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Entscheidung 12 Os 76/00×

Entscheidung 12 Os 76/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os76/00

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Demir A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2000, GZ 2d römisch fünf r 1065/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (Schuldspruchfaktum A) und demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Demir A***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (A), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien (zu ergänzen: Eva H***** - US 5 f)

"A./

wiederholt seit November 1999, zuletzt am 7. 2. 2000 sowohl mit Gewalt, insbesondere indem er sie schlug, würgte und festhielt, als auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben indem er äußerte, er werde sie umbringen, wenn sie nicht zum Geschlechtsverkehr mit ihm bereit sei, zur Duldung des Beischlafes genötigt;

B./

am 4. 12. 1999 durch Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht, wodurch sie Schwellungen an der Stirn, Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes, des rechten Auges und des rechten Ohres, Blutunterlaufungen an beiden Oberarmen und eine Schleimhautverletzung im Bereich der Oberlippe rechts sowie Verlust eines Haarbüschels erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt;

C./

zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten seit November 1999 sowohl mit Gewalt, indem er ihr das Mobiltelefon aus der Hand wand als auch durch die Äußerungen, er werde sie sonst umbringen, mithin durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn wegen der zu A./ und B./ beschriebenen Tathandlungen genötigt."

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 8, 9, Litera a und Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise berechtigt.

Wie schon dem Protokoll über die Hauptverhandlung zu entnehmen ist vergleiche Vorhalt des Vorsitzenden an den Angeklagten: "Sie wohnen auf Nr 233 im dritten Stock und Frau H***** wohnt im selben Haus, aber im fünften Stock, das ist auch keine Lebensgemeinschaft, wenn man in verschiedenen Wohnungen wohnt" - 173), hat das Erstgericht die eine Lebensgemeinschaft nach Paragraph 72, Absatz 2, StGB begründenden Kriterien (dazu Jerabek in WK2 Rz 15 f) - infolge sinngemäß simplifizierender Anknüpfung an die bloße Verfügbarkeit getrennter Wohnungen ohne Eingehen auf die Detailangaben zur Lebensführung - rechtsirrig beurteilt, dazu allein - infolge nicht überprüfbarer Einbeziehung des Begriffs "Lebensgefährte" unscharf und ohne Begründung - festgestellt, dass sich aus der Bekanntschaft zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Eva H***** bald ein intimes Verhältnis entwickelt habe, "ohne dass der Angeklagte jedoch als Lebensgefährte in die Wohnung der Zeugin zog oder umgekehrt" (US 5), und es demzufolge unterlassen, zur relevierten - vom Angeklagten (ohne Erörterung in den Urteilsgründen) in der Hauptverhandlung mit Bezugnahme auf konkrete Sachverhaltsdetails ausdrücklich in Anspruch genommenen (AS 171 ff) - Angehörigeneigenschaft auf den Tatzeitpunkt des Schuldspruchfaktums A abstellende (hier in Bezug auf eine Begehung der nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB inkrimierten Tat in Lebensgemeinschaft nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB) entscheidungsrelevante Feststellungen zu treffen (nominell Ziffer 5,, dem sachlichen Schwerpunkt nach - mangels Vorliegens eines auf Paragraph 203, Absatz eins, StGB gegründeten Antrages der verletzten Person - Ziffer 9, Litera a,).

Wegen der solcherart unvermeidbaren Erneuerung des Verfahrens erübrigt sich ein Eingehen auf weitere dieses Faktum betreffende Beschwerdeeinwände.

Im Übrigen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde allerdings als nicht begründet.

Irrelevant ist zunächst, dass Eva H***** als von den inkriminierten Straftaten jeweils Betroffene im Urteilsspruch nicht aufscheint (Ziffer 3,), weil dies - wie bereits erwähnt - unzweifelhaft in den damit eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen klargestellt wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, ENr 13 f).

Auch der Einwand der Vernachlässigung der Vorschrift des Paragraph 152, StPO anlässlich der Einvernahme der Zeugin H***** in der Hauptverhandlung (in der der Angeklagte erstmalig eine intakte Lebensgemeinschaft mit ihr behauptete - Ziffer 3,) ist nicht zielführend, weil die Zeugin nach Erörterung ihrer Beziehung zum Angeklagten mit der Äußerung "Selbst wenn es eine Lebensgemeinschaft gewesen wäre, heute ist es keine mehr" (209) jedenfalls ausdrücklich auf ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, verzichtete.

Der Nichtigkeitsgrund der Überschreitung der Anklage (Ziffer 8,) liegt nur dann vor, wenn das Urteil den Angeklagten eines nicht den Gegenstand der Anklage bildenden Verhaltens schuldig erkennt, nicht aber wenn - wie hier zum Schuldspruchfaktum B - die Tatfolgen abweichend von der Auffassung des öffentlichen Anklägers beurteilt wurden (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 8, EGr 8, 10).

Der Beschwerde zuwider trafen die Tatrichter mängelfreie Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B), das auch mit dolus eventualis begangen werden kann, weshalb die weitere Differenzierung des vom Erstgericht angenommenen Vorsatzes entbehrlich ist.

Die zu diesem Schuldspruchfaktum und zum Faktum C überdies erhobene, die Anwendung des Paragraph 42, StGB anstrebende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) lässt durch Betonung eines der Tat angeblich vorausgegangenen "reichlichen Alkoholgenusses" des Angeklagten die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen und geht somit schon aus diesem Grund fehl.

Gleiches gilt für die zum Schuldspruch wegen Nötigung (C) erhobene (urteilskonforme) Kritik (Ziffer 9, Litera a,), dass das Erstgericht im Urteilsspruch zwar den Einsatz gefährlicher Drohung anführt, in den Entscheidungsgründen hingegen dazu jegliche Ausführungen vermissen lässt, weil eine erfolgreiche Bekämpfung eines (wie hier) auf einer weiteren rechtlich gleichwertigen Schuldkomponente, nämlich der - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - mängelfrei konstatierten Gewaltanwendung (US 6, 8) basierenden Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung jeder dieser jeweils für sich allein zur Verwirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortlichkeit voraussetzt, weil deren Fortbestand selbst bei Wegfall eines der Tatbegehungsfaktoren unberührt bliebe (SSt 54/79).

Nicht anders verhält es sich mit dem (darüber hinaus durch die Verfahrensergebnisse nicht indizierten) Einwand mangelnder Feststellungen, "ob noch andere Möglichkeiten ... vorhanden waren, die die Zeugin H***** zur Erstattung einer Anzeige befähigt hätten", weil der Beschwerdeführer den festgestellten Sachverhalt nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht.

Der das Schuldspruchfaktum C betreffenden Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider stützen sich die dazu tragenden Tatsachenfeststellungen unmissverständlich auf die Angaben der Zeugin H***** (US 7) und die eigene Verantwortung des Angeklagten (US 8).

Da somit eine partielle Verfahrenserneuerung unvermeidbar ist, ohne dass in diesem Umfang eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst in Betracht kommt, war spruchgemäß mit Teilkassierung des angefochtenen Urteils vorzugehen (Paragraph 285 e, StPO), während die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen als offenbar unbegründet bzw nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58855 12D00760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00076..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0120OS00076_0000000_000