Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26. Juni l978, GZ l2 Os 77/78-6, in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren demnach die beiderseitigen Berufungen. Während die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Vorstrafen des Angeklagten und den Unrechtsgehalt der Tat eine Erhöhung der Freiheitsstrafe und die Ausscheidung des Ausspruches über die Gewährung der bedingten Strafnachsicht anstrebt, begehrt der Angeklagte die 'wesentliche' Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Er vertritt dazu die Meinung, daß der Inhalt der drohenden öußerung und die damit verbundene Geste der Tat nur einen geringen Unrechtsgehalt verleihen.
Der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die vom Schöffengericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe gestatten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Verurteilung zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe. Auch ohne einen darauf abzielenden Berufungsantrag hatte sohin der Oberste Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37 (Abs l) StGB vorliegen und gegebenenfalls eine Geldstrafe zu verhängen wäre (ÖJZ-LSK l976/20).Der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die vom Schöffengericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründe gestatten nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Verurteilung zu einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe. Auch ohne einen darauf abzielenden Berufungsantrag hatte sohin der Oberste Gerichtshof von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 37, (Abs l) StGB vorliegen und gegebenenfalls eine Geldstrafe zu verhängen wäre (ÖJZ-LSK l976/20).
Mit Rücksicht auf den relativ geringen Unrechtsgehalt der nunmehr fast zwei Jahre zurückliegenden Tat erachtet der Oberste Gerichtshof trotz Vorliegens der schon angeführten Vorstrafen die im § 37 StGB verlangten spezialund generalpräventiven Voraussetzungen für gegeben.Mit Rücksicht auf den relativ geringen Unrechtsgehalt der nunmehr fast zwei Jahre zurückliegenden Tat erachtet der Oberste Gerichtshof trotz Vorliegens der schon angeführten Vorstrafen die im Paragraph 37, StGB verlangten spezialund generalpräventiven Voraussetzungen für gegeben.
Bei der nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkte des Urteils erster Instanz zu bemessenden Höhe des Tagessatzes (§ l9 Abs 2 StGB) war von einem 8.000 S betragenden Einkommen und Sorgepflichten für die Ehefrau und zwei Kinder des Berufungswerbers auszugehen (vgl. dazu S. 35, 52 und 79). Der Oberste Gerichtshof erachtete zur Erzielung einer größtmöglichen Effektivität der Unrechtsfolgen einen Tagessatz von l00 S für angemessen. Die Verhängung eines solchen Tagessatzes bedeutet - dem Zweck der Geldstrafe entsprechend - eine Abschöpfung der Einkommensspitze des Verurteilten auf einen dem Existenzminimum (§ 5 LohnpfändungsG) nahekommenden Betrag und eine fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards für den gesamten Zeitraum, welcher der Anzahl der verhängten Tagessätze entspricht (vgl. dazu u.a. ÖJZ-LSK l975/ll6 und l80; l2 Os 205/77).Bei der nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkte des Urteils erster Instanz zu bemessenden Höhe des Tagessatzes (Paragraph l9 Absatz 2, StGB) war von einem 8.000 S betragenden Einkommen und Sorgepflichten für die Ehefrau und zwei Kinder des Berufungswerbers auszugehen vergleiche dazu S. 35, 52 und 79). Der Oberste Gerichtshof erachtete zur Erzielung einer größtmöglichen Effektivität der Unrechtsfolgen einen Tagessatz von l00 S für angemessen. Die Verhängung eines solchen Tagessatzes bedeutet - dem Zweck der Geldstrafe entsprechend - eine Abschöpfung der Einkommensspitze des Verurteilten auf einen dem Existenzminimum (Paragraph 5, LohnpfändungsG) nahekommenden Betrag und eine fühlbare Herabsetzung des Lebensstandards für den gesamten Zeitraum, welcher der Anzahl der verhängten Tagessätze entspricht vergleiche dazu u.a. ÖJZ-LSK l975/ll6 und l80; l2 Os 205/77).
In diesem Sinne waren die erwähnten, vom Gesetz normierten spezial- und generalpräventiven Bedingungen zur Verhängung einer (unbedingten - vgl. dazu u.a. l3 Os l43/75 = ÖJZ-LSK l976/34) Geldstrafe an Stelle einer (kurzfristigen) Freiheitsstrafe als erfüllt zu betrachten.In diesem Sinne waren die erwähnten, vom Gesetz normierten spezial- und generalpräventiven Bedingungen zur Verhängung einer (unbedingten - vergleiche dazu u.a. l3 Os l43/75 = ÖJZ-LSK l976/34) Geldstrafe an Stelle einer (kurzfristigen) Freiheitsstrafe als erfüllt zu betrachten.
Demgemäß war der Berufung des Angeklagten Folge zu geben; die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der Ausspruch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafe stützt sich auf § l9 Abs 3 StGB, jener über die Kosten auf § 390 a StPODer Ausspruch in Ansehung der Ersatzfreiheitsstrafe stützt sich auf Paragraph l9 Absatz 3, StGB, jener über die Kosten auf Paragraph 390, a StPO