Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 8, 9 lit a und lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 8, 9, Litera a und Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise berechtigt.
Wie schon dem Protokoll über die Hauptverhandlung zu entnehmen ist (vgl Vorhalt des Vorsitzenden an den Angeklagten: "Sie wohnen auf Nr 233 im dritten Stock und Frau H***** wohnt im selben Haus, aber im fünften Stock, das ist auch keine Lebensgemeinschaft, wenn man in verschiedenen Wohnungen wohnt" - 173), hat das Erstgericht die eine Lebensgemeinschaft nach § 72 Abs 2 StGB begründenden Kriterien (dazu Jerabek in WK2 Rz 15 f) - infolge sinngemäß simplifizierender Anknüpfung an die bloße Verfügbarkeit getrennter Wohnungen ohne Eingehen auf die Detailangaben zur Lebensführung - rechtsirrig beurteilt, dazu allein - infolge nicht überprüfbarer Einbeziehung des Begriffs "Lebensgefährte" unscharf und ohne Begründung - festgestellt, dass sich aus der Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Eva H***** bald ein intimes Verhältnis entwickelt habe, "ohne dass der Angeklagte jedoch als Lebensgefährte in die Wohnung der Zeugin zog oder umgekehrt" (US 5), und es demzufolge unterlassen, zur relevierten - vom Angeklagten (ohne Erörterung in den Urteilsgründen) in der Hauptverhandlung mit Bezugnahme auf konkrete Sachverhaltsdetails ausdrücklich in Anspruch genommenen (AS 171 ff) - Angehörigeneigenschaft auf den Tatzeitpunkt des Schuldspruchfaktums A abstellende (hier in Bezug auf eine Begehung der nach § 201 Abs 2 StGB inkrimierten Tat in Lebensgemeinschaft nach § 203 Abs 1 StGB) entscheidungsrelevante Feststellungen zu treffen (nominell Z 5, dem sachlichen Schwerpunkt nach - mangels Vorliegens eines auf § 203 Abs 1 StGB gegründeten Antrages der verletzten Person - Z 9 lit a).Wie schon dem Protokoll über die Hauptverhandlung zu entnehmen ist vergleiche Vorhalt des Vorsitzenden an den Angeklagten: "Sie wohnen auf Nr 233 im dritten Stock und Frau H***** wohnt im selben Haus, aber im fünften Stock, das ist auch keine Lebensgemeinschaft, wenn man in verschiedenen Wohnungen wohnt" - 173), hat das Erstgericht die eine Lebensgemeinschaft nach Paragraph 72, Absatz 2, StGB begründenden Kriterien (dazu Jerabek in WK2 Rz 15 f) - infolge sinngemäß simplifizierender Anknüpfung an die bloße Verfügbarkeit getrennter Wohnungen ohne Eingehen auf die Detailangaben zur Lebensführung - rechtsirrig beurteilt, dazu allein - infolge nicht überprüfbarer Einbeziehung des Begriffs "Lebensgefährte" unscharf und ohne Begründung - festgestellt, dass sich aus der Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Eva H***** bald ein intimes Verhältnis entwickelt habe, "ohne dass der Angeklagte jedoch als Lebensgefährte in die Wohnung der Zeugin zog oder umgekehrt" (US 5), und es demzufolge unterlassen, zur relevierten - vom Angeklagten (ohne Erörterung in den Urteilsgründen) in der Hauptverhandlung mit Bezugnahme auf konkrete Sachverhaltsdetails ausdrücklich in Anspruch genommenen (AS 171 ff) - Angehörigeneigenschaft auf den Tatzeitpunkt des Schuldspruchfaktums A abstellende (hier in Bezug auf eine Begehung der nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB inkrimierten Tat in Lebensgemeinschaft nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB) entscheidungsrelevante Feststellungen zu treffen (nominell Ziffer 5,, dem sachlichen Schwerpunkt nach - mangels Vorliegens eines auf Paragraph 203, Absatz eins, StGB gegründeten Antrages der verletzten Person - Ziffer 9, Litera a,).
Wegen der solcherart unvermeidbaren Erneuerung des Verfahrens erübrigt sich ein Eingehen auf weitere dieses Faktum betreffende Beschwerdeeinwände.
Im Übrigen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde allerdings als nicht begründet.
Irrelevant ist zunächst, dass Eva H***** als von den inkriminierten Straftaten jeweils Betroffene im Urteilsspruch nicht aufscheint (Z 3), weil dies - wie bereits erwähnt - unzweifelhaft in den damit eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen klargestellt wird (Mayerhofer StPO4 § 260 ENr 13 f).Irrelevant ist zunächst, dass Eva H***** als von den inkriminierten Straftaten jeweils Betroffene im Urteilsspruch nicht aufscheint (Ziffer 3,), weil dies - wie bereits erwähnt - unzweifelhaft in den damit eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen klargestellt wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, ENr 13 f).
Auch der Einwand der Vernachlässigung der Vorschrift des § 152 StPO anlässlich der Einvernahme der Zeugin H***** in der Hauptverhandlung (in der der Angeklagte erstmalig eine intakte Lebensgemeinschaft mit ihr behauptete - Z 3) ist nicht zielführend, weil die Zeugin nach Erörterung ihrer Beziehung zum Angeklagten mit der Äußerung "Selbst wenn es eine Lebensgemeinschaft gewesen wäre, heute ist es keine mehr" (209) jedenfalls ausdrücklich auf ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, verzichtete.Auch der Einwand der Vernachlässigung der Vorschrift des Paragraph 152, StPO anlässlich der Einvernahme der Zeugin H***** in der Hauptverhandlung (in der der Angeklagte erstmalig eine intakte Lebensgemeinschaft mit ihr behauptete - Ziffer 3,) ist nicht zielführend, weil die Zeugin nach Erörterung ihrer Beziehung zum Angeklagten mit der Äußerung "Selbst wenn es eine Lebensgemeinschaft gewesen wäre, heute ist es keine mehr" (209) jedenfalls ausdrücklich auf ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, verzichtete.
Der Nichtigkeitsgrund der Überschreitung der Anklage (Z 8) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den Angeklagten eines nicht den Gegenstand der Anklage bildenden Verhaltens schuldig erkennt, nicht aber wenn - wie hier zum Schuldspruchfaktum B - die Tatfolgen abweichend von der Auffassung des öffentlichen Anklägers beurteilt wurden (Mayerhofer aaO § 281 Z 8 EGr 8, 10).Der Nichtigkeitsgrund der Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den Angeklagten eines nicht den Gegenstand der Anklage bildenden Verhaltens schuldig erkennt, nicht aber wenn - wie hier zum Schuldspruchfaktum B - die Tatfolgen abweichend von der Auffassung des öffentlichen Anklägers beurteilt wurden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 8, EGr 8, 10).
Der Beschwerde zuwider trafen die Tatrichter mängelfreie Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B), das auch mit dolus eventualis begangen werden kann, weshalb die weitere Differenzierung des vom Erstgericht angenommenen Vorsatzes entbehrlich ist.Der Beschwerde zuwider trafen die Tatrichter mängelfreie Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B), das auch mit dolus eventualis begangen werden kann, weshalb die weitere Differenzierung des vom Erstgericht angenommenen Vorsatzes entbehrlich ist.
Die zu diesem Schuldspruchfaktum und zum Faktum C überdies erhobene, die Anwendung des § 42 StGB anstrebende Rechtsrüge (Z 9 lit b) lässt durch Betonung eines der Tat angeblich vorausgegangenen "reichlichen Alkoholgenusses" des Angeklagten die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen und geht somit schon aus diesem Grund fehl.Die zu diesem Schuldspruchfaktum und zum Faktum C überdies erhobene, die Anwendung des Paragraph 42, StGB anstrebende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) lässt durch Betonung eines der Tat angeblich vorausgegangenen "reichlichen Alkoholgenusses" des Angeklagten die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen und geht somit schon aus diesem Grund fehl.
Gleiches gilt für die zum Schuldspruch wegen Nötigung (C) erhobene (urteilskonforme) Kritik (Z 9 lit a), dass das Erstgericht im Urteilsspruch zwar den Einsatz gefährlicher Drohung anführt, in den Entscheidungsgründen hingegen dazu jegliche Ausführungen vermissen lässt, weil eine erfolgreiche Bekämpfung eines (wie hier) auf einer weiteren rechtlich gleichwertigen Schuldkomponente, nämlich der - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - mängelfrei konstatierten Gewaltanwendung (US 6, 8) basierenden Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung jeder dieser jeweils für sich allein zur Verwirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortlichkeit voraussetzt, weil deren Fortbestand selbst bei Wegfall eines der Tatbegehungsfaktoren unberührt bliebe (SSt 54/79).Gleiches gilt für die zum Schuldspruch wegen Nötigung (C) erhobene (urteilskonforme) Kritik (Ziffer 9, Litera a,), dass das Erstgericht im Urteilsspruch zwar den Einsatz gefährlicher Drohung anführt, in den Entscheidungsgründen hingegen dazu jegliche Ausführungen vermissen lässt, weil eine erfolgreiche Bekämpfung eines (wie hier) auf einer weiteren rechtlich gleichwertigen Schuldkomponente, nämlich der - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - mängelfrei konstatierten Gewaltanwendung (US 6, 8) basierenden Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung jeder dieser jeweils für sich allein zur Verwirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortlichkeit voraussetzt, weil deren Fortbestand selbst bei Wegfall eines der Tatbegehungsfaktoren unberührt bliebe (SSt 54/79).
Nicht anders verhält es sich mit dem (darüber hinaus durch die Verfahrensergebnisse nicht indizierten) Einwand mangelnder Feststellungen, "ob noch andere Möglichkeiten ... vorhanden waren, die die Zeugin H***** zur Erstattung einer Anzeige befähigt hätten", weil der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht.
Der das Schuldspruchfaktum C betreffenden Mängelrüge (Z 5) zuwider stützen sich die dazu tragenden Tatsachenfeststellungen unmissverständlich auf die Angaben der Zeugin H***** (US 7) und die eigene Verantwortung des Angeklagten (US 8).Der das Schuldspruchfaktum C betreffenden Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stützen sich die dazu tragenden Tatsachenfeststellungen unmissverständlich auf die Angaben der Zeugin H***** (US 7) und die eigene Verantwortung des Angeklagten (US 8).
Da somit eine partielle Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist, ohne dass in diesem Umfang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst in Betracht kommt, war spruchgemäß mit Teilkassierung des angefochtenen Urteils vorzugehen (§ 285e StPO), während die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen als offenbar unbegründet bzw nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Da somit eine partielle Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist, ohne dass in diesem Umfang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst in Betracht kommt, war spruchgemäß mit Teilkassierung des angefochtenen Urteils vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO), während die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen als offenbar unbegründet bzw nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.