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Entscheidung 12 Os 77/92×

Entscheidung 12 Os 77/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/92(12Os78/92)

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juli 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak, Dr.Rzeszut, Dr.Markel und Dr.Schindler als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Liener als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef E***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 9.April 1992, GZ 12 römisch fünf r 3591/91-28, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 10.Februar 1959 geborene Josef E***** wurde (zu 1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und (zu 2.) des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 22.Dezember 1991 - zusammengefaßt wiedergegeben - (1.) dem Kurt M***** Getränke und diverse Bekleidungsstücke in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in dessen Wohnhaus gestohlen und (2.) am Wirtschaftsgebäude (seines Bruders) Johann E***** ohne dessen Einwilligung vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die das Unterbleiben der Vorladung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Z***** zwecks Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens bemängelt, gebricht es bereits an der prozessualen Grundvoraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil in der Hauptverhandlung kein Antrag auf Ladung des genannten Sachverständigen gestellt, sondern dessen Gutachen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO - also mit Zustimmung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers - verlesen worden war (S 248 f).

Zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Entschluß faßte, seinem Bruder etwas anzutun, ist - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - rechtlich irrelevant; abgesehen davon findet die bekämpfte Feststellung, wonach dies bereits in der Haft geschah, in der Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie volle Deckung (S 31 in Verbindung mit S 249).

Damit ginge die auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerde selbst dann von vornherein ins Leere, wenn die Tatrichter - wie darin behauptet - den vorgefaßten Tatplan als erschwerend gewertet hätten; tatsächlich trifft dies jedoch nicht zu, weil das Schöffengericht unmißverständlich klarlegte, daß es mit den als erschwerend berücksichtigten "besonders verwerflichen Beweggründen in Anehung der Brandstiftung" die Zorn- und Haßgefühle des Angeklagten gegen seinen Bruder meinte (S 263).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten und seine gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E30148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00077.9205.0709.0

Dokumentnummer

JJT_19920709_OGH0002_0120OS00077_9200005_000