Rollen zusammenwirkten, unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Beweisverfahrens, der näheren Umstände bei der Begehung der Tat, des Leugnens des Zweitangeklagten in der Voruntersuchung - der sogar abstritt zur fraglichen Zeit am Tatort anwesend gewesen zu sein - im Zusammenhalt mit seinem Vorleben, in freier Beweiswürdigung festgestellt und mängelfrei begründet.
Im Ergebnis erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Mängelrüge in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO macht der Beschwerdeführer geltend, daß eine Verabredung zur Tat nicht festgestellt worden sei.Im Ergebnis erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Mängelrüge in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO macht der Beschwerdeführer geltend, daß eine Verabredung zur Tat nicht festgestellt worden sei.
Abgesehen davon, daß beim Gesellschaftsdiebstahl (§ 127 Abs 2 Z 1 StGB) eine Verabredung nicht erforderlich ist (Leukauf-Steininger Kommentar2 § 27 RN 74 f), übergeht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht - wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt - vom Gegenteil, daß also keine Verabredung erfolgte, ausgegangen ist.Abgesehen davon, daß beim Gesellschaftsdiebstahl (Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) eine Verabredung nicht erforderlich ist (Leukauf-Steininger Kommentar2 Paragraph 27, RN 74 f), übergeht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht - wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt - vom Gegenteil, daß also keine Verabredung erfolgte, ausgegangen ist.
Von der Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer im Einverständnis mit dem Erstangeklagten als Aufpasser bei dem Einbruchsdiebstahl mitwirkte (S 94 und 96), geht aber der Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge nicht aus. Auch die auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde ist somit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. In analoger Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Franz K*** dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. In analoger Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Franz K*** dem Oberlandesgericht Linz zuzuleiten.