Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Der Angeklagte verantwortete sich in der Hauptverhandlung dahin, beabsichtigt zu haben, die aus den inkriminierten, von ihm als richtig eingeräumten Warenbezügen resultierenden Verbindlichkeiten - deren im Zusammenhang mit der Frage ihrer Tilgung innerhalb eines den Regeln des redlichen Verkehrs entsprechenden Zeitraums (Steininger Komm3 § 146 RN 44) relevante Fälligkeit völlig unerörtert blieb - durch den Verkauf eines Grundstückes in der Türkei im angeblichen Wert von 950.000 US-Dollar zu begleichen (S 177-183/III). Er stellte damit den betrugsessentiellen Täuschungs- aber auch Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz in Abrede.Der Angeklagte verantwortete sich in der Hauptverhandlung dahin, beabsichtigt zu haben, die aus den inkriminierten, von ihm als richtig eingeräumten Warenbezügen resultierenden Verbindlichkeiten - deren im Zusammenhang mit der Frage ihrer Tilgung innerhalb eines den Regeln des redlichen Verkehrs entsprechenden Zeitraums (Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 44) relevante Fälligkeit völlig unerörtert blieb - durch den Verkauf eines Grundstückes in der Türkei im angeblichen Wert von 950.000 US-Dollar zu begleichen (S 177-183/III). Er stellte damit den betrugsessentiellen Täuschungs- aber auch Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz in Abrede.
Die dazu allein getroffene relevante erstinstanzliche Feststellung "Das Grundstück in der Türkei, mit welchem der Angeklagte seine Schulden tilgen wollte, ist bis zum heutigen Tag nicht verkauft" (US 13 f) steht - im Sinn des Beschwerdevorbringens - mangels zeitlicher Determinierung des festgestellten Vorhabens in Bezug auf die Tateffektuierung zu den ebenfalls als erwiesen angenommenen subjektiven Tatbestandserfordernissen des Betruges (US 17 f) sinnfällig im Widerspruch und musste daher zur Kassierung des Schuldspruchs führen.
Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass die Beschwerde aber auch zu Recht releviert (sachlich Z 10), dass das Schöffengericht (der insoweit mangelhaften Anklageschrift - 115 ff/III - folgend) ungeachtet der Verfahrensergebnisse, wonach der Angeklagte die inkriminierten Warenbestellungen als Geschäftsführer der T***** GmbH, tätigte, weder Feststellungen darüber, noch zu den Eigentumsverhältnissen an der GmbH (vgl S 81/II - dazu Jerabek WK2 Rz 14, Steininger Komm3 RN 6a jeweils zu § 70) getroffen hat, sodass das Urteil auch an rechtsirrtümlich unterlassenen Konstatierungen zu der für die Gewerbsmäßigkeit essentiellen Eigennützigkeit der Betrugsaktivitäten leidet.Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass die Beschwerde aber auch zu Recht releviert (sachlich Ziffer 10,), dass das Schöffengericht (der insoweit mangelhaften Anklageschrift - 115 ff/III - folgend) ungeachtet der Verfahrensergebnisse, wonach der Angeklagte die inkriminierten Warenbestellungen als Geschäftsführer der T***** GmbH, tätigte, weder Feststellungen darüber, noch zu den Eigentumsverhältnissen an der GmbH vergleiche S 81/II - dazu Jerabek WK2 Rz 14, Steininger Komm3 RN 6a jeweils zu Paragraph 70,) getroffen hat, sodass das Urteil auch an rechtsirrtümlich unterlassenen Konstatierungen zu der für die Gewerbsmäßigkeit essentiellen Eigennützigkeit der Betrugsaktivitäten leidet.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu verfahren, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO).Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu verfahren, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.