Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 77/00×

Entscheidung 12 Os 77/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/00

Entscheidungsdatum

03.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jochen B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 29. Feber 2000, GZ 18 römisch fünf r 112/00-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Jochen B***** wurde (römisch eins) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und (II/1 bis 3) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er (zu römisch eins) im August 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt ca 4.800 Gramm Marihuana im Zuge eines grenzüberschreitenden Transportes auf dem Seeweg von der Schweiz aus- und nach Vorarlberg eingeführt, wobei sich sein Vorsatz zumindest auf eine große Suchtgiftmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) bezog.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch undifferenziert aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet.

Ungeachtet dessen, dass in den vom Erstgericht zur Begründung der subjektiven Urteilsannahmen (US 6) herangezogenen Aussagen des Angeklagten (41) und des Zeugen Michael B***** (111) nicht explizit behauptet wurde, dass Jochen B***** den Inhalt der Wasserski-Tasche, in der sich das in zwölf Säcken verpackte Marihuana von insgesamt rund 5.000 Gramm befand, bereits bei Antritt der Bootsfahrt besichtigte, bieten diese Angaben bei Bedachtnahme auf alle Einzelheiten, namentlich das damalige Einbekenntnis des Angeklagten, das von B***** - erwartungsgemäß - an Bord gebrachte Suchtgift schon bei dieser Gelegenheit jedenfalls in voluminös verpackter Form gesehen zu haben, eine tragfähige Basis für die kritisierte Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von vornherein klar war, zumindest eine große Menge Marihuana über die Staatsgrenze zu transportieren. Sie ist daher weder mangelhaft begründet (Ziffer 5,) noch begegnet sie auf der Basis des Akteninhaltes erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Damit ist zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58908 12D00770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00077..0803.000

Dokumentnummer

JJT_20000803_OGH0002_0120OS00077_0000000_000