Allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes richtet sich die auf § 345 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages rügt, einen Ortsaugenschein zum Beweis dafür vorzunehmen, "daß sich der Zeuge B***** von der Wiese kommend dem Angeklagten näherte, als dieser auf ihn schoß und keinesfalls im Bereich des Weges stand, dem Angeklagten den Rücken zuwendete und dieser vom rechten Wegrand und zwar in Richtung des parkenden Autos gesehen auf den Zeugen B***** schoß" (II/S 369).Allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages rügt, einen Ortsaugenschein zum Beweis dafür vorzunehmen, "daß sich der Zeuge B***** von der Wiese kommend dem Angeklagten näherte, als dieser auf ihn schoß und keinesfalls im Bereich des Weges stand, dem Angeklagten den Rücken zuwendete und dieser vom rechten Wegrand und zwar in Richtung des parkenden Autos gesehen auf den Zeugen B***** schoß" (II/S 369).
Die Verfahrensrüge geht fehl.
Dem Beweisbegehren gebricht es zunächst bereits schon an einem schlüssigen, nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen Beweismittel und Beweisthema, weil daraus nicht erkennbar ist, auf welche Weise durch einen Lokalaugenschein die unter Beweis gestellte Behauptung des Angeklagten, er habe auf Bernhard geschossen, als sich dieser ihm, von der Wiese kommend, näherte und nicht, als B***** ihm den Rücken zuwandte, erhärtet werden könnte, zumal - worauf im abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend hingewiesen wurde - keine maßstabsgetreue Skizze angefertigt wurde.
Abgesehen davon wäre der Verteidiger angesichts der inhaltlich übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen aus den Fachgebieten für Schießwesen, für Chemie über Nahschußzeichen und für gerichtliche Medizin (siehe ON 43, 51 und 53 im Zusammenhalt mit II/S 355 ff, 362 f und 370 ff), wonach der erste vom Angeklagten abgefeuerte Schuß aus einer Entfernung von 70 bis 100 cm gegen den Rücken des Herbert B***** abgegeben wurde, gehalten gewesen, anzuführen, weshalb trotz dieses wissenschaftlich mehrfach untermauerten Umstandes durch einen Ortsaugenschein ein konträres Ergebnis erwartet werden könnte. (Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente müssen auf sich beruhen, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisbegehrens und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist; siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 Nr. 41).Abgesehen davon wäre der Verteidiger angesichts der inhaltlich übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen aus den Fachgebieten für Schießwesen, für Chemie über Nahschußzeichen und für gerichtliche Medizin (siehe ON 43, 51 und 53 im Zusammenhalt mit II/S 355 ff, 362 f und 370 ff), wonach der erste vom Angeklagten abgefeuerte Schuß aus einer Entfernung von 70 bis 100 cm gegen den Rücken des Herbert B***** abgegeben wurde, gehalten gewesen, anzuführen, weshalb trotz dieses wissenschaftlich mehrfach untermauerten Umstandes durch einen Ortsaugenschein ein konträres Ergebnis erwartet werden könnte. (Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente müssen auf sich beruhen, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisbegehrens und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist; siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, Nr. 41).
Da mithin der Angeklagte durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).Da mithin der Angeklagte durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten wird mithin der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird mithin der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).