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Entscheidung 12 Os 77/06z×

Entscheidung 12 Os 77/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/06z

Entscheidungsdatum

21.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helga H***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Mai 2006, GZ 35 Hv 33/06g-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte des Verbrechens (richtig: mehrerer Verbrechen) nach Paragraph 28, Absatz 2, (ergänze: vierter Fall) und Absatz 3, erster Fall SMG (A), des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (B), des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach Paragraph 27, Absatz eins, (ergänze: erster, zweiter und sechster Fall) SMG (C1 und 2) und des Vergehens nach Paragraph 27, (ergänze: Absatz eins,) Absatz 2, Ziffer 2, SMG (C3) schuldig erkannt.

Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Relevanz hat sie

A) zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr exakt feststellbaren

Zeitpunkten zwischen 2004 und 9. Jänner 2006 in Lechaschau den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 500 Gramm an Cannabisprodukten mit einem Reinheitsgehalt von 8 % THC, durch gewerbsmäßigen Verkauf an die abgesondert verfolgten Stefan K*****, Martin S*****, Bojan D*****, Michael R***** und Mirella Ka***** in Verkehr gesetzt. Der der Sache nach allein gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 5 und 5 a erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages auch die übrigen Schuldsprüche erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und schon insoweit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Der Zeuge S***** gab in der Hauptverhandlung am 4. Mai 2006 zunächst zu Protokoll, er habe das von der Angeklagten bezogene Haschisch immer über D***** und Ka***** erhalten, es stimme nicht, dass er persönlich bei der Angeklagten Suchtgift gekauft habe, korrigierte und präzisierte seine Aussage aber auf Vorhalt seiner Verantwortung vor der Polizei, wonach er zwei bis dreimal bei Helga H***** gewesen sei „und selber etwas gekauft" habe (S 293/I), dahin, dass „er zwei oder dreimal selbst hinfuhr sowie D***** 400 Gramm und Ka***** 200 Gramm insgesamt besorgt haben" (S 95 f/II).

Ein vom Erstgericht erörterter „Widerspruch" der Zeugendepositionen zum unmittelbaren Suchtgifterwerb von der Angeklagten liegt somit in Wahrheit gar nicht vor. Damit haben sämtliche dazu angestellten weitwendigen Beschwerdeüberlegungen (Ziffer 5,) auf sich zu beruhen. Soweit die Mängelrüge darüber hinaus einwendet, der Schöffensenat habe unerörtert gelassen, dass der Zeuge S***** von der Angeklagten lediglich 200 Gramm Cannabis gekauft habe, übergeht sie in verfälschender Verkürzung, dass sich diese Angabe bloß auf „heuer (2005)" bezog (S 293/I), insoweit sie Angaben des Zeugen, aus denen ableitbar wäre, dass D***** das in Rede stehende Suchtgift in seinem Auftrag von der Angeklagten gekauft hat, vermisst, ist sie auf dessen vom Schöffengericht mängelfrei als tragfähig gewertete Tatschilderungen (US 8 f) hinzuweisen.

Da auch die das Vorbringen der Mängelrüge wiederholende und abermals auf vermeintliche Widersprüche in den mit dem Zeugen S***** aufgenommenen Protokollen abstellende Tatsachenrüge erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht zu erwecken vermag, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E82228 12Os77.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00077.06Z.0921.000

Dokumentnummer

JJT_20060921_OGH0002_0120OS00077_06Z0000_000