Wurde eine Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten erhoben, so kann das Berufungsgericht keine strengere Strafe gegen ihn verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat (§ 477 Abs 2 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot gilt für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens. Es erfaßt punktuell jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion. Bei einer Geldstrafe sind Zahl und Höhe der Tagessätze gesondert anfechtbare Punkte des Strafausspruches. Ist eine zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Berufung des Anklägers nur gegen eine dieser Komponenten gerichtet, so unterliegt die andere dem Verbot der reformatio in peius (Mayerhofer StPO4 § 477 E 8 f, 24b, 25).Wurde eine Berufung lediglich zugunsten des Angeklagten erhoben, so kann das Berufungsgericht keine strengere Strafe gegen ihn verhängen, als das erste Urteil ausgesprochen hat (Paragraph 477, Absatz 2, StPO). Dieses Verschlechterungsverbot gilt für alle weiteren Stadien des Strafverfahrens. Es erfaßt punktuell jedes einzelne Übelskriterium einer Sanktion. Bei einer Geldstrafe sind Zahl und Höhe der Tagessätze gesondert anfechtbare Punkte des Strafausspruches. Ist eine zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Berufung des Anklägers nur gegen eine dieser Komponenten gerichtet, so unterliegt die andere dem Verbot der reformatio in peius (Mayerhofer StPO4 Paragraph 477, E 8 f, 24b, 25).
Im vorliegenden Fall durfte daher die im ersten Rechtsgang nur zugunsten des Angeklagten bekämpfte Tagessatzhöhe mit 350 S nicht mehr überschritten werden.
Der in der Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) vom Verteidiger behauptete Verstoß des Erstgerichts gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) liegt allerdings nicht vor, weil die über das gesetzliche Mindestmaß (§§ 88 Abs 4, 84 Abs 1 StGB) im konkreten Fall hinausgehende Tatfolge (US 6: verletzungsbedingte Berufsunfähigkeit zumindest 5 Wochen) sehr wohl einen bei der Strafbemessung - wenn auch richtigerweise nach den allgemeinen Grundsätzen des § 32 Abs 2 und 3 StGB - zu berücksichtigenden Umstand betrifft.Der in der Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) vom Verteidiger behauptete Verstoß des Erstgerichts gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) liegt allerdings nicht vor, weil die über das gesetzliche Mindestmaß (Paragraphen 88, Absatz 4, 84, Absatz eins, StGB) im konkreten Fall hinausgehende Tatfolge (US 6: verletzungsbedingte Berufsunfähigkeit zumindest 5 Wochen) sehr wohl einen bei der Strafbemessung - wenn auch richtigerweise nach den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB - zu berücksichtigenden Umstand betrifft.
Die aufgezeigte, für den Angeklagte nachteilige Gesetzesverletzung war daher gemäß § 292 letzter Satz StPO zu beheben und in diesem Umfang mit Anordnung einer Verfahrenserneuerung vorzugehen, bei der das für die Bemessung der Tagessatzhöhe allenfalls mitbestimmende Vorbringen des an der Teilnahme am Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof verhinderten Erich D***** zu hören sein wird.Die aufgezeigte, für den Angeklagte nachteilige Gesetzesverletzung war daher gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben und in diesem Umfang mit Anordnung einer Verfahrenserneuerung vorzugehen, bei der das für die Bemessung der Tagessatzhöhe allenfalls mitbestimmende Vorbringen des an der Teilnahme am Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof verhinderten Erich D***** zu hören sein wird.
Weil der Angeklagte durch die Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf als bisher (§§ 290 Abs 2, 292 StPO), wird als Beginn der Probezeit der ursprünglich dafür maßgeblich gewesene Zeitpunkt (§ 49 StGB) festzustellen sein (Mayerhofer StPO4 § 293 E 50).Weil der Angeklagte durch die Entscheidung nicht schlechter gestellt werden darf als bisher (Paragraphen 290, Absatz 2, 292, StPO), wird als Beginn der Probezeit der ursprünglich dafür maßgeblich gewesene Zeitpunkt (Paragraph 49, StGB) festzustellen sein (Mayerhofer StPO4 Paragraph 293, E 50).