Das Erstgericht stellte fest, dass die Angeklagte mit der Ordinationshilfe des Arztes Dr. B***** für den 18. Juni 1999 einen Hausbesuch vereinbarte, der nicht effektuiert werden konnte, weil der Zeuge Dr. B***** am Nachmittag dieses Tages die Eingangstüre zum Wohnhaus der Angeklagten (und damit zum Aufenthaltsraum des Tatopfers) versperrt vorfand; er hinterließ aus diesem Grund einen Zettel an der Eingangstüre, auf dem er seine private Telefonnummer vermerkte und - im Hinblick auf den frustrierten Krankenbesuch - um Rückruf bat. Die Angeklagte unterließ jedoch einen derartigen Anruf, weil sie sich - ihren eigenen Angaben zufolge - über die Verspätung des Arztes ärgerte.
Der die Mängelrüge (Z 5) einleitende Einwand, wonach "das Ärgernis der E. R***** allgemein verständlich" war, verfehlt sinnfällig jedweden für die rechtliche Beurteilung des Anlassfalles entscheidenden Bezug.Der die Mängelrüge (Ziffer 5,) einleitende Einwand, wonach "das Ärgernis der E. R***** allgemein verständlich" war, verfehlt sinnfällig jedweden für die rechtliche Beurteilung des Anlassfalles entscheidenden Bezug.
Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin vermisste Feststellung, "wann genau Dr. B***** zu E. R***** gekommen ist ...", weil E. R***** "immerhin bis zum späten Nachmittag auf den zum frühen Nachmittag angekündigten Arztbesuch zugewartet" habe.
Der weitere, unter dem Gesichtspunkt vermeintlich unzureichender Urteilsbegründung zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen erhobene Beschwerdeeinwand, wonach dem Zeugen Dr. B***** als behandelnden Arzt "somit der Gesundheitszustand von H. S***** bekannt war" und nicht einmal er "die Behandlung der H. S***** als dringend empfunden hat, sonst hätte dieser zweifelsohne zumindest E. R***** kontaktiert", beruht auf urteilsfremden Prämissen. Denn die Tatrichter folgten insoweit den Angaben dieses Zeugen (der von den erst während des Aufenthaltes der Hermine S***** im Hause der Angeklagten aufgetretenen Komplikationen keine Kenntnis hatte - 181 ff), wonach der Kreislauf der Hermine S*****, bevor sie in das Haus der Angeklagten gebracht wurde, stabil war und sie keiner medikamentösen Behandlung bedurfte (US 6).
Abgesehen davon, dass das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - ohnehin konstatierte, durch welche (ärztlichen) Maßnahmen der Erkrankung und den sturzbedingten Verletzungen der Hermine S***** erfolgreich hätte begegnet werden können (US 10 f), war die Möglichkeit eines allfälligen Ablebens der Hermine S***** selbst bei angemessener ärztlicher Hilfe schon deshalb nicht erörterungsbedürftig, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Täterverhalten und eingetretenem Erfolg immer nur nach dem tatsächlichen (hier von einer den Todeseintritt maßgebend fördernden gröblichen Opfervernachlässigung gekennzeichneten), keinesfalls aber nach dem hypothetischen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (Steininger Komm3 Vorbem § 1 RN 20).Abgesehen davon, dass das Erstgericht - der Beschwerde zuwider - ohnehin konstatierte, durch welche (ärztlichen) Maßnahmen der Erkrankung und den sturzbedingten Verletzungen der Hermine S***** erfolgreich hätte begegnet werden können (US 10 f), war die Möglichkeit eines allfälligen Ablebens der Hermine S***** selbst bei angemessener ärztlicher Hilfe schon deshalb nicht erörterungsbedürftig, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Täterverhalten und eingetretenem Erfolg immer nur nach dem tatsächlichen (hier von einer den Todeseintritt maßgebend fördernden gröblichen Opfervernachlässigung gekennzeichneten), keinesfalls aber nach dem hypothetischen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (Steininger Komm3 Vorbem Paragraph eins, RN 20).
Soweit die Angeklagte darüber hinaus die festgestellten subjektiven Tatkomponenten als nicht begründet rügt, übergeht sie die gerade darauf Bezug nehmenden erstgerichtlichen Urteilspassagen (US 15 ff).
Nicht anders verhält es sich mit der Beschwerdebehauptung (Z 9 lit a), wonach das Erstgericht nicht ausspreche, "worin es die gröbliche Vernachlässigung, die schwere Pflichtverletzung, erblickt" - dazu US 19 f.Nicht anders verhält es sich mit der Beschwerdebehauptung (Ziffer 9, Litera a,), wonach das Erstgericht nicht ausspreche, "worin es die gröbliche Vernachlässigung, die schwere Pflichtverletzung, erblickt" - dazu US 19 f.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Angeklagte wegen der Verspätung des Arztes Dr. B***** berechtigterweise verärgert war und sich in einer verständlichen Erregung befand, "sozusagen in einer Ausnahmesituation, sodass keine Strafbarkeit gegeben ist" (nominell Z 9 lit b), kann eine - im Sinn denklogisch nachvollziehbarer Argumentation - deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) der tatsächlichen und gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der dazu geltend gemachte Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden.Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Angeklagte wegen der Verspätung des Arztes Dr. B***** berechtigterweise verärgert war und sich in einer verständlichen Erregung befand, "sozusagen in einer Ausnahmesituation, sodass keine Strafbarkeit gegeben ist" (nominell Ziffer 9, Litera b,), kann eine - im Sinn denklogisch nachvollziehbarer Argumentation - deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) der tatsächlichen und gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der dazu geltend gemachte Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden.
Eine gesetzmäßige Darstellung verfehlt schließlich auch die mit Bezugnahme (bloß) auf einen Sturz der Hermine S***** unsubstantiiert eine Tatbeurteilung nach § 95 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), die sich über den erstgerichtlichen Ausspruch der gröblichen Vernachlässigung der Verpflichtung der Angeklagten zur Fürsorge für eine wegen Krankheit wehrlose Person hinwegsetzt.Eine gesetzmäßige Darstellung verfehlt schließlich auch die mit Bezugnahme (bloß) auf einen Sturz der Hermine S***** unsubstantiiert eine Tatbeurteilung nach Paragraph 95, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die sich über den erstgerichtlichen Ausspruch der gröblichen Vernachlässigung der Verpflichtung der Angeklagten zur Fürsorge für eine wegen Krankheit wehrlose Person hinwegsetzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.