Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4), die das Unterbleiben der Vorladung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Z***** zwecks Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens bemängelt, gebricht es bereits an der prozessualen Grundvoraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil in der Hauptverhandlung kein Antrag auf Ladung des genannten Sachverständigen gestellt, sondern dessen Gutachen gemäß § 252 Abs. 1 Z 4 StPO - also mit Zustimmung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers - verlesen worden war (S 248 f).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), die das Unterbleiben der Vorladung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Z***** zwecks Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens bemängelt, gebricht es bereits an der prozessualen Grundvoraussetzung zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil in der Hauptverhandlung kein Antrag auf Ladung des genannten Sachverständigen gestellt, sondern dessen Gutachen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO - also mit Zustimmung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers - verlesen worden war (S 248 f).
Zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Entschluß faßte, seinem Bruder etwas anzutun, ist - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - rechtlich irrelevant; abgesehen davon findet die bekämpfte Feststellung, wonach dies bereits in der Haft geschah, in der Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie volle Deckung (S 31 iVm S 249).Zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte den Entschluß faßte, seinem Bruder etwas anzutun, ist - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - rechtlich irrelevant; abgesehen davon findet die bekämpfte Feststellung, wonach dies bereits in der Haft geschah, in der Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie volle Deckung (S 31 in Verbindung mit S 249).
Damit ginge die auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Beschwerde selbst dann von vornherein ins Leere, wenn die Tatrichter - wie darin behauptet - den vorgefaßten Tatplan als erschwerend gewertet hätten; tatsächlich trifft dies jedoch nicht zu, weil das Schöffengericht unmißverständlich klarlegte, daß es mit den als erschwerend berücksichtigten "besonders verwerflichen Beweggründen in Anehung der Brandstiftung" die Zorn- und Haßgefühle des Angeklagten gegen seinen Bruder meinte (S 263).Damit ginge die auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Beschwerde selbst dann von vornherein ins Leere, wenn die Tatrichter - wie darin behauptet - den vorgefaßten Tatplan als erschwerend gewertet hätten; tatsächlich trifft dies jedoch nicht zu, weil das Schöffengericht unmißverständlich klarlegte, daß es mit den als erschwerend berücksichtigten "besonders verwerflichen Beweggründen in Anehung der Brandstiftung" die Zorn- und Haßgefühle des Angeklagten gegen seinen Bruder meinte (S 263).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten und seine gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten und seine gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).