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Entscheidung 12 Os 76/07d×

Entscheidung 12 Os 76/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os76/07d

Entscheidungsdatum

23.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael O***** und andere Angeklagte wegen mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Lukasz Og***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Februar 2007, GZ 041 Hv 6/07m-228, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Lukasz Og***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuldsprüche sowie einen rechtskräftigen (Teil-)Freispruch anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Lukasz Og***** (richtig:) mehrerer Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG schuldig erkannt. Danach hat er im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei weiteren Angeklagten gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider 1.012 Gramm Speed mit einem 21 %igen Amphetamin-Anteil, 201 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 22 % und die selbe Menge Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 36 % nach Österreich eingeführt, wobei die Suchtmittel im Reserverad eines Pkw verborgen gewesen sind. Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Lukasz Og***** geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ignoriert die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter. Diese gründen die diesbezüglichen Konstatierungen - logisch und empirisch mängelfrei - auf die insoweit belastenden Angaben des Angeklagten Artur U*****, die Ergebnisse der Telefonüberwachung sowie die damit korrespondierenden äußeren Tatumstände (US 14). Entsprechendes gilt für die Beschwerdebehauptung fehlender Begründung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung. Diese leitet das Erstgericht aus der verschränkten Betrachtung des inhaltlichen Zugeständnisses dieses qualifizierenden Umstandes durch den Angeklagten U***** mit der professionell organisierten Planung und Durchführung des Suchtgifttransports ab (US 13), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerde den Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit den Hinweis, dass der Beschwerdeführer nur an einer Tat beteiligt gewesen ist, sowie die Behauptung entgegensetzt, er habe für diese Beteiligung „nicht mehr als einen Aufwandersatz" erhalten, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Dies gilt auch für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich darin erschöpft, aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Ergebnissen des Beweisverfahrens anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten. Dabei gründet sie die insoweit zentrale Prämisse, Artur U***** habe den Beschwerdeführer nicht eindeutig belastet, auf die sinnentstellend rudimentäre Wiedergabe der Aussage U*****s. Dieser gab nämlich nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 227) an, er habe gewusst, welche Mengen an Drogen in dem Autoreifen versteckt gewesen sind und habe dies auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt (S 463 f/III; vergleiche auch S 461/III).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die - im Übrigen im Widerspruch zur Mängelrüge - behauptet, die erstgerichtlichen Feststellungen würden den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG nicht tragen, legt nicht dar, welche über die getroffenen (US 10) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85475 12Os76.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00076.07D.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20070823_OGH0002_0120OS00076_07D0000_000