Entscheidung 12 Os 77/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Anton L***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 29. Mai 2001, GZ 41 Vr 22/01-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Racek zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Anton L***** wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 29. Mai 2001, GZ 41 römisch fünf r 22/01-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Racek zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Alexander L***** wird von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit von November 1997 bis Juni 1999 in Salzburg und an anderen Orten des Bundesgebietes den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er mindestens 2,5 Kilogramm Cannabisharz und ca 150 Gramm Cannabiskraut an folgende Personen veräußerte, und zwar
zwischen 100 und 150 Gramm Cannabisharz an Bernhard F*****,
zwischen 100 und 150 Gramm Cannabisharz an Jürgen P*****,
zwischen 300 und 400 Gramm Cannabisharz an Oliver S***** und
die verbleibende Menge an bislang unbekannte Suchtgiftkonsumenten in Teilmengen zwischen 10 bis 15 Gramm
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochengemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander L***** - abweichend von dem auf das Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG lautenden Anklagevorwurf - des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von November 1997 bis Juni 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen bzw verschafft hat, und zwar, indem er 150 Gramm Cannabiskraut und rund 2,5 Kilogramm Cannabisharz verkaufte und von letzterem anderen überließ, nämlichMit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander L***** - abweichend von dem auf das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG lautenden Anklagevorwurf - des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von November 1997 bis Juni 1999 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen bzw verschafft hat, und zwar, indem er 150 Gramm Cannabiskraut und rund 2,5 Kilogramm Cannabisharz verkaufte und von letzterem anderen überließ, nämlich
zwischen 100 und 150 Gramm an Bernhard F*****,
zwischen 100 und 150 Gramm an Jürgen P***** und
zwischen 300 und 400 Gramm an Oliver S*****.
Der dagegen zum Nachteil des Angeklagten aus Z 5, zu seinem Vorteil aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt nur im Umfang der Rechtsrüge Berechtigung zu.Der dagegen zum Nachteil des Angeklagten aus Ziffer 5,, zu seinem Vorteil aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt nur im Umfang der Rechtsrüge Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht leitete den mangelnden Vorsatz des Angeklagten, den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge mit dem Vorsatz zu erwerben, dass es in Verkehr gesetzt werde - denklogisch mängelfrei - aus dessen dazu leugnender Verantwortung und aus den damit konformen Angaben der Zeugen F***** und P***** ab, wonach er - ohne Gewinn daraus zu ziehen - Suchtgift jeweils erst auf deren Verlangen ankaufte.
Das die Lösung dieser Beweisfrage als "nicht zwingend" beurteilende, aus dem identen Tatsachensubstrat die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges anstrebende Beschwerdevorbringen (Z 5) erschöpft sich in Wahrheit im - hier unzulässigen - Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Das die Lösung dieser Beweisfrage als "nicht zwingend" beurteilende, aus dem identen Tatsachensubstrat die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges anstrebende Beschwerdevorbringen (Ziffer 5,) erschöpft sich in Wahrheit im - hier unzulässigen - Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Hingegen ist die Rüge im Recht, soweit sie die Verjährung der Strafbarkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tat des Angeklagten nach § 57 Abs 2 und Abs 3 StGB geltend macht. Denn die Gerichtsanhängigkeit (§ 58 Abs 2 Z 3 StGB) wurde durch die am 3. Jänner 2001 verfügte Zustellung der (unmittelbar eingebrachten) Anklageschrift, sohin erst nach Ablauf der - mangels fassbarer Verlängerungskriterien und im Hinblick auf die Strafdrohung des Vergehens nach § 27 SMG - Ende Juni 2000 endenden, hier aktuellen einjährigen Verjährungsfrist des § 57 Abs 3 begründet.Hingegen ist die Rüge im Recht, soweit sie die Verjährung der Strafbarkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten Tat des Angeklagten nach Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 3, StGB geltend macht. Denn die Gerichtsanhängigkeit (Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3, StGB) wurde durch die am 3. Jänner 2001 verfügte Zustellung der (unmittelbar eingebrachten) Anklageschrift, sohin erst nach Ablauf der - mangels fassbarer Verlängerungskriterien und im Hinblick auf die Strafdrohung des Vergehens nach Paragraph 27, SMG - Ende Juni 2000 endenden, hier aktuellen einjährigen Verjährungsfrist des Paragraph 57, Absatz 3, begründet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00077.01.1108.000
Dokumentnummer
JJT_20011108_OGH0002_0120OS00077_0100000_000