[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Der zu A/I/2 des Schuldspruchs erhobene Einwand, der vom Erstgericht festgestellte Wert des weggenommenen Schmucks (US 6) beruhe auf einer reinen Vermutung, weil das Opfer unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, bezeichnet eine Kategorie des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht deutlich und bestimmt. Der zu A/I/2 des Schuldspruchs erhobene Einwand, der vom Erstgericht festgestellte Wert des weggenommenen Schmucks (US 6) beruhe auf einer reinen Vermutung, weil das Opfer unterschiedliche Angaben dazu gemacht habe, bezeichnet eine Kategorie des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht deutlich und bestimmt.
[5] Gleiches gilt für die Behauptung, L* sei finanziell gar nicht in der Lage gewesen, Schmuck im festgestellten Wert zu erwerben, der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Genannte intensiv zum Verbleib des Schmucks recherchieren werde, und L* habe der Angeklagten einen Weißgoldring mit Brillanten geschenkt, was durch eine Fotodokumentation bewiesen sei.
[6] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zu A/II des Schuldspruchs ist zunächst zu erwidern, dass sie der Aussage des Zeugen * W* einen falschen Inhalt gibt. Dieser behauptete nämlich nicht eine Falschbezichtigungstendenz des Opfers, sondern gab bloß an, dass sich das Opfer immer wieder über abhandengekommene Sachen beklagt habe. Er habe dem keine Aufmerksamkeit geschenkt, weil er davon ausgegangen sei, dass es die Sachen bloß verlegt habe (ON 32.1, 9). Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zu A/II des Schuldspruchs ist zunächst zu erwidern, dass sie der Aussage des Zeugen * W* einen falschen Inhalt gibt. Dieser behauptete nämlich nicht eine Falschbezichtigungstendenz des Opfers, sondern gab bloß an, dass sich das Opfer immer wieder über abhandengekommene Sachen beklagt habe. Er habe dem keine Aufmerksamkeit geschenkt, weil er davon ausgegangen sei, dass es die Sachen bloß verlegt habe (ON 32.1, 9).
[7] Des Weiteren stehen die Aussagen dieses Zeugen und der Zeugin * Wi*, sie hätten gelegentlich Geldbehebungen für das Opfer durchgeführt (ON 32.1, 8 f und 11 f), den Feststellungen über die Tatbegehung der Angeklagten (US 7) nicht erörterungsbedürftig entgegen. Indem die Rüge aus diesen Beweisergebnissen eigenständige Schlussfolgerungen zur verneinten Glaubwürdigkeit der Angeklagten zieht, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Des Weiteren stehen die Aussagen dieses Zeugen und der Zeugin * Wi*, sie hätten gelegentlich Geldbehebungen für das Opfer durchgeführt (ON 32.1, 8 f und 11 f), den Feststellungen über die Tatbegehung der Angeklagten (US 7) nicht erörterungsbedürftig entgegen. Indem die Rüge aus diesen Beweisergebnissen eigenständige Schlussfolgerungen zur verneinten Glaubwürdigkeit der Angeklagten zieht, bekämpft sie bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[8] Das Vorbringen, dass der Angeklagten die Überwachung von Bankomaten bewusst gewesen sei und es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Geldbehebungen unbemerkt durchzuführen, bezeichnet den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 5 StPO abermals nicht deutlich und bestimmt. Das Vorbringen, dass der Angeklagten die Überwachung von Bankomaten bewusst gewesen sei und es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Geldbehebungen unbemerkt durchzuführen, bezeichnet den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO abermals nicht deutlich und bestimmt.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Dieses wird zu beachten haben, dass die Feststellung zu A/II des Schuldspruchs, wonach es der Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen „eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, welches nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich einen Betrag von EUR 400,- überschritt, zu verschaffen“ (US 9), keinen hinreichenden Sachverhaltsbezug zur zeitlichen Komponente des durch wiederholte Tatbegehung beabsichtigten Verschaffens eines Einkommens iSd § 70 Abs 2 StGB herstellt (RIS-Justiz RS0119090 [T8, T11, T14 und T15]; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 70 Rz 7). Dieses wird zu beachten haben, dass die Feststellung zu A/II des Schuldspruchs, wonach es der Angeklagten darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen „eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen, welches nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich einen Betrag von EUR 400,- überschritt, zu verschaffen“ (US 9), keinen hinreichenden Sachverhaltsbezug zur zeitlichen Komponente des durch wiederholte Tatbegehung beabsichtigten Verschaffens eines Einkommens iSd Paragraph 70, Absatz 2, StGB herstellt (RIS-Justiz RS0119090 [T8, T11, T14 und T15]; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 70, Rz 7).
[11] Dieser die Annahme der Qualifikation nach § 130 Abs 1 erster Fall StGB betreffende Subsumtionsfehler wirkt weder als solcher noch bei der Strafbemessung konkret zum Nachteil der Angeklagten (vgl RIS-Justiz RS0100259 [insb T2]; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 23 ff). Dass das Erstgericht die mehrfach qualifizierte Tatbegehung statt (nunmehr richtig) die auch die ersten beiden Taten einbeziehende Tatwiederholung (vgl RIS-Justiz RS0091375 [T6]; vgl Riffel in WK2 StGB § 32 Rz 64) berücksichtigte, betrifft allein das Gewicht des – zu Recht angenommenen – Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB (vgl Riffel in WK2 StGB § 33 Rz 2 f). Daher sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt. Dieser die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz eins, erster Fall StGB betreffende Subsumtionsfehler wirkt weder als solcher noch bei der Strafbemessung konkret zum Nachteil der Angeklagten vergleiche RIS-Justiz RS0100259 [insb T2]; Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 23 ff). Dass das Erstgericht die mehrfach qualifizierte Tatbegehung statt (nunmehr richtig) die auch die ersten beiden Taten einbeziehende Tatwiederholung vergleiche RIS-Justiz RS0091375 [T6]; vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 32, Rz 64) berücksichtigte, betrifft allein das Gewicht des – zu Recht angenommenen – Erschwerungsgrundes nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vergleiche Riffel in WK2 StGB Paragraph 33, Rz 2 f). Daher sah sich der Oberste Gerichtshof nicht zu amtswegigem Vorgehen bestimmt.
[12] Angesichts dieser Klarstellung ist das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Berufungsentscheidung nicht an den insoweit fehlerhaften Schuldspruch gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.