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Entscheidung 12 Os 77/02×

Entscheidung 12 Os 77/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/02

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerald W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 26. April 2002, GZ 11 Hv 57/02z-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerald W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 14. Dezember 2001 in Regau außer dem Fall des Absatz eins, Rosa Maria S***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafes und Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie im Umkleideraum der Firma M***** einsperrte, sie gegen eine Wand stieß, wodurch sie zu Boden stürzte und kurzfristig benommen war, ihr sodann gewaltsam die Kleider vom Leib riss, sich äußerte, dass es wehtun werde, wenn sie sich wehren sollte, und sie durch Festhalten an den Armen und am Hals zur Durchführung eines Oralverkehrs und Duldung eines Vaginalverkehrs bis zum Samenerguss nötigte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich eine anhaltende komplexe posttraumatische Belastungsstörung bei Rosa Maria S***** zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Einvernahme der Zeugen Josef T***** und Christian J***** zum Nachweis dafür, dass sich der Angeklagte mit dem Tatopfer im Sommer 2001 anlässlich einer Schlüsselsuche zumindest eine halbe Stunde im Büro aufgehalten habe, als entscheidungsunwesentlich ebenso zu Recht der Abweisung wie jener auf Befragung des Zeugen Erwin Sch***** dazu, dass Rosa Maria S***** auch über die Stellung des Angeklagten in der Firma informiert war (ON 43, S 393). Hat doch die Genannte stets eingeräumt, dass ihr der Angeklagte bekannt war (S 31 f), sie ihn "per du" ansprach (S 167, 183c), und im Beisein des Angeklagten als "rechter Hand des Chefs" einmal nach dem Firmenschlüssel gesucht worden war (insb S 166). Allfällige Wahrnehmungen der Zeugen T***** und J***** über einen gemeinsamen Aufenthalt des Angeklagten und des Tatopfers in den Büroräumlichkeiten lassen aber auch vorweg zwangsläufig keine Schlüsse darauf zu, ob damals - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein (freiwilliger) Geschlechtsverkehr stattfand.

Der Antrag auf Einholung eines ergänzenden (psychologischen) sowie eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte Rosa Maria S***** nicht vergewaltigt habe bzw die psychischen Folgen auch auf andere Ursachen zurückzuführen seien, legte zunächst nicht dar, aus welchen nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtigen Gründen die begehrte Beweisaufnahme geeignet sein konnte, das damit verfolgte Beweisziel zu erreichen. Diesbezügliche Nachträge im Rechtsmittel sind als Neuerungen unbeachtlich. Im Übrigen ist den im Akt erliegenden Verletzungsanzeigen (S 119, 121 f, 187 ff) zu entnehmen, dass die Geschädigte sehr wohl mehrere Prellungen und eine Distorsion im Bereich des Nackens erlitt. Die psychologische Sachverständige Dr. Maria R***** aber, deren Gutachten im Antrag nicht bemängelt wurde, ging ohnehin von der Möglichkeit aus, dass die vorliegende posttraumatische Belastungsstörung des Tatopfers theoretisch auch auf andere Ursachen zurückführbar sein könnte (S 391).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich keine, geschweige denn erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Unter Hervorhebung einiger Details der vom Erstgericht als glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten Aussagen des Tatopfers (US 8) bekämpft der Angeklagte vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter. Dass selbst gewaltsam vom Leib gerissene Kleidungsstücke nicht zwangsläufig mit Beschädigungen verbunden sein müssen, bedarf als allgemein einsichtig ebenso keiner näheren Erörterung wie der Umstand, dass großflächige Tätowierungen am Oberkörper des Beschwerdeführers auch bei bloß kurzem Lichteinfall wahrnehmbar sind. Der tatrichterlich bejahten Objektivität der Zeugin S***** entspricht es auch, dass sie den attestierten Kratzer am Oberschenkel nicht mit Sicherheit dem gegenständlichen Vorfall zuordnete (S 37).

Soweit die Beschwerde sinngemäß aus dem von Rosa Maria S***** zu Weihnachten 2000 aufgrund einer Erkrankung ihres Vaters erlittenen Burn-Out-Syndrom Auswirkungen auf die Beurteilung des hier in Rede stehenden Sachverhalts geltend macht, lässt sie eine entsprechende Substantiierung vermissen.

Im Rahmen der Strafberufung wird ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,) releviert, weil die eingetretenen schweren Folgen der Tat ungeachtet der Annahme der Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB bei der Begründung der Strafe ins Treffen geführt worden seien. Dazu genügt die Klarstellung, dass die gerügte Passage nicht den Urteilserwägungen zur Strafzumessung, vielmehr der Begründung des im Folgesatz bezogenen gesetzlichen Strafrahmens zuzuordnen ist (US 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66763 12Os77.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00077.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0120OS00077_0200000_000