Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II./) sowie zweier Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (III./ und VIII./) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde * D* – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (römisch eins./) und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB (römisch zwei./) sowie zweier Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch drei./ und römisch acht./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in W*
I./ sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamischer Staat, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (§ 278 Abs 3 StGB), indem er Bilder von sich posierend mit dem Tauhid-Finger (Erkennungszeichen des IS) sowie Propagandavideos des Islamischen Staats, die er teilweise selbst hergestellt hat, auf seinem Account a* der Social Media-Plattform TikTok veröffentlichte, sich dadurch als Anhänger des IS deklarierte und seine mehr als 5.000 Follower auf TikTok für diese terroristische Vereinigung anzuwerben bzw sie in ihrem Entschluss, diese zu unterstützen, zu bestärken beabsichtigte, und zwarrömisch eins./ sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich an der in der UN-Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation IS-Islamischer Staat, die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern eine oder mehrere terroristische Straftaten (Paragraph 278 c, StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) betrieben wird, in dem Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB) beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), indem er Bilder von sich posierend mit dem Tauhid-Finger (Erkennungszeichen des IS) sowie Propagandavideos des Islamischen Staats, die er teilweise selbst hergestellt hat, auf seinem Account a* der Social Media-Plattform TikTok veröffentlichte, sich dadurch als Anhänger des IS deklarierte und seine mehr als 5.000 Follower auf TikTok für diese terroristische Vereinigung anzuwerben bzw sie in ihrem Entschluss, diese zu unterstützen, zu bestärken beabsichtigte, und zwar
A./ am 6. Oktober 2024, indem er ein Video, auf welchem zu sehen ist, wie er und der abgesondert verfolgte * A* jeweils den Tauhid-Finger zeigen, mit einem Al-Qaida-Naschid mit dem Titel „Oh junge Männer, die ihr vertretet (die Religion)“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
B./ am 23. Oktober 2024, indem er ein Video, das ihn beim Training zeigt, mit einem IS-Naschid mit dem Titel „Wir sind die den Märtyrertod suchenden“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
C./ im Zeitraum von 1. Juli 2025 bis 16. Juli 2025, indem er ein Video, in dem eine unbekannte Person den IS-Naschid mit dem Titel „Mein Staat ist bleibend/wird weiter bestehen“ singt, auf dem TikTok-Account eines bislang unbekannten Users teilte;
D./ im Zeitraum zwischen 6. August 2022 und 16. Juli 2025, indem er ein Video, das ein Standbild von ihm und einer unbekannten Person, beide posierend mit dem Tauhid-Finger, im Einkaufszentrum „F*“ in W* zeigt, erstellte, mit einem IS-Naschid mit dem Titel „Sie sagten ihm“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
E./ im Zeitraum zwischen 6. August 2022 und 16. Juli 2025, indem er ein Video, in welchem er Boxbewegungen ausführt und den Tauhid-Finger zeigt, erstellte, mit einem IS-Naschid mit dem Titel „Sie sagten ihm“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
F./ im Zeitraum zwischen 6. August 2022 und 16. Juli 2025, indem er ein Video, das ein Standbild von ihm samt dem Text „Feinde gehen Brüder bleiben“ zeigt, erstellte, mit einem Dschihad-Naschid mit dem Titel „Steh auf und lass dein Wohlbehagen hinter dir“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
G./ im Zeitraum zwischen 6. August 2022 und 16. Juli 2025, indem er ein Video, das ihn und den abgesondert verfolgten * A* zeigt, mit einem IS-Naschid mit dem Titel „Bleibt standhaft, oh Einwohner von Idlib“ musikalisch unterlegte und auf seinem TikTok-Account „a*“ veröffentlichte;
H./ im Zeitraum zwischen 6. August 2022 und 16. Juli 2025, indem er ein Video, das ihn beim Anziehen seiner Boxhandschuhe samt dem Text „Das Gefühl wo dir deine Brüder gefehlt haben..“ zeigt und mit einem Dschihad-Naschid mit dem Titel „Die Verletzungen der trauernden Umma rufen“ musikalisch unterlegt ist, auf seinem TikTok-Account „a*“ teilte;
II./ durch die unter I./ bezeichneten Handlungen sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung IS-Islamischer Staat, als Mitglied in dem Wissen beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikalislamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte, wobei diese Vereinigung, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011, insbesondere in Syrien und dem Irak, unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt;römisch zwei./ durch die unter römisch eins./ bezeichneten Handlungen sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Anzahl von Personen, nämlich der international agierenden terroristischen Vereinigung IS-Islamischer Staat, als Mitglied in dem Wissen beteiligt (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), dass er dadurch die Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikalislamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten, und deren terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte, wobei diese Vereinigung, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011, insbesondere in Syrien und dem Irak, unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaues, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt;
III./ von „etwa“ 2015 bis zum 6. August 2025 eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagring, unbefugt besessen;römisch drei./ von „etwa“ 2015 bis zum 6. August 2025 eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagring, unbefugt besessen;
VIII./ zumindest im Sommer 2024 eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagstock, unbefugt besessen.römisch acht./ zumindest im Sommer 2024 eine verbotene Waffe, und zwar einen Schlagstock, unbefugt besessen.