Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Mai 2018, GZ 37 Hv 16/18m-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 2. Mai 2018, GZ 37 Hv 16/18m-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander B***** zweier Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander B***** zweier Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** mit minderjährigen Arbeitnehmerinnen, die seiner Aufsicht als Kampagnenleiter unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen, und zwar
A./ am 7. Juli 2017 mit der am 22. Februar 2001 geborenen Anna K*****, indem er sie unter einem Vorwand in seine Wohnung lockte, sie zunächst im Bad von hinten packte und ihr unter den Rock griff, wobei sie ihn wegstoßen konnte, und er sie sodann von hinten gegen ein Vorzimmerkästchen drückte, unter ihren Rock und ihre Unterhose griff und zumindest einen Finger in ihre Vagina einführte sowie kurze Zeit später, als er im Wohnzimmer auf der Couch neben ihr saß, sich abrupt auf sie legte und wiederum einen Finger in ihre Vagina einführte;
B./ am 25. Juli 2017 mit der am 16. Dezember 2000 geborenen Victoria D*****, indem er sie zunächst zum Trinken alkoholischer Getränke animierte und ihr im Rahmen eines Trinkspiels die Pflichten auferlegte, seinen nur durch die Unterhose bekleideten Penis zu streicheln sowie sich ihre bekleideten Brüste von ihm massieren zu lassen, sie sodann zum gemeinsamen Duschen überredete und anschließend im Schlafzimmer zumindest einen Finger in ihre Vagina einführte und Oralverkehr an ihr durchführte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) stehen die Angaben der Zeugin S***** betreffend das freundschaftliche und familiäre Arbeitsklima den (in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen) Feststellungen, wonach der Angeklagte bei den Tathandlungen seine Stellung als Vorgesetzter der Opfer ausgenützt hat (US 4), nicht entgegen und bedurften daher keiner Erwähnung in den gedrängt abzufassenden (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Urteilsgründen.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) stehen die Angaben der Zeugin S***** betreffend das freundschaftliche und familiäre Arbeitsklima den (in objektiver und subjektiver Hinsicht getroffenen) Feststellungen, wonach der Angeklagte bei den Tathandlungen seine Stellung als Vorgesetzter der Opfer ausgenützt hat (US 4), nicht entgegen und bedurften daher keiner Erwähnung in den gedrängt abzufassenden (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Urteilsgründen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) genau diese Konstatierungen schlicht bestreitet, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) genau diese Konstatierungen schlicht bestreitet, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00077.18T.0823.000
Dokumentnummer
JJT_20180823_OGH0002_0120OS00077_18T0000_000