Dagegen richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge kritisiert der Beschwerdeführer die fehlende Erörterung seiner Verantwortung sowie der Angaben der Zeugen Michael S***** sowie Rudolf S*****, wonach der Angeklagte angekündigt habe, er werde sich und Birgit H***** umbringen, wenn sie nicht auf die Schmerzensgeldforderung verzichten würde.
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kommt dem Umstand, dass der Nichtigkeitswerber auch angedroht hatte, sich selbst umzubringen, falls seine geschiedene Frau ihre Geldforderungen nicht aufgeben würde, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Argumentation, dass bei einer mit der Morddrohung verbundenen Selbstmorddrohung ein Bereicherungsvorsatz logisch nicht bestehen könne, geht schon vom Ansatz her ins Leere, zielt doch die angedrohte Tötung (verbunden mit einer die Kriterien einer gefährlichen Drohung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB nicht erfüllenden Ankündigung des Suizids; vgl Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 51; 15 Os 148/07i) darauf ab, vor Umsetzung der in Aussicht gestellten Rechtsgutbeeinträchtigung eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erlangen.Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers kommt dem Umstand, dass der Nichtigkeitswerber auch angedroht hatte, sich selbst umzubringen, falls seine geschiedene Frau ihre Geldforderungen nicht aufgeben würde, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Die Argumentation, dass bei einer mit der Morddrohung verbundenen Selbstmorddrohung ein Bereicherungsvorsatz logisch nicht bestehen könne, geht schon vom Ansatz her ins Leere, zielt doch die angedrohte Tötung (verbunden mit einer die Kriterien einer gefährlichen Drohung iSd Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB nicht erfüllenden Ankündigung des Suizids; vergleiche Kienapfel/Schroll StudB BT I2 Paragraph 105, Rz 51; 15 Os 148/07i) darauf ab, vor Umsetzung der in Aussicht gestellten Rechtsgutbeeinträchtigung eine ungerechtfertigte Bereicherung zu erlangen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.