Die gegen diesen Schuldspruch undifferenziert aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet.Die gegen diesen Schuldspruch undifferenziert aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist offenbar unbegründet.
Ungeachtet dessen, dass in den vom Erstgericht zur Begründung der subjektiven Urteilsannahmen (US 6) herangezogenen Aussagen des Angeklagten (41) und des Zeugen Michael B***** (111) nicht explizit behauptet wurde, dass Jochen B***** den Inhalt der Wasserski-Tasche, in der sich das in zwölf Säcken verpackte Marihuana von insgesamt rund 5.000 Gramm befand, bereits bei Antritt der Bootsfahrt besichtigte, bieten diese Angaben bei Bedachtnahme auf alle Einzelheiten, namentlich das damalige Einbekenntnis des Angeklagten, das von B***** - erwartungsgemäß - an Bord gebrachte Suchtgift schon bei dieser Gelegenheit jedenfalls in voluminös verpackter Form gesehen zu haben, eine tragfähige Basis für die kritisierte Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von vornherein klar war, zumindest eine große Menge Marihuana über die Staatsgrenze zu transportieren. Sie ist daher weder mangelhaft begründet (Z 5) noch begegnet sie auf der Basis des Akteninhaltes erheblichen Bedenken (Z 5a).Ungeachtet dessen, dass in den vom Erstgericht zur Begründung der subjektiven Urteilsannahmen (US 6) herangezogenen Aussagen des Angeklagten (41) und des Zeugen Michael B***** (111) nicht explizit behauptet wurde, dass Jochen B***** den Inhalt der Wasserski-Tasche, in der sich das in zwölf Säcken verpackte Marihuana von insgesamt rund 5.000 Gramm befand, bereits bei Antritt der Bootsfahrt besichtigte, bieten diese Angaben bei Bedachtnahme auf alle Einzelheiten, namentlich das damalige Einbekenntnis des Angeklagten, das von B***** - erwartungsgemäß - an Bord gebrachte Suchtgift schon bei dieser Gelegenheit jedenfalls in voluminös verpackter Form gesehen zu haben, eine tragfähige Basis für die kritisierte Feststellung, dass dem Beschwerdeführer von vornherein klar war, zumindest eine große Menge Marihuana über die Staatsgrenze zu transportieren. Sie ist daher weder mangelhaft begründet (Ziffer 5,) noch begegnet sie auf der Basis des Akteninhaltes erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Damit ist zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§ 285i StPO).Damit ist zur Entscheidung über die sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.