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Entscheidung 12 Os 76/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os76/95

Entscheidungsdatum

22.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Magdy E***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.Jänner 1995, GZ 4 b römisch fünf r 11647/93-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Magdy E***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Inhaltlich dieses Schuldspruchs hat er im Frühjahr 1992 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er insgesamt 83 Gramm Heroin an den gesondert verfolgten Samy D***** verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) wendet sich gegen die Verlesung der sicherheitsbehördlichen Angaben des Zeugen Ali H***** (ON 4 in ON 11) in der Hauptverhandlung, welcher Vorgang nach Beschwerdeauffassung - anders als die Verlesung der den Angeklagten davon abweichend entlastenden Version dieses Zeugen vor dem Untersuchungsrichter (ON 17 in ON 11) - gegen Paragraph 252, StPO verstoßen hätte. Abgesehen davon, daß sich weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung dem gerügten Verlesungsvorgang widersetzten (143, 145), konnte eine Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht bewerkstelligt werden, weil sein Aufenthalt seit seiner Abschiebung ins Ausland nicht bekannt ist (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Die behauptete prozessuale Nichtigkeit liegt demnach nicht vor.

Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebracht wird, vermag insgesamt keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Gewichts) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Zunächst kann davon nicht die Rede sein, daß das Erstgericht die Angaben der Zeugin Martina Y***** im Vorverfahren, auf die sich die tatrichterliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten schwerpunktmäßig stützt, sinnentstellend ausgelegt hätte. Hat doch diese Hauptbelastungszeugin insgesamt unmißverständlich durchaus im Einklang mit den Urteilserwägungen persönliche Wahrnehmungen zur Ausfolgung von Heroin an Samy D***** bekundet, aus denen sich folgerichtig die unmittelbare Beteiligung des Angeklagten ergab. Ob neben dem Angeklagten zusätzlich eine weitere Person tatbeteiligt war, konnte dabei als für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht entscheidend auf sich beruhen.

Soweit sich die Beschwerdeargumentation im übrigen - nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung - in dem Versuch erschöpft, die Beweiskraft der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im wesentlichen mit der Begründung aufzuwerten, die Zeuginnen Doris D***** und Martina Y***** könnten (schon im Hinblick auf die versehentliche Verwechslungen fördernde Dimension des hier inkriminierten Personenkreises) Wahrnehmungsfehlern unterlegen sein, sie hätten (ebenso wie Ali H*****) anfänglich belastende Angaben in der Folge relativiert und so gesehen insgesamt im Ergebnis bloße Vermutungen angestellt, während die jedweden Suchtgiftvertrieb verneinende Darstellung des Angeklagten in den Angaben des (bereits rechtskräftig verurteilten) Samy D***** eine entsprechende Stütze fände, genügt der Hinweis auf jene Passagen der Urteilsgründe, in denen sich das Erstgericht mit den relevierten Beweisaspekten ausführlich und denklogisch nachvollziehbar auseinandersetzt (159 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39330 12D00765

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00076.95.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19950622_OGH0002_0120OS00076_9500000_000