Eine Mängelrüge (Z 5) ist nur dann entsprechend der Prozessordnung ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394, 455).Eine Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nur dann entsprechend der Prozessordnung ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455).
Soweit sich der Angeklagte aus Z 5 vierter Fall gegen die Begründung der Feststellung seiner Täterschaft in Ansehung der Schuldsprüche 2./ und 3./ wendet, geht er jedoch über die Erwägungen der Tatrichter zu seiner - als widerlegt erachteten - Verantwortung hinsichtlich des ihn belastenden Besitzes einer Fotodatei von der Hochzeit eines der Tatopfer und im Zusammenhang damit zur Motivlage schlicht hinweg (US 5 f).Soweit sich der Angeklagte aus Ziffer 5, vierter Fall gegen die Begründung der Feststellung seiner Täterschaft in Ansehung der Schuldsprüche 2./ und 3./ wendet, geht er jedoch über die Erwägungen der Tatrichter zu seiner - als widerlegt erachteten - Verantwortung hinsichtlich des ihn belastenden Besitzes einer Fotodatei von der Hochzeit eines der Tatopfer und im Zusammenhang damit zur Motivlage schlicht hinweg (US 5 f).
Weshalb sowohl hinsichtlich des Diebstahls (vgl Schuldspruch 2./) als auch in Betreff der Sachbeschädigung (Schuldspruch 3./) die Auffindung der weggenommenen Gegenstände - auf welche die Tatrichter entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ohnedies Bezug nahmen (US 5) - näherer Erörterung bedurft hätte (Z 5 zweiter Fall), zeigt die Beschwerde nicht auf (RIS-Justiz RS0118316, RS0117593).Weshalb sowohl hinsichtlich des Diebstahls vergleiche Schuldspruch 2./) als auch in Betreff der Sachbeschädigung (Schuldspruch 3./) die Auffindung der weggenommenen Gegenstände - auf welche die Tatrichter entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ohnedies Bezug nahmen (US 5) - näherer Erörterung bedurft hätte (Ziffer 5, zweiter Fall), zeigt die Beschwerde nicht auf (RIS-Justiz RS0118316, RS0117593).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) geht nicht von den zu Schuldspruch 2./ getroffenen Feststellungen, sondern - unter Hinweis auf das Vorbringen aus Z 5 - von deren Bestreitung aus und verfehlt solcherart den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den zu Schuldspruch 2./ getroffenen Feststellungen, sondern - unter Hinweis auf das Vorbringen aus Ziffer 5, - von deren Bestreitung aus und verfehlt solcherart den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.