Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 76/16t×

Entscheidung 12 Os 76/16t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090897 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 57/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil sie sich (noch …
RS0093571 Rechtssatz 06.09.1994Strafrecht
Das Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle über …
RS0093597 Rechtssatz 15.12.1992Strafrecht
Unter den Begriff der Gewalt im Sinne des § 131 StGB fällt jeder Einsatz einer physischen Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes, wobei eine besondere körperliche Kraftanstrengung nicht erforderlich ist; genug daran, dass es …
RS0093602 Rechtssatz 04.06.1991Strafrecht
Unter Gewalt im Sinne des § 131 StGB ist (ebenso wie im Sinne aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu …
RS0093630 Rechtssatz 20.11.1975Strafrecht
Sichtbare Merkmale und Verletzungsspuren sind ebenso wie die Verursachung von Schmerzen keine Kriterien der Gewalt.
RS0093762 Rechtssatz 19.12.1989Strafrecht
Wegstoßen einer anhaltungsberechtigten (§ 86 Abs 2 StPO) Person überschreitet die für den normativen Gewaltbegriff vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle.