Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Ersturteil in der (vom Erstgericht der Sache nach vorgenommenen) Unterstellung der dem Angeklagten Otto H*** angelasteten Diebstähle unter die Bestimmung des § 130, zweiter Strafsatz, StGB und in der Bemessung der Strafe nach dieser Gesetzesstelle mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten, sich zu seinem Nachteil auswirkenden (materiellrechtlichen) Nichtigkeit nach Z 10 (bzw. 11) des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist. Daß nämlich die Absicht des Angeklagten bei Verübung der einzelnen, ihm zur Last liegenden Schallplattendiebstähle auf die wiederkehrende Begehung eines wertmäßig jeweils den Betrag von 5.000 S übersteigenden Diebstahls gerichtet war, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Eine solche Feststellung könnte auch gar nicht getroffen werden, weil sich unter den vom Schuldspruch erfaßten Diebstahlsfakten kein einziges befindet, in welchem der Wert der vom Angeklagten gestohlenen (oder zu stehlen versuchten) Schallplatten die 5.000 S-Grenze erreichte. Die (weitere) den Angeklagten treffende Diebstahlsqualifikation nach § 128 Abs. 1 Z 4 StGB beruht allein auf dem Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB (vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 14 und 15 zu § 130 StGB).Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, daß das Ersturteil in der (vom Erstgericht der Sache nach vorgenommenen) Unterstellung der dem Angeklagten Otto H*** angelasteten Diebstähle unter die Bestimmung des Paragraph 130,, zweiter Strafsatz, StGB und in der Bemessung der Strafe nach dieser Gesetzesstelle mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten, sich zu seinem Nachteil auswirkenden (materiellrechtlichen) Nichtigkeit nach Ziffer 10, (bzw. 11) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet ist. Daß nämlich die Absicht des Angeklagten bei Verübung der einzelnen, ihm zur Last liegenden Schallplattendiebstähle auf die wiederkehrende Begehung eines wertmäßig jeweils den Betrag von 5.000 S übersteigenden Diebstahls gerichtet war, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Eine solche Feststellung könnte auch gar nicht getroffen werden, weil sich unter den vom Schuldspruch erfaßten Diebstahlsfakten kein einziges befindet, in welchem der Wert der vom Angeklagten gestohlenen (oder zu stehlen versuchten) Schallplatten die 5.000 S-Grenze erreichte. Die (weitere) den Angeklagten treffende Diebstahlsqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB beruht allein auf dem Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB vergleiche Leukauf-Steininger, StGB2, RN 14 und 15 zu Paragraph 130, StGB).
Der Angeklagte verantwortet demnach insoweit bei rechtsrichtiger Beurteilung - entsprechend dem bezüglichen Anklagevorwurf (vgl. S 132 dA) - (nur) gewerbsmäßigen Diebstahl nach § 130 erster Fall StGB, sodaß die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB (und nicht, wie dies im Ersturteil geschehen ist, nach dem zweiten Strafsatz dieser Gesetzesstelle) zu bemessen ist.Der Angeklagte verantwortet demnach insoweit bei rechtsrichtiger Beurteilung - entsprechend dem bezüglichen Anklagevorwurf vergleiche S 132 dA) - (nur) gewerbsmäßigen Diebstahl nach Paragraph 130, erster Fall StGB, sodaß die Strafe nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB (und nicht, wie dies im Ersturteil geschehen ist, nach dem zweiten Strafsatz dieser Gesetzesstelle) zu bemessen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Bei der Strafbemessung waren die einschlägigen Vorstrafen erschwerend, das Geständnis in zwei Fakten und der Umstand, daß es in drei Fällen beim Versuch geblieben ist, mildernd. Unter Berücksichtigung des Schuldgehaltes der Tat und der Persönlichkeit des Täters, der immer wieder rückfällig geworden ist, ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr angemessen. Bei den Vorstrafen des Angeklagten, die ihn nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnten, war die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe genügen werde, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, sodaß bedingte Strafnachsicht nicht in Frage kam (§ 43 Abs. 1 StGB). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Bei der Strafbemessung waren die einschlägigen Vorstrafen erschwerend, das Geständnis in zwei Fakten und der Umstand, daß es in drei Fällen beim Versuch geblieben ist, mildernd. Unter Berücksichtigung des Schuldgehaltes der Tat und der Persönlichkeit des Täters, der immer wieder rückfällig geworden ist, ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr angemessen. Bei den Vorstrafen des Angeklagten, die ihn nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten konnten, war die Annahme nicht gerechtfertigt, daß die bloße Androhung der Vollziehung einer Freiheitsstrafe genügen werde, den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, sodaß bedingte Strafnachsicht nicht in Frage kam (Paragraph 43, Absatz eins, StGB). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Anrechnung der Vorhaft gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB bleibt durch diese Entscheidung unberührt.Der Ausspruch des Erstgerichtes über die Anrechnung der Vorhaft gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bleibt durch diese Entscheidung unberührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.