Die allein aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO nur gegen diese beiden Schuldsprüche erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin B***** bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund in keinem Punkt zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO nur gegen diese beiden Schuldsprüche erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Erwin B***** bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund in keinem Punkt zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Einwände, der vom unmittelbaren Täter an Ernestine M***** verübte Raub wäre auch ohne die vom Angeklagten B***** zur Verfügung gestellte Wollmütze verübt worden (Faktum I b), während "das bloße Wissen um ein bloßes deliktisches Vorhaben eines anderen und das bloße Dabeisein in unmittelbarer Nähe des Tatortes" für die Bejahung eines strafrechtlich relevanten Tatbeitrags zu dem in Rede stehenden Raubfaktum ebensowenig tragfähig wäre, wie die Erwin B***** "zur Last gelegte Idee" der Geldbeschaffung durch Überfälle auf betagte Frauen für den inkriminierten Tatbeitrag zum Diebstahl (Faktum II 1), scheitern nämlich schon daran, daß sie durchwegs eine umfassende Orientierung an den hiezu jeweils entscheidenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen vermissen lassen. Beruhen doch beide bekämpften Schuldsprüche auf der ausdrücklichen tatrichterlichen Konstatierung, daß die beiden (an sich grundsätzlich tatentschlossenen) Komplizen wechselseitig danach strebten, daß jeweils der andere die Tat ausführe, wobei der "geistig wendigere und damit überlegene" Erwin B***** schließlich Johann G***** in beiden von der Beschwerde aufgegriffenen Fällen zur Tatausführung überredete (US 5 und 7). Bei dem Raubüberfall auf Ernestine M***** benützte G***** überdies nach den tatrichterlichen Feststellungen die von Erwin B***** bereitgestellte Wollmütze, um seine Identifizierung durch das Tatopfer zu erschweren (US 7).Die Einwände, der vom unmittelbaren Täter an Ernestine M***** verübte Raub wäre auch ohne die vom Angeklagten B***** zur Verfügung gestellte Wollmütze verübt worden (Faktum römisch eins b), während "das bloße Wissen um ein bloßes deliktisches Vorhaben eines anderen und das bloße Dabeisein in unmittelbarer Nähe des Tatortes" für die Bejahung eines strafrechtlich relevanten Tatbeitrags zu dem in Rede stehenden Raubfaktum ebensowenig tragfähig wäre, wie die Erwin B***** "zur Last gelegte Idee" der Geldbeschaffung durch Überfälle auf betagte Frauen für den inkriminierten Tatbeitrag zum Diebstahl (Faktum römisch zwei 1), scheitern nämlich schon daran, daß sie durchwegs eine umfassende Orientierung an den hiezu jeweils entscheidenden erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen vermissen lassen. Beruhen doch beide bekämpften Schuldsprüche auf der ausdrücklichen tatrichterlichen Konstatierung, daß die beiden (an sich grundsätzlich tatentschlossenen) Komplizen wechselseitig danach strebten, daß jeweils der andere die Tat ausführe, wobei der "geistig wendigere und damit überlegene" Erwin B***** schließlich Johann G***** in beiden von der Beschwerde aufgegriffenen Fällen zur Tatausführung überredete (US 5 und 7). Bei dem Raubüberfall auf Ernestine M***** benützte G***** überdies nach den tatrichterlichen Feststellungen die von Erwin B***** bereitgestellte Wollmütze, um seine Identifizierung durch das Tatopfer zu erschweren (US 7).
Da die Beschwerdeargumentation solcherart an der wesentlichen Tatsachenbasis der bekämpften Schuldsprüche vorbeigeht, erweist sich die - nach dem Gesetz auf den Vergleich des gesamten Urteilssachverhalts mit dem anzuwendenden Gesetz auszurichtende - Rechtsrüge als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Lediglich vollständigkeitshalber sei hinzugefügt, daß es aus der Sicht der kausalen Beziehung zwischen Beitrag und geförderter Tat ausreicht, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat, welche Voraussetzung im (hier aktuellen) Fall der tatsächlichen Verwendung eines vom Beschwerdeführer bereitgestellten Tarnungsmittels zutrifft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten B***** außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die vom Angeklagten B***** außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.