Soweit der Angeklagte unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO, der Sache nach jedoch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO relevierend zum Schuldspruch Punkt II in Wiederholung seiner - auf irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes nach § 8 StGB abzielenden -Soweit der Angeklagte unter ziffernmäßiger Anrufung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, der Sache nach jedoch Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO relevierend zum Schuldspruch Punkt römisch zwei in Wiederholung seiner - auf irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes nach Paragraph 8, StGB abzielenden -
schon vom Erstgericht zutreffend als unbeachtlich beurteilten (S. 354 d.A.) Verantwortung einen (sein Rechtswidrigkeitsbewußtsein ausschließender) 'Rechtsirrtum' deshalb behauptet, weil es an der Baustelle bzw. im Lager der Firma D üblich gewesen sei, daß (auch) andere Arbeitnehmer dieser Firma 'sich etwas mitgenommen hätten', verläßt er den Boden der eine diesbezügliche Ermächtigung des Angeklagten verneinenden Urteilsannahmen, ohne im übrigen einen für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Feststellungsmangel aufzuzeigen. Es fehlt daher auch insoweit an der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Den weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 10 StPO führt der Beschwerdeführer dahin aus, daß (im Urteilsfaktum I/2; Entendiebstahl zum Nachteil des Gerhard C), 'die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach § 129 StGB nicht vorliegen', und er in Ansehung der Zuchthasen (Faktum I/1) und der Enten (Faktum I/2) nur wegen Entwendung nach § 141 StGB hätte schuldig erkannt werden dürfen.schon vom Erstgericht zutreffend als unbeachtlich beurteilten (S. 354 d.A.) Verantwortung einen (sein Rechtswidrigkeitsbewußtsein ausschließender) 'Rechtsirrtum' deshalb behauptet, weil es an der Baustelle bzw. im Lager der Firma D üblich gewesen sei, daß (auch) andere Arbeitnehmer dieser Firma 'sich etwas mitgenommen hätten', verläßt er den Boden der eine diesbezügliche Ermächtigung des Angeklagten verneinenden Urteilsannahmen, ohne im übrigen einen für die rechtliche Beurteilung der Tat wesentlichen Feststellungsmangel aufzuzeigen. Es fehlt daher auch insoweit an der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Den weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO führt der Beschwerdeführer dahin aus, daß (im Urteilsfaktum I/2; Entendiebstahl zum Nachteil des Gerhard C), 'die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach Paragraph 129, StGB nicht vorliegen', und er in Ansehung der Zuchthasen (Faktum I/1) und der Enten (Faktum I/2) nur wegen Entwendung nach Paragraph 141, StGB hätte schuldig erkannt werden dürfen.
Damit bringt er aber den bezeichneten Nichtigkeitsgrund betreffend das Urteilsfaktum I/2 erneut nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht an den Urteilsgrundlagen festhält, sondern die Feststellung des gewaltsamen Aufbrechens eines Vorhängeschlosses (S. 351 oben d.A.) übergeht. Eine Beurteilung dieses nach § 129 Z. 3 StGB qualifizierten Diebstahls bloß als Entwendung scheidet demnach schon kraft positiver Norm aus (§ 141 Abs 1 StGB).Damit bringt er aber den bezeichneten Nichtigkeitsgrund betreffend das Urteilsfaktum I/2 erneut nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht an den Urteilsgrundlagen festhält, sondern die Feststellung des gewaltsamen Aufbrechens eines Vorhängeschlosses (S. 351 oben d.A.) übergeht. Eine Beurteilung dieses nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB qualifizierten Diebstahls bloß als Entwendung scheidet demnach schon kraft positiver Norm aus (Paragraph 141, Absatz eins, StGB).
Was den Diebstahl von sechs Zuchthasen im Werte von zusammen 1.500 S anlangt (Urteilsfaktum I/1), kann von einer Sache geringen Wertes als Voraussetzung der Privilegierung im Sinne des § 141 Abs 1 StGB nicht mehr gesprochen werden; nach ständiger Rechtsprechung (SSt. 46/71) liegt die Grenze der Geringfügigkeit des Wertes der entzogenen Sache nämlich bei (ca.) 500 S (vgl. hiezu Pallin, Strafzumessung, RN. 154). Zutreffend hat daher das Erstgericht auch diese Tat des Angeklagten als Diebstahl und nicht, wie vom Beschwerdeführer angestrebt, als Entwendung beurteilt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Was den Diebstahl von sechs Zuchthasen im Werte von zusammen 1.500 S anlangt (Urteilsfaktum I/1), kann von einer Sache geringen Wertes als Voraussetzung der Privilegierung im Sinne des Paragraph 141, Absatz eins, StGB nicht mehr gesprochen werden; nach ständiger Rechtsprechung (SSt. 46/71) liegt die Grenze der Geringfügigkeit des Wertes der entzogenen Sache nämlich bei (ca.) 500 S vergleiche hiezu Pallin, Strafzumessung, RN. 154). Zutreffend hat daher das Erstgericht auch diese Tat des Angeklagten als Diebstahl und nicht, wie vom Beschwerdeführer angestrebt, als Entwendung beurteilt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Der Angeklagte wurde nach § 129 StGB und gemäß § 31, 40 StGB zu dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 31.Jänner 1980, GZ. 14 E Vr 22/80-4, (mit diesem Urteil wurde er wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die bedingte Strafnachsicht wurde mit Beschluß vom 6. April 1981 widerrufen) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, mildernd kein Umstand. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bedingte Strafnachsicht an.Der Angeklagte wurde nach Paragraph 129, StGB und gemäß Paragraph 31, 40, StGB zu dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 31.Jänner 1980, GZ. 14 E römisch fünf r 22/80-4, (mit diesem Urteil wurde er wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die bedingte Strafnachsicht wurde mit Beschluß vom 6. April 1981 widerrufen) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, mildernd kein Umstand. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und bedingte Strafnachsicht an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Von einer Unbesonnenheit des Angeklagten kann nicht gesprochen werden, weil der einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Diebstähle zum Teil nach vorheriger Verabredung begangen und die Angriffe mehrfach wiederholt hat. Das Erstgericht hat vielmehr die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewertet. Mit Rücksicht auf die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und die Erfolglosigkeit bisheriger Bestrafungen ist die Strafe nicht zu hoch bemessen. Das Vorleben des Angeklagten widerlegt die Annahme, daß eine bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.