Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages auch die übrigen Schuldsprüche erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und schon insoweit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Der Zeuge S***** gab in der Hauptverhandlung am 4. Mai 2006 zunächst zu Protokoll, er habe das von der Angeklagten bezogene Haschisch immer über D***** und Ka***** erhalten, es stimme nicht, dass er persönlich bei der Angeklagten Suchtgift gekauft habe, korrigierte und präzisierte seine Aussage aber auf Vorhalt seiner Verantwortung vor der Polizei, wonach er zwei bis dreimal bei Helga H***** gewesen sei „und selber etwas gekauft" habe (S 293/I), dahin, dass „er zwei oder dreimal selbst hinfuhr sowie D***** 400 Gramm und Ka***** 200 Gramm insgesamt besorgt haben" (S 95 f/II).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages auch die übrigen Schuldsprüche erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und schon insoweit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO). Der Zeuge S***** gab in der Hauptverhandlung am 4. Mai 2006 zunächst zu Protokoll, er habe das von der Angeklagten bezogene Haschisch immer über D***** und Ka***** erhalten, es stimme nicht, dass er persönlich bei der Angeklagten Suchtgift gekauft habe, korrigierte und präzisierte seine Aussage aber auf Vorhalt seiner Verantwortung vor der Polizei, wonach er zwei bis dreimal bei Helga H***** gewesen sei „und selber etwas gekauft" habe (S 293/I), dahin, dass „er zwei oder dreimal selbst hinfuhr sowie D***** 400 Gramm und Ka***** 200 Gramm insgesamt besorgt haben" (S 95 f/II).
Ein vom Erstgericht erörterter „Widerspruch" der Zeugendepositionen zum unmittelbaren Suchtgifterwerb von der Angeklagten liegt somit in Wahrheit gar nicht vor. Damit haben sämtliche dazu angestellten weitwendigen Beschwerdeüberlegungen (Z 5) auf sich zu beruhen. Soweit die Mängelrüge darüber hinaus einwendet, der Schöffensenat habe unerörtert gelassen, dass der Zeuge S***** von der Angeklagten lediglich 200 Gramm Cannabis gekauft habe, übergeht sie in verfälschender Verkürzung, dass sich diese Angabe bloß auf „heuer (2005)" bezog (S 293/I), insoweit sie Angaben des Zeugen, aus denen ableitbar wäre, dass D***** das in Rede stehende Suchtgift in seinem Auftrag von der Angeklagten gekauft hat, vermisst, ist sie auf dessen vom Schöffengericht mängelfrei als tragfähig gewertete Tatschilderungen (US 8 f) hinzuweisen.Ein vom Erstgericht erörterter „Widerspruch" der Zeugendepositionen zum unmittelbaren Suchtgifterwerb von der Angeklagten liegt somit in Wahrheit gar nicht vor. Damit haben sämtliche dazu angestellten weitwendigen Beschwerdeüberlegungen (Ziffer 5,) auf sich zu beruhen. Soweit die Mängelrüge darüber hinaus einwendet, der Schöffensenat habe unerörtert gelassen, dass der Zeuge S***** von der Angeklagten lediglich 200 Gramm Cannabis gekauft habe, übergeht sie in verfälschender Verkürzung, dass sich diese Angabe bloß auf „heuer (2005)" bezog (S 293/I), insoweit sie Angaben des Zeugen, aus denen ableitbar wäre, dass D***** das in Rede stehende Suchtgift in seinem Auftrag von der Angeklagten gekauft hat, vermisst, ist sie auf dessen vom Schöffengericht mängelfrei als tragfähig gewertete Tatschilderungen (US 8 f) hinzuweisen.
Da auch die das Vorbringen der Mängelrüge wiederholende und abermals auf vermeintliche Widersprüche in den mit dem Zeugen S***** aufgenommenen Protokollen abstellende Tatsachenrüge erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht zu erwecken vermag, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Da auch die das Vorbringen der Mängelrüge wiederholende und abermals auf vermeintliche Widersprüche in den mit dem Zeugen S***** aufgenommenen Protokollen abstellende Tatsachenrüge erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht zu erwecken vermag, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.