Durch die Ablehnung der Einholung eines Gutachtens eines Jugendpsychiaters mit Lehrbefugnis (§ 126 Abs 2 StPO) zum Beweis dafür, "daß im Sinne des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen eine verzögerte Reife vorliege und auch nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten beim Hinwegdenken des Faktors Alkohol eine Dispositionsfähigkeit nur im grenzwertigen Bereich gegeben und deswegen das Gutachten (Dris. S*****) zweideutig unschlüssig sei" (S 438 iVm S 462 und ON 69), wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt.Durch die Ablehnung der Einholung eines Gutachtens eines Jugendpsychiaters mit Lehrbefugnis (Paragraph 126, Absatz 2, StPO) zum Beweis dafür, "daß im Sinne des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen eine verzögerte Reife vorliege und auch nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten beim Hinwegdenken des Faktors Alkohol eine Dispositionsfähigkeit nur im grenzwertigen Bereich gegeben und deswegen das Gutachten (Dris. S*****) zweideutig unschlüssig sei" (S 438 in Verbindung mit S 462 und ON 69), wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt.
Voraussetzung für die (zusätzliche) Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist nach dem Gesetz primär, daß sich der (Erst-)Befund als dunkel, unbestimmt, im Widerspruch mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen oder - im Fall von Angaben zweier Sachverständiger - als in den wahrgenommenen Tatsachen erheblich divergent darstellt (§ 125 StPO) bzw sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten ergeben (§ 126 Abs 1 StPO). Sinngemäßes gilt für den Fall, daß das Gutachten Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind. Werden in der bezeichneten Richtung Bedenken aktuell, so ist dazu zunächst mit nochmaliger Vernehmung desselben Sachverständigen vorzugehen. Erst dann, wenn die Bedenken auf diese Weise nicht zu beseitigen sind, ist nach den zitierten Gesetzesbestimmungen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen.Voraussetzung für die (zusätzliche) Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist nach dem Gesetz primär, daß sich der (Erst-)Befund als dunkel, unbestimmt, im Widerspruch mit sich selbst oder mit erhobenen Tatumständen oder - im Fall von Angaben zweier Sachverständiger - als in den wahrgenommenen Tatsachen erheblich divergent darstellt (Paragraph 125, StPO) bzw sich solche Widersprüche oder Mängel in bezug auf das Gutachten ergeben (Paragraph 126, Absatz eins, StPO). Sinngemäßes gilt für den Fall, daß das Gutachten Schlüsse enthält, die aus den angegebenen Vordersätzen nicht folgerichtig gezogen sind. Werden in der bezeichneten Richtung Bedenken aktuell, so ist dazu zunächst mit nochmaliger Vernehmung desselben Sachverständigen vorzugehen. Erst dann, wenn die Bedenken auf diese Weise nicht zu beseitigen sind, ist nach den zitierten Gesetzesbestimmungen ein weiterer Sachverständiger beizuziehen.
Bei der hier in Rede stehenden Fallkonstellation nahm das Erstgericht davon aber - der Beschwerdeauffassung zuwider - gesetzeskonform ohne Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen Abstand:
Zwar hat der gerichtspsychiatrische Sachverständige Dr. Herbert S***** in seinem schriftlichen Gutachten ON 55 hinsichtlich des Angeklagten die Voraussetzungen verzögerter Reife im Sinne des § 4 Abs 2 Z 1 JGG mit der Begründung bejaht, daß trotz des Fehlens psychopathologisch faßbarer Störungen der kognitiven Funktionen wegen "emotionaler Unreife" kaum "Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten" wirksam wären, wobei der Alkoholmißbrauch eine wesentliche Rolle spiele (S 411), weshalb "spätestens in alkoholisierten Zuständen" keine intakte Dispositionsfähigkeit vorläge (S 413). Diese Ausführungen hat der Sachverständige jedoch im Zuge der - durch gezielte Fragestellungen entsprechend konkretisierten - mündlichen Erörterung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung unmißverständlich dahingehend klargestellt, daß die tataktuelle Dispositonsfähigkeit des Angeklagten bei Ausklammerung der Alkoholkomponente - wenn auch im "grenzwertigen Bereich gelegen" so doch - ausreichend aufrecht war (S 436, 437). Diese die innere Tatseite betreffende Klarstellung war aber durchaus geeignet, die aus einer isolierten Beurteilung der schriftlichen gutächtlichen Ausführungen ableitbaren Bedenken in einer Weise zu beseitigen, die im Sinne der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses die Befassung eines weiteren Sachverständigen entbehrlich machte, ohne dabei gegen die in §§ 125, 126 StPO normierten Grundsätze zu verstoßen.Zwar hat der gerichtspsychiatrische Sachverständige Dr. Herbert S***** in seinem schriftlichen Gutachten ON 55 hinsichtlich des Angeklagten die Voraussetzungen verzögerter Reife im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG mit der Begründung bejaht, daß trotz des Fehlens psychopathologisch faßbarer Störungen der kognitiven Funktionen wegen "emotionaler Unreife" kaum "Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten" wirksam wären, wobei der Alkoholmißbrauch eine wesentliche Rolle spiele (S 411), weshalb "spätestens in alkoholisierten Zuständen" keine intakte Dispositionsfähigkeit vorläge (S 413). Diese Ausführungen hat der Sachverständige jedoch im Zuge der - durch gezielte Fragestellungen entsprechend konkretisierten - mündlichen Erörterung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung unmißverständlich dahingehend klargestellt, daß die tataktuelle Dispositonsfähigkeit des Angeklagten bei Ausklammerung der Alkoholkomponente - wenn auch im "grenzwertigen Bereich gelegen" so doch - ausreichend aufrecht war (S 436, 437). Diese die innere Tatseite betreffende Klarstellung war aber durchaus geeignet, die aus einer isolierten Beurteilung der schriftlichen gutächtlichen Ausführungen ableitbaren Bedenken in einer Weise zu beseitigen, die im Sinne der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses die Befassung eines weiteren Sachverständigen entbehrlich machte, ohne dabei gegen die in Paragraphen 125, 126, StPO normierten Grundsätze zu verstoßen.
Die solcherart weder unschlüssige, unbestimmte och in sich widersprüchliche Expertise erwies sich aber auch - entgegen der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung - in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung hinterlassenen persönlichen Eindruck des Angeklagten - als tragfähige Grundlage für jene subjektiven Tatsachenfeststellungen, die dem bekämpften Schuldspruch unter Mitberücksichtigung der von Carlos G***** einbekannten deliktsspezifischen Vorerfahrungen mit Alkoholmißbrauch zugrundeliegen.Die solcherart weder unschlüssige, unbestimmte och in sich widersprüchliche Expertise erwies sich aber auch - entgegen der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vertretenen Auffassung - in Verbindung mit dem in der Hauptverhandlung hinterlassenen persönlichen Eindruck des Angeklagten - als tragfähige Grundlage für jene subjektiven Tatsachenfeststellungen, die dem bekämpften Schuldspruch unter Mitberücksichtigung der von Carlos G***** einbekannten deliktsspezifischen Vorerfahrungen mit Alkoholmißbrauch zugrundeliegen.
Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der die Ablehnung des persönlichen Strafauschließungsgrundes nach § 4 Abs 2 Z 1 JGG oder die Fahrlässigkeit der Herbeiführung der - seine Dispositionsfähigkeit (erst) beseitigenden - Alkoholisierung tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der die Ablehnung des persönlichen Strafauschließungsgrundes nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, JGG oder die Fahrlässigkeit der Herbeiführung der - seine Dispositionsfähigkeit (erst) beseitigenden - Alkoholisierung tragenden Tatsachenfeststellungen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den sowohl aus dem geschilderten objektiven Sachverhalt als auch aus der zu den jeweils in unmittelbarer zeitlicher Nähe verübten Angriffen (I/2 und II/2) ausdrücklich konstatierten deliktsspezifischen Absicht (US 5 f) zwingend abzuleitenden Tätervorsatz hinsichtlich der unter I/1, 3 und II/1 bezeichneten Rauschtaten negiert, verfehlt sie den dazu notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den sowohl aus dem geschilderten objektiven Sachverhalt als auch aus der zu den jeweils in unmittelbarer zeitlicher Nähe verübten Angriffen (I/2 und II/2) ausdrücklich konstatierten deliktsspezifischen Absicht (US 5 f) zwingend abzuleitenden Tätervorsatz hinsichtlich der unter I/1, 3 und II/1 bezeichneten Rauschtaten negiert, verfehlt sie den dazu notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.