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Entscheidung 12 Os 77/11g×

Entscheidung 12 Os 77/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/11g

Entscheidungsdatum

05.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerhard L***** wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 19. Jänner 2011, GZ 11 Hv 163/10z-37, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Gerhard L***** des Verbrechens des Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (2./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (3./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. September 2009 in M*****

2./ die im Urteil genannten Sachen Mihaela-Cristina Z***** und Ana I***** durch Einbruch in deren Wohnung, nämlich durch Aufbrechen der Wohnungstür, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und

3./ eine fremde Sache beschädigt, indem er in der Wohnung des Horst K***** Verpackungsmaterial auf dem Fußboden anhäufte und anzündete.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und „9“ (ersichtlich gemeint 9 Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Eine Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nur dann entsprechend der Prozessordnung ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394, 455).

Soweit sich der Angeklagte aus Ziffer 5, vierter Fall gegen die Begründung der Feststellung seiner Täterschaft in Ansehung der Schuldsprüche 2./ und 3./ wendet, geht er jedoch über die Erwägungen der Tatrichter zu seiner - als widerlegt erachteten - Verantwortung hinsichtlich des ihn belastenden Besitzes einer Fotodatei von der Hochzeit eines der Tatopfer und im Zusammenhang damit zur Motivlage schlicht hinweg (US 5 f).

Weshalb sowohl hinsichtlich des Diebstahls vergleiche Schuldspruch 2./) als auch in Betreff der Sachbeschädigung (Schuldspruch 3./) die Auffindung der weggenommenen Gegenstände - auf welche die Tatrichter entsprechend dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ohnedies Bezug nahmen (US 5) - näherer Erörterung bedurft hätte (Ziffer 5, zweiter Fall), zeigt die Beschwerde nicht auf (RIS-Justiz RS0118316, RS0117593).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von den zu Schuldspruch 2./ getroffenen Feststellungen, sondern - unter Hinweis auf das Vorbringen aus Ziffer 5, - von deren Bestreitung aus und verfehlt solcherart den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0120OS00077.11G.0705.000

Im RIS seit

20.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2011

Dokumentnummer

JJT_20110705_OGH0002_0120OS00077_11G0000_000