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Entscheidung 12 Os 77/99×

Entscheidung 12 Os 77/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os77/99

Entscheidungsdatum

05.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 5. März 1999, GZ 12 römisch fünf r 1264/97-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Manfred K***** wurde (römisch eins.) des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und (römisch zwei.) des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG schuldig erkannt, weil er in Wels

römisch eins. am 23. und 24. November 1997 Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) dadurch gewerbsmäßig in Verkehr setzte, daß er insgesamt 2 kg Cannabisharz, beinhaltend 160 Gramm THC, gewinnbringend an Gerhard H***** verkaufte und

römisch zwei. in der Zeit von Herbst 1996 bis Ende November 1997 Suchtgift, nämlich THC, durch Ziehen, Ernten und Trocknen von Cannabispflanzen erzeugte und bis zum Eigenkonsum besaß.

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Schon der die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruchfaktum römisch eins. einleitende Einwand, die Feststellung des Erstgerichtes, wonach der Angeklagte in Suchtgiftgeschäfte mit seinem gesondert verfolgten Komplizen H***** involviert war, sei unbegründet geblieben, übergeht die darauf bezughabenden Urteilspassagen (US 9 in Verbindung mit 21) und verfehlt damit eine gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes. Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung des Fehlens "jeglicher Feststellungen dahingehend, innerhalb welcher Zeit der Angeklagte die unterstellte Menge organisiert haben soll", die unter anderem auf die kurzfristige Suchtgiftbeschaffung abstellt, aus dieser Sicht die Annahme gewerbsmäßigen Handelns zu problematisieren trachtet, sich dabei aber über die bezügliche Urteilserwägung (Aufforderung W*****s an S*****, 2 kg Haschisch zu besorgen im November 1997, Weitergabe der Bestellung an H***** und von diesem an den Angeklagten, Lieferung des Suchtgiftes durch den Beschwerdeführer am 23. und 24. November 1997 - US 4) hinwegsetzt. Nicht anders verhält es sich auch mit der Kritik, das Erstgericht habe den Schuldspruch zu römisch eins. nur auf die den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Zeugen S***** vor der Polizei gestützt, dessen im Gegensatz dazu stehende Aussage in der Hauptverhandlung aber mit Stillschweigen übergangen. Sie läßt nämlich die gerade dazu detaillierten und denklogisch einwandfreien erstgerichtlichen Überlegungen (US 7 ff) unberücksichtigt.

Die darüber hinausgehende Argumentation zur Mängelrüge, aber auch das gesamte weitwendige Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich durch die spekulative Aufbereitung denkmöglicher Interpretationen einzelner Beweisergebnisse, insbesondere der Angaben der Zeugen S*****, A*****, M***** und K*****, des Ergebnisses der in der Wohnung des Angeklagten durchgeführten Hausdurchsuchung sowie der dem Schuldspruch römisch zwei. zugrunde gelegten (vorerst geständigen - ON 6) Verantwortung des Angeklagten zum Vorwurf, Marihuana erzeugt zu haben, der Sache nach in einer hier unzulässigen Kritik an der Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter nach Art einer Schuldberufung und entzieht sich damit einer sachbezogenen Erwiderung.

Als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt erweist sich letztlich auch die den Schuldspruch römisch zwei. bekämpfende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die "unabhängig davon, ob man nun die aus diesen Hanfsamen (die im Supermarkt als ""Vogelfutter"" angeboten werden) gezogenen Pflanzen als Objekt oder aber das Aussäen dieser Hanfsamen und Ziehen der Pflanzen (bis zum Rauchen der gezogenen Pflanzen) als Handlung wertet" die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als absolut untauglichen Versuch anstrebt und damit die gebotene Orientierung am Urteilssachverhalt (vollendete Erzeugung von 20 Gramm THC - US 2, 3, 6) verfehlt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E54924 12D00779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00077.99.0805.000

Dokumentnummer

JJT_19990805_OGH0002_0120OS00077_9900000_000