Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ignoriert die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter. Diese gründen die diesbezüglichen Konstatierungen - logisch und empirisch mängelfrei - auf die insoweit belastenden Angaben des Angeklagten Artur U*****, die Ergebnisse der Telefonüberwachung sowie die damit korrespondierenden äußeren Tatumstände (US 14). Entsprechendes gilt für die Beschwerdebehauptung fehlender Begründung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung. Diese leitet das Erstgericht aus der verschränkten Betrachtung des inhaltlichen Zugeständnisses dieses qualifizierenden Umstandes durch den Angeklagten U***** mit der professionell organisierten Planung und Durchführung des Suchtgifttransports ab (US 13), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerde den Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit den Hinweis, dass der Beschwerdeführer nur an einer Tat beteiligt gewesen ist, sowie die Behauptung entgegensetzt, er habe für diese Beteiligung „nicht mehr als einen Aufwandersatz" erhalten, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung enthalte keine Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ignoriert die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter. Diese gründen die diesbezüglichen Konstatierungen - logisch und empirisch mängelfrei - auf die insoweit belastenden Angaben des Angeklagten Artur U*****, die Ergebnisse der Telefonüberwachung sowie die damit korrespondierenden äußeren Tatumstände (US 14). Entsprechendes gilt für die Beschwerdebehauptung fehlender Begründung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung. Diese leitet das Erstgericht aus der verschränkten Betrachtung des inhaltlichen Zugeständnisses dieses qualifizierenden Umstandes durch den Angeklagten U***** mit der professionell organisierten Planung und Durchführung des Suchtgifttransports ab (US 13), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist. Soweit die Beschwerde den Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit den Hinweis, dass der Beschwerdeführer nur an einer Tat beteiligt gewesen ist, sowie die Behauptung entgegensetzt, er habe für diese Beteiligung „nicht mehr als einen Aufwandersatz" erhalten, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Dies gilt auch für die Tatsachenrüge (Z 5a), die sich darin erschöpft, aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Ergebnissen des Beweisverfahrens anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten. Dabei gründet sie die insoweit zentrale Prämisse, Artur U***** habe den Beschwerdeführer nicht eindeutig belastet, auf die sinnentstellend rudimentäre Wiedergabe der Aussage U*****s. Dieser gab nämlich nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 227) an, er habe gewusst, welche Mengen an Drogen in dem Autoreifen versteckt gewesen sind und habe dies auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt (S 463 f/III; vgl auch S 461/III).Dies gilt auch für die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), die sich darin erschöpft, aus einzelnen, isoliert herausgegriffenen Ergebnissen des Beweisverfahrens anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten. Dabei gründet sie die insoweit zentrale Prämisse, Artur U***** habe den Beschwerdeführer nicht eindeutig belastet, auf die sinnentstellend rudimentäre Wiedergabe der Aussage U*****s. Dieser gab nämlich nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 227) an, er habe gewusst, welche Mengen an Drogen in dem Autoreifen versteckt gewesen sind und habe dies auch dem Beschwerdeführer mitgeteilt (S 463 f/III; vergleiche auch S 461/III).
Die Subsumtionsrüge (Z 10), die - im Übrigen im Widerspruch zur Mängelrüge - behauptet, die erstgerichtlichen Feststellungen würden den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des § 28 Abs 3 erster Fall SMG nicht tragen, legt nicht dar, welche über die getroffenen (US 10) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die - im Übrigen im Widerspruch zur Mängelrüge - behauptet, die erstgerichtlichen Feststellungen würden den Schuldspruch nach der Qualifikationsnorm des Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG nicht tragen, legt nicht dar, welche über die getroffenen (US 10) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen, und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.