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Entscheidung 12 Os 77/04×

Entscheidung 12 Os 77/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/04

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald P***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27. Jänner 2004, GZ 19 Hv 49/03i-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und der Antrag auf Verfahrensergänzung werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Harald P***** wurde der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2,, zweiter und dritter Fall SMG (römisch eins) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins,, erster, zweiter und sechster Fall SMG (römisch zwei) schuldig erkannt, weil er römisch eins. im Frühsommer 2002 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem bereits rechtskräftig abgeurteilten Elmar W***** sowie dem abgesondert verfolgten Mario G***** als Mittäter wiederholt ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) nämlich jeweils 300 Gramm Kokain, beinhaltend jeweils mindestens 150 Gramm reine Kokainbase, im Zuge von zwei Schmuggelfahrten aus Holland über Deutschland nach Vorarlberg aus- und einführte und römisch zwei. im Zeitraum 1999 bis Juli 2003 in Vorarlberg, Tirol sowie im süddeutschen Raum eine unerhobene Menge Suchtgift erwarb, besaß sowie anderen überließ.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechsmittelantrags der Sache nach auch den Schuldspruch zu Punkt römisch zwei. erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gegen den Schuldspruch zu Punkt römisch eins erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag - wie schon Formulierungen wie "Die Schlussfolgerungen und Erwägungen hinsichtlich der Beweiswürdigung sind nicht überzeugend" zeigen, keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des die Schuldsprüche zu Punkt römisch eins des Urteilssatzes tragenden Tatsachensubstrats zu erwecken; sie bekämpft in Wahrheit vielmehr die Lösung der Beweisfragen durch den Schöffensenat nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Kritik an der Begründung der bezüglichen Feststellungen (US 16) den gebotenen Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen (US 7 f) mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).

Auch der Rechtsmittelantrag, nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten, geht fehl, weil die hiefür in Paragraph 281 a, StPO normierten Prämissen nicht vorliegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit dem im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Antrag vorzugehen, wonach "bereits an dieser Stelle die ... Einvernahme des abgesondert Verfolgten Mario G***** im Zuge des Verfahrens beantragt wird".

Über die beiderseitigen Berufungen hat somit das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74733 12Os77.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00077.04.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0120OS00077_0400000_000