Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 76/04×

Entscheidung 12 Os 76/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os76/04

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Pawan S***** und Subash L***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Subash L***** sowie die Berufung des Pawan S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. April 2004, GZ 448 Hv 1/04i-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Subash L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Pawan S***** und Subash L***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie am 26. Dezember 2003 und am 6. Jänner 2004 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz anderen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Messern (im Spruch näher bezeichnete) Wertgegenstände wegnahmen bzw abnötigten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Ziffer eins, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Subash L***** ist einer inhaltlichen Erledigung nicht zugänglich.

Der Beschwerdeführer erbat sich nach der am 16. April 2004 erfolgten Urteilsverkündung 3 Tage Bedenkzeit (S 213), meldete gegen die Entscheidung des Geschworenengerichtes am 19. April 2004 Berufung an (ON 30) und erklärte anlässlich der Rechtsmittelausführung am 7. Juni 2004 erstmals, das Urteil (auch) mit Nichtigkeitsbeschwerde zu bekämpfen (ON 37).

Da die Nichtigkeitsbeschwerde sohin nicht innerhalb der Frist der Paragraphen 284, Absatz eins, 344, StPO angemeldet wurde, war sie als verspätet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins,, Paragraph 344, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO), wobei die auf der zweiten Seite der Rechtsmittelanmeldung des Subash L***** vorgenommene Bezeichnung als - im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene - Berufung gegen den Ausspruch über die "Schuld" (S 245) als offensichtlicher Schreibfehler vergleiche S 243, ON 37) zu werten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74732 12Os76.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00076.04.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0120OS00076_0400000_000