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Entscheidung 12 Os 76/98×

Entscheidung 12 Os 76/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os76/98

Entscheidungsdatum

02.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin in den Strafsachen gegen Stefan M***** wegen des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 WaffG, AZ 15 E römisch fünf r 303/94 des Landesgeriches Eisenstadt sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, AZ 3 U 273/96 des Bezirksgerichtes Oberwart, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28.August 1997, GZ 15 E römisch fünf r 303/94-19, und gegen den Vorgang, daß das Bezirksgericht Oberwart von seinem gemeinsam mit dem Urteil vom 17.März 1997, GZ 3 U 273/96-4, gefaßten Beschluß auf Verlängerung der Probezeit nicht unverzüglich den genannten Gerichtshof verständigte, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Gesetz wurde verletzt

1. durch den Vorgang, daß das Bezirksgericht Oberwart von seinem gemeinsam mit dem Urteil vom 17.März 1997, GZ 3 U 273/96-4, gefaßten Beschluß auf Verlängerung der Probezeit zu der Stefan M***** mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12.April 1994, GZ 15 E römisch fünf r 303/94-8, in Ansehung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB gewährten bedingten Nachsicht nicht unverzüglich den genannten Gerichtshof verständigte, in der Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO;

2. durch den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28.August 1997, GZ 15 E römisch fünf r 303/94-19, mit dem die im Urteil vom 12.April 1994 verhängte Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, obwohl infolge der Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (1.) noch nicht feststand, daß die bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird, in dem sich aus Paragraphen 43, Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraphen 53 und 56 StGB ergebenden Gebot, die endgültige Strafnachsicht erst nach Ablauf der Probezeit auszusprechen.

Text

Gründe:

Nachdem Stefan M***** im Verfahren 15 E römisch fünf r 303/94 des Landesgerichtes Eisenstadt am 12.April 1994 zu einer für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden war (ON 8), verhängte das Bezirksgericht Oberwart über ihn zum AZ 3 U 273/96 wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen strafbaren Handlung am 17. März 1997 eine unbedingte Freiheitsstrafe (ON 4) und beschloß überdies gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO, die zuvor ausgesprochene Probezeit unter Absehen vom Widerruf auf fünf Jahre zu verlängern (Paragraph 494, a Absatz 6, StPO).

Die am 2.April 1997 verfügte Verständigung des Landesgerichtes Eisenstadt von dieser Entscheidung langte erst am 3.November 1997 dort ein, weil sie entgegen dem Dringlichkeitsgebot des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO erheblich verzögert abgefertigt worden war.

Darauf ist es zurückzuführen, daß das Landesgericht Eisenstadt in Unkenntnis davon am 28.August 1997 (ON 19) rechtskräftig die endgültige Nachsicht der Freiheitsstrafe beschlossen hatte.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß steht im Sinne der von der Generalprokuratur deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil das für die endgültige Strafnachsicht von Paragraph 43, Absatz 2, StGB vorausgesetzte Unterbleiben eines Widerrufs im Zeitpunkt der Beschlußfassung zufolge rechtswirksamer Verlängerung der Probezeit (und der damit verbundenen Möglichkeit des späteren Eintritts eines Widerrufsgrundes) nicht gegeben war.

Da sich die Gesetzesverletzungen und die dadurch bewirkte endgültige Strafnachsicht noch vor Ablauf der verlängerten Probezeit zum Vorteil des Verurteilten auswirken, muß es insoweit - anders als bei Vorliegen von begrifflich miteinander völlig unvereinbaren Entscheidungen - mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben (12 Os 190, 191/94).

Somit bleibt der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28. August 1997, mit dem die endgültige Strafnachsicht festgestellt wurde, rechtswirksam. Damit ist dem Beschluß des Bezirksgerichtes Oberwart auf Verlängerung der Probezeit allerdings der Boden entzogen. Es wird daher das Strafregisteramt davon in Kenntnis zu setzen haben, daß die Verlängerung der Probezeit zufolge der zwischenzeitig, wenn auch irrtümlich ausgesprochenen endgültigen Strafnachsicht gegenstandslos ist.

Anmerkung

E51036 12D00768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00076.98.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19980702_OGH0002_0120OS00076_9800000_000