Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel der Antrag auf Einvernahme der Zeugen Josef T***** und Christian J***** zum Nachweis dafür, dass sich der Angeklagte mit dem Tatopfer im Sommer 2001 anlässlich einer Schlüsselsuche zumindest eine halbe Stunde im Büro aufgehalten habe, als entscheidungsunwesentlich ebenso zu Recht der Abweisung wie jener auf Befragung des Zeugen Erwin Sch***** dazu, dass Rosa Maria S***** auch über die Stellung des Angeklagten in der Firma informiert war (ON 43, S 393). Hat doch die Genannte stets eingeräumt, dass ihr der Angeklagte bekannt war (S 31 f), sie ihn "per du" ansprach (S 167, 183c), und im Beisein des Angeklagten als "rechter Hand des Chefs" einmal nach dem Firmenschlüssel gesucht worden war (insb S 166). Allfällige Wahrnehmungen der Zeugen T***** und J***** über einen gemeinsamen Aufenthalt des Angeklagten und des Tatopfers in den Büroräumlichkeiten lassen aber auch vorweg zwangsläufig keine Schlüsse darauf zu, ob damals - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein (freiwilliger) Geschlechtsverkehr stattfand.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag auf Einvernahme der Zeugen Josef T***** und Christian J***** zum Nachweis dafür, dass sich der Angeklagte mit dem Tatopfer im Sommer 2001 anlässlich einer Schlüsselsuche zumindest eine halbe Stunde im Büro aufgehalten habe, als entscheidungsunwesentlich ebenso zu Recht der Abweisung wie jener auf Befragung des Zeugen Erwin Sch***** dazu, dass Rosa Maria S***** auch über die Stellung des Angeklagten in der Firma informiert war (ON 43, S 393). Hat doch die Genannte stets eingeräumt, dass ihr der Angeklagte bekannt war (S 31 f), sie ihn "per du" ansprach (S 167, 183c), und im Beisein des Angeklagten als "rechter Hand des Chefs" einmal nach dem Firmenschlüssel gesucht worden war (insb S 166). Allfällige Wahrnehmungen der Zeugen T***** und J***** über einen gemeinsamen Aufenthalt des Angeklagten und des Tatopfers in den Büroräumlichkeiten lassen aber auch vorweg zwangsläufig keine Schlüsse darauf zu, ob damals - wie vom Beschwerdeführer behauptet - ein (freiwilliger) Geschlechtsverkehr stattfand.
Der Antrag auf Einholung eines ergänzenden (psychologischen) sowie eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, dass der Angeklagte Rosa Maria S***** nicht vergewaltigt habe bzw die psychischen Folgen auch auf andere Ursachen zurückzuführen seien, legte zunächst nicht dar, aus welchen nach Lage des Falles von selbst nicht einsichtigen Gründen die begehrte Beweisaufnahme geeignet sein konnte, das damit verfolgte Beweisziel zu erreichen. Diesbezügliche Nachträge im Rechtsmittel sind als Neuerungen unbeachtlich. Im Übrigen ist den im Akt erliegenden Verletzungsanzeigen (S 119, 121 f, 187 ff) zu entnehmen, dass die Geschädigte sehr wohl mehrere Prellungen und eine Distorsion im Bereich des Nackens erlitt. Die psychologische Sachverständige Dr. Maria R***** aber, deren Gutachten im Antrag nicht bemängelt wurde, ging ohnehin von der Möglichkeit aus, dass die vorliegende posttraumatische Belastungsstörung des Tatopfers theoretisch auch auf andere Ursachen zurückführbar sein könnte (S 391).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich keine, geschweige denn erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Unter Hervorhebung einiger Details der vom Erstgericht als glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten Aussagen des Tatopfers (US 8) bekämpft der Angeklagte vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter. Dass selbst gewaltsam vom Leib gerissene Kleidungsstücke nicht zwangsläufig mit Beschädigungen verbunden sein müssen, bedarf als allgemein einsichtig ebenso keiner näheren Erörterung wie der Umstand, dass großflächige Tätowierungen am Oberkörper des Beschwerdeführers auch bei bloß kurzem Lichteinfall wahrnehmbar sind. Der tatrichterlich bejahten Objektivität der Zeugin S***** entspricht es auch, dass sie den attestierten Kratzer am Oberschenkel nicht mit Sicherheit dem gegenständlichen Vorfall zuordnete (S 37).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich keine, geschweige denn erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). Unter Hervorhebung einiger Details der vom Erstgericht als glaubwürdig und nachvollziehbar erachteten Aussagen des Tatopfers (US 8) bekämpft der Angeklagte vielmehr in im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die ausführliche Beweiswürdigung der Tatrichter. Dass selbst gewaltsam vom Leib gerissene Kleidungsstücke nicht zwangsläufig mit Beschädigungen verbunden sein müssen, bedarf als allgemein einsichtig ebenso keiner näheren Erörterung wie der Umstand, dass großflächige Tätowierungen am Oberkörper des Beschwerdeführers auch bei bloß kurzem Lichteinfall wahrnehmbar sind. Der tatrichterlich bejahten Objektivität der Zeugin S***** entspricht es auch, dass sie den attestierten Kratzer am Oberschenkel nicht mit Sicherheit dem gegenständlichen Vorfall zuordnete (S 37).
Soweit die Beschwerde sinngemäß aus dem von Rosa Maria S***** zu Weihnachten 2000 aufgrund einer Erkrankung ihres Vaters erlittenen Burn-Out-Syndrom Auswirkungen auf die Beurteilung des hier in Rede stehenden Sachverhalts geltend macht, lässt sie eine entsprechende Substantiierung vermissen.
Im Rahmen der Strafberufung wird ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11) releviert, weil die eingetretenen schweren Folgen der Tat ungeachtet der Annahme der Qualifikation nach § 201 Abs 3 erster Fall StGB bei der Begründung der Strafe ins Treffen geführt worden seien. Dazu genügt die Klarstellung, dass die gerügte Passage nicht den Urteilserwägungen zur Strafzumessung, vielmehr der Begründung des im Folgesatz bezogenen gesetzlichen Strafrahmens zuzuordnen ist (US 17).Im Rahmen der Strafberufung wird ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,) releviert, weil die eingetretenen schweren Folgen der Tat ungeachtet der Annahme der Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, erster Fall StGB bei der Begründung der Strafe ins Treffen geführt worden seien. Dazu genügt die Klarstellung, dass die gerügte Passage nicht den Urteilserwägungen zur Strafzumessung, vielmehr der Begründung des im Folgesatz bezogenen gesetzlichen Strafrahmens zuzuordnen ist (US 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.