Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechsmittelantrags der Sache nach auch den Schuldspruch zu Punkt II. erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechsmittelantrags der Sache nach auch den Schuldspruch zu Punkt römisch zwei. erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gegen den Schuldspruch zu Punkt I erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:Die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO gegen den Schuldspruch zu Punkt römisch eins erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag - wie schon Formulierungen wie "Die Schlussfolgerungen und Erwägungen hinsichtlich der Beweiswürdigung sind nicht überzeugend" zeigen, keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des die Schuldsprüche zu Punkt I des Urteilssatzes tragenden Tatsachensubstrats zu erwecken; sie bekämpft in Wahrheit vielmehr die Lösung der Beweisfragen durch den Schöffensenat nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag - wie schon Formulierungen wie "Die Schlussfolgerungen und Erwägungen hinsichtlich der Beweiswürdigung sind nicht überzeugend" zeigen, keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des die Schuldsprüche zu Punkt römisch eins des Urteilssatzes tragenden Tatsachensubstrats zu erwecken; sie bekämpft in Wahrheit vielmehr die Lösung der Beweisfragen durch den Schöffensenat nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Kritik an der Begründung der bezüglichen Feststellungen (US 16) den gebotenen Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen (US 7 f) mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 9a E 5).Die unzureichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie mit der Kritik an der Begründung der bezüglichen Feststellungen (US 16) den gebotenen Vergleich der tatsächlichen Urteilsannahmen (US 7 f) mit dem darauf angewendeten Gesetz verfehlt (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5).
Auch der Rechtsmittelantrag, nach § 288a StPO die Hauptverhandlung zu vernichten, geht fehl, weil die hiefür in § 281a StPO normierten Prämissen nicht vorliegen.Auch der Rechtsmittelantrag, nach Paragraph 288 a, StPO die Hauptverhandlung zu vernichten, geht fehl, weil die hiefür in Paragraph 281 a, StPO normierten Prämissen nicht vorliegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit dem im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Antrag vorzugehen, wonach "bereits an dieser Stelle die ... Einvernahme des abgesondert Verfolgten Mario G***** im Zuge des Verfahrens beantragt wird".Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit dem im Nichtigkeitsverfahren nicht vorgesehenen Antrag vorzugehen, wonach "bereits an dieser Stelle die ... Einvernahme des abgesondert Verfolgten Mario G***** im Zuge des Verfahrens beantragt wird".
Über die beiderseitigen Berufungen hat somit das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (§ 285i StPO).Über die beiderseitigen Berufungen hat somit das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.