Die Nichtigkeitsbeschwerde bringt keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der unter pauschaler Bezugnahme auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Einwand, der Angeklagte habe seine Tochter Marion F*** nach deren Angaben erst nach der gewaltsamen Verbringung zum Bett danach gefragt, ob sie mit ihrem Freund schon geschlechtlich verkehrt hätte, und erst nach entsprechend bejahender Antwort ohne weiteren Widerstand des Mädchens den Beischlaf vollzogen, eignet sich weder zu einer gesetzmäßigen Mängel- noch zu einer solchen Rechtsrüge. Abgesehen davon, daß die relevierten Angaben des Tatopfers ausschließlich das objektive Tatgeschehen betreffen und die darauf beruhenden Urteilsfeststellungen zum äußeren Tathergang - wie sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt - ohnedies damit uneingeschränkt korrespondieren, setzt sich die Beschwerdeargumentation darüber hinweg, daß sich die tatrichterliche Annahme eines bereits im Zeitpunkt der Gewaltanwendung in Richtung Beischlafsvollzug virulenten Tätervorsatzes überdies auf die (vorausgegangene) Vorbereitung eines Präservatives in Griffweite stützt. Als gleichermaßen nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts orientiert erweist sich auch die Subsumtionsrüge, die (unter Vernachlässigung der erörterten subjektiven Feststellungen) eine (partielle) Tatbeurteilung nach § 204 Abs 1 StGB anstrebt.Die Nichtigkeitsbeschwerde bringt keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der unter pauschaler Bezugnahme auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Einwand, der Angeklagte habe seine Tochter Marion F*** nach deren Angaben erst nach der gewaltsamen Verbringung zum Bett danach gefragt, ob sie mit ihrem Freund schon geschlechtlich verkehrt hätte, und erst nach entsprechend bejahender Antwort ohne weiteren Widerstand des Mädchens den Beischlaf vollzogen, eignet sich weder zu einer gesetzmäßigen Mängel- noch zu einer solchen Rechtsrüge. Abgesehen davon, daß die relevierten Angaben des Tatopfers ausschließlich das objektive Tatgeschehen betreffen und die darauf beruhenden Urteilsfeststellungen zum äußeren Tathergang - wie sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt - ohnedies damit uneingeschränkt korrespondieren, setzt sich die Beschwerdeargumentation darüber hinweg, daß sich die tatrichterliche Annahme eines bereits im Zeitpunkt der Gewaltanwendung in Richtung Beischlafsvollzug virulenten Tätervorsatzes überdies auf die (vorausgegangene) Vorbereitung eines Präservatives in Griffweite stützt. Als gleichermaßen nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts orientiert erweist sich auch die Subsumtionsrüge, die (unter Vernachlässigung der erörterten subjektiven Feststellungen) eine (partielle) Tatbeurteilung nach Paragraph 204, Absatz eins, StGB anstrebt.
Da die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens erhebliche Umstände betreffen, nach gefestiger Rechtsprechung weder nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO noch aus einem anderen Grund Nichtigkeit bewirken kann (u.a. SSt. 32/70), stellt sich die Rüge des schöffengerichtlichen Zwischenerkenntnisses, mit dem der "Antrag auf Bestellung eines psychiatrischen Sachverständigen, der nach Untersuchung des Angeklagten eine Prognose und eine Zukunftsprognose für die Strafbemessung im Sinne des § 32 Abs 1 und Abs 2 StGB erstellt" (S 143, 144) ebenso als Ausführung der Berufung dar, wie der auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Einwand, die in Rede stehenden Tathandlungen "von eher unterdurchschnittlicher Schwere" wären "unter der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens" zu ahnden gewesen. Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Da die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens erhebliche Umstände betreffen, nach gefestiger Rechtsprechung weder nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO noch aus einem anderen Grund Nichtigkeit bewirken kann (u.a. SSt. 32/70), stellt sich die Rüge des schöffengerichtlichen Zwischenerkenntnisses, mit dem der "Antrag auf Bestellung eines psychiatrischen Sachverständigen, der nach Untersuchung des Angeklagten eine Prognose und eine Zukunftsprognose für die Strafbemessung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins und Absatz 2, StGB erstellt" (S 143, 144) ebenso als Ausführung der Berufung dar, wie der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Einwand, die in Rede stehenden Tathandlungen "von eher unterdurchschnittlicher Schwere" wären "unter der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens" zu ahnden gewesen. Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen.