Der vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs. 1 Z 13 und 10 a StPO erhobenen, nur die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und schweren Raubes betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu:Der vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13 und 10 a StPO erhobenen, nur die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und schweren Raubes betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung nicht zu:
Entgegen der zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (der Sache nach: Z 12) vertretenen Beschwerdeauffassung haftet der Subsumierung des im Verdikt der Geschwornen in Ansehung des Verbrechens der Vergewaltigung festgestellten Sachverhaltes auch unter die Qualifikation des dritten Falles des § 201 Abs. 3 StGB kein Rechtsirrtum an. Denn durch die laut Wahrspruch erzwungenen, eine funktionale Einheit darstellenden verschiedenen geschlechtlichen Handlungen, die insofern in der exzeptionellen Herabwürdigung des Opfers zum bloßen Objekt gipfelten, als der Beschwerdeführer die Duldung des Geschlechtsverkehrs trotz der Regelblutung der Margarethe K***** erzwang und ihr überdies eine Gurke mehrmals in die Scheide einführte, wurde die in ihrer Menschenwürde tief verletzte Frau, die die Mutter des Angeklagten sein könnte, in einem den durchschnittlichen Fall einer Vergewaltigung erheblich überschreitenden Ausmaß erniedrigt. Gerade dieses tataktuelle Überschreiten des mit jeder Vergewaltigung verbundenen Maßes an Demütigung des Opfers, das in seinen Auswirkungen insbesondere in seelischer Sicht im Sinne des in der Beschwerde aufgestellten Postulates durchaus mit einem längeren qualvollen Zustand (§ 201 Abs. 3 zweiter Fall StGB) vergleichbar ist (EvBl. 1990/119), entspricht aber dem in Rede stehenden Qualifikationsmerkmal der besonderen Erniedrigung gemäß dem dritten Falle der zitierten Gesetzesbestimmung (vgl. 927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII, GP, 4). Die Beschwerdeforderung nach "ungefährer Gleichwertigkeit" dieses strafsatzändernden Begleitumstandes der Vergewaltigung auch mit einer schweren Körperverletzung (§ 201 Abs. 3 erster Fall StGB) findet im Gesetz keine Deckung; ein derartiger Vergleich wäre im übrigen schon angesichts der Verschiedenartigkeit der betroffenen Schutzsphären und der Bandbreite der vom Rechtsbegriff der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) erfaßten Folgen vom Ansatz her nicht zielführend.Entgegen der zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (der Sache nach: Ziffer 12,) vertretenen Beschwerdeauffassung haftet der Subsumierung des im Verdikt der Geschwornen in Ansehung des Verbrechens der Vergewaltigung festgestellten Sachverhaltes auch unter die Qualifikation des dritten Falles des Paragraph 201, Absatz 3, StGB kein Rechtsirrtum an. Denn durch die laut Wahrspruch erzwungenen, eine funktionale Einheit darstellenden verschiedenen geschlechtlichen Handlungen, die insofern in der exzeptionellen Herabwürdigung des Opfers zum bloßen Objekt gipfelten, als der Beschwerdeführer die Duldung des Geschlechtsverkehrs trotz der Regelblutung der Margarethe K***** erzwang und ihr überdies eine Gurke mehrmals in die Scheide einführte, wurde die in ihrer Menschenwürde tief verletzte Frau, die die Mutter des Angeklagten sein könnte, in einem den durchschnittlichen Fall einer Vergewaltigung erheblich überschreitenden Ausmaß erniedrigt. Gerade dieses tataktuelle Überschreiten des mit jeder Vergewaltigung verbundenen Maßes an Demütigung des Opfers, das in seinen Auswirkungen insbesondere in seelischer Sicht im Sinne des in der Beschwerde aufgestellten Postulates durchaus mit einem längeren qualvollen Zustand (Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB) vergleichbar ist (EvBl. 1990/119), entspricht aber dem in Rede stehenden Qualifikationsmerkmal der besonderen Erniedrigung gemäß dem dritten Falle der zitierten Gesetzesbestimmung vergleiche 927 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch siebzehn, GP, 4). Die Beschwerdeforderung nach "ungefährer Gleichwertigkeit" dieses strafsatzändernden Begleitumstandes der Vergewaltigung auch mit einer schweren Körperverletzung (Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB) findet im Gesetz keine Deckung; ein derartiger Vergleich wäre im übrigen schon angesichts der Verschiedenartigkeit der betroffenen Schutzsphären und der Bandbreite der vom Rechtsbegriff der schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) erfaßten Folgen vom Ansatz her nicht zielführend.
Der Tatsachenrüge (Z 10 a) zuwider erweist sich auch die dem Schuldspruch wegen schweren Raubes zugrundeliegende Feststellung der Tatverübung unter Verwendung eines Messers als unbedenklich. Davon ausgehend, daß entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht nur der tatsächliche Einsatz einer Waffe, sondern schon deren Benützung als Mittel der räuberischen Drohung qualifikationsbegründend ist (vgl. Mayerhofer-Rieder3, EGr 12 zu § 143 StGB, SSt. 56/73), findet die in Zweifel gezogene Annahme selbst in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Aussage der Zeugin Margarethe K***** hinreichend Deckung. Die Genannte hat nicht nur unmittelbar nach dem Tatgeschehen im Zuge der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme ausdrücklich davon gesprochen, daß der Beschwerdeführer nach der Vergewaltigung wiederum ein Küchenmesser ergriff und mit Todesdrohung Geld forderte (S 24), sondern auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, wenngleich in abgeschwächter Form, dessen Wirksamkeit als der Drohung Nachdruck verleihendes Mittel unmißverständlich bekräftigt (AS 166, 287 f).Der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) zuwider erweist sich auch die dem Schuldspruch wegen schweren Raubes zugrundeliegende Feststellung der Tatverübung unter Verwendung eines Messers als unbedenklich. Davon ausgehend, daß entgegen dem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt nicht nur der tatsächliche Einsatz einer Waffe, sondern schon deren Benützung als Mittel der räuberischen Drohung qualifikationsbegründend ist vergleiche Mayerhofer-Rieder3, EGr 12 zu Paragraph 143, StGB, SSt. 56/73), findet die in Zweifel gezogene Annahme selbst in der vom Beschwerdeführer herangezogenen Aussage der Zeugin Margarethe K***** hinreichend Deckung. Die Genannte hat nicht nur unmittelbar nach dem Tatgeschehen im Zuge der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme ausdrücklich davon gesprochen, daß der Beschwerdeführer nach der Vergewaltigung wiederum ein Küchenmesser ergriff und mit Todesdrohung Geld forderte (S 24), sondern auch vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, wenngleich in abgeschwächter Form, dessen Wirksamkeit als der Drohung Nachdruck verleihendes Mittel unmißverständlich bekräftigt (AS 166, 287 f).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs. 1, 201 Abs. 3 (erster Strafsatz) StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Erschwerend war dabei das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, drei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Wiederholung der schweren Nötigung und der Sachbeschädigung, der Grad der Alkoholisierung sowie die gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung des Angeklagten, die Verletzung des Opfers und die Verbrechenshäufung, mildernd dagegen das reumütige Geständnis, der Umstand, daß es einmal beim Versuch der schweren Nötigung geblieben ist sowie die Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 201, Absatz 3, (erster Strafsatz) StGB eine Freiheitsstrafe von acht Jahren. Erschwerend war dabei das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit zwei Vergehen, drei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Wiederholung der schweren Nötigung und der Sachbeschädigung, der Grad der Alkoholisierung sowie die gegenüber rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung des Angeklagten, die Verletzung des Opfers und die Verbrechenshäufung, mildernd dagegen das reumütige Geständnis, der Umstand, daß es einmal beim Versuch der schweren Nötigung geblieben ist sowie die Tatbegehung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres.
Die Berufung des Angeklagten, mit der er Strafherabsetzung anstrebt, ist begründet.
Da der Alkoholkonsum vor den urteilsgegenständlichen Verfehlungen nach den gegebenen Umständen und dem aktenkundigen Vorleben des Angeklagten nicht in einem solchen Maße vorwerfbar ist, daß dadurch die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit aufgewogen würde, war die beträchtliche Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitraum (siehe dazu S 291) unter gleichzeitiger Ausschaltung des vom Geschwornengericht - ohne nähere Begründung - angenommenen Erschwerungsgrundes des "Grades der Alkoholisierung" zusätzlich als mildernd in Betracht zu ziehen.
Auf der Basis der solchermaßen korrigierten Strafzumessungsgründe erschien dem Obersten Gerichtshof die vom Erstgericht geschöpfte Unrechtsfolge beträchtlich überhöht; sie war daher in Stattgebung der Berufung spruchgemäß zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.