Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Vorweg ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer - nach den mängelfrei begründeten Konstatierungen (US 11, 13 und 16) - ersichtlich gezielt sogenannte "Schwarzumsätze" tätigte und die ihm obliegenden steuerlichen Agenden auf eine Weise betreute, die die Annahme doloser Abgabenverkürzung nahelegte, und daß ferner der in seiner Abwesenheit für ihn agierende Personenkreis (einschließlich seiner Schwester Elisabeth V*****-T*****) "immer seinen Weisungen unterstand".
Dieser entscheidungswesentliche Kern der den bekämpften Schuldspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen blieb aber von der als Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) gerügten Abweisung des (in der Hauptverhandlung gestellten - 28/II) Antrages auf Einvernahme der Elisabeth V***** zum Beweis dafür, "daß sie während der Abwesenheit des Angeklagten die Buchhaltungsunterlagen weitergeleitet hat, insbesondere zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte 1989, 1990 nahezu ständig in den USA weilte und auch im inkriminierten Zeitraum oft sechs Monate und acht Monate in den USA weilte und daher finanzstrafrechtlich nicht verantwortlich ist", unberührt. Dazu kommt, daß Elisabeth V***** bei ihrer Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz die eigenverantwortliche Übernahme steuerlicher Unternehmensbelange unmißverständlich verneinte (85/I), weshalb es selbst bei einer Antragsausrichtung auf ein zielführendes Beweisthema der Anführung besonderer Gründe bedurft hätte, aus denen das angestrebte Beweisziel hätte erreicht werden können. Als ebensowenig zutreffend erweist sich die Behauptung einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5), welche der Angeklagte darin erblickt, daß sich das Schöffengericht "nicht entsprechend" mit seiner Verantwortung auseinandersetzte, wonach er sich während des Tatzeitraumes "immer wieder sechs bis acht Monate in den USA aufgehalten" habe und "daher finanzstrafrechtlich nicht verantwortlich"sei. Dazu genügt der Hinweis auf US 11 ff.Dieser entscheidungswesentliche Kern der den bekämpften Schuldspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen blieb aber von der als Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,) gerügten Abweisung des (in der Hauptverhandlung gestellten - 28/II) Antrages auf Einvernahme der Elisabeth V***** zum Beweis dafür, "daß sie während der Abwesenheit des Angeklagten die Buchhaltungsunterlagen weitergeleitet hat, insbesondere zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte 1989, 1990 nahezu ständig in den USA weilte und auch im inkriminierten Zeitraum oft sechs Monate und acht Monate in den USA weilte und daher finanzstrafrechtlich nicht verantwortlich ist", unberührt. Dazu kommt, daß Elisabeth V***** bei ihrer Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz die eigenverantwortliche Übernahme steuerlicher Unternehmensbelange unmißverständlich verneinte (85/I), weshalb es selbst bei einer Antragsausrichtung auf ein zielführendes Beweisthema der Anführung besonderer Gründe bedurft hätte, aus denen das angestrebte Beweisziel hätte erreicht werden können. Als ebensowenig zutreffend erweist sich die Behauptung einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5,), welche der Angeklagte darin erblickt, daß sich das Schöffengericht "nicht entsprechend" mit seiner Verantwortung auseinandersetzte, wonach er sich während des Tatzeitraumes "immer wieder sechs bis acht Monate in den USA aufgehalten" habe und "daher finanzstrafrechtlich nicht verantwortlich"sei. Dazu genügt der Hinweis auf US 11 ff.
Im Hinblick darauf, daß das Erstgericht die Höhe der Hinterziehungsbeträge auf die - mehrfach abgesicherte (S 26/II) - Schätzung des Revisors Roland M***** stützte, kommt auch der Frage, ob, in welchem Ausmaß und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte von seinem Vater finanzielle Zuwendungen erhielt, keine für die Tatbeurteilung entscheidende Bedeutung zu, weshalb die diesbezüglichen Einwände ebenso ins Leere gehen wie die Rüge unzureichender Begründung der festgestellten Schwarzumsätze (US 12), welche das Erstgericht aus dem mängelfrei begründeten Wareneinsatz errechnete (US 10, 14).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.