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Entscheidung 12 Os 78/03×

Entscheidung 12 Os 78/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os78/03

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kerim T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. April 2003, GZ 072 Hv 7/03f-119, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen (im Teilfreispruch) unberührt bleibt, in seinem Schuld- und Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht die neue Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung aufgetragen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Kerim T***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er (zusammengefasst wiedergegeben) in Wien und an anderen Orten Österreichs von Sommer bis Dezember 1997 in dreizehn Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte im Spruch angeführter Unternehmen durch Täuschung über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit (US 14) zur Ausfolgung von Waren verleitet und die Lieferfirmen dadurch um insgesamt ca 6,5 Mio S (ca 476.000 EUR) geschädigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.

Der Angeklagte verantwortete sich in der Hauptverhandlung dahin, beabsichtigt zu haben, die aus den inkriminierten, von ihm als richtig eingeräumten Warenbezügen resultierenden Verbindlichkeiten - deren im Zusammenhang mit der Frage ihrer Tilgung innerhalb eines den Regeln des redlichen Verkehrs entsprechenden Zeitraums (Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 44) relevante Fälligkeit völlig unerörtert blieb - durch den Verkauf eines Grundstückes in der Türkei im angeblichen Wert von 950.000 US-Dollar zu begleichen (S 177-183/III). Er stellte damit den betrugsessentiellen Täuschungs- aber auch Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz in Abrede.

Die dazu allein getroffene relevante erstinstanzliche Feststellung "Das Grundstück in der Türkei, mit welchem der Angeklagte seine Schulden tilgen wollte, ist bis zum heutigen Tag nicht verkauft" (US 13 f) steht - im Sinn des Beschwerdevorbringens - mangels zeitlicher Determinierung des festgestellten Vorhabens in Bezug auf die Tateffektuierung zu den ebenfalls als erwiesen angenommenen subjektiven Tatbestandserfordernissen des Betruges (US 17 f) sinnfällig im Widerspruch und musste daher zur Kassierung des Schuldspruchs führen.

Der Vollständigkeit halber ist ferner festzuhalten, dass die Beschwerde aber auch zu Recht releviert (sachlich Ziffer 10,), dass das Schöffengericht (der insoweit mangelhaften Anklageschrift - 115 ff/III - folgend) ungeachtet der Verfahrensergebnisse, wonach der Angeklagte die inkriminierten Warenbestellungen als Geschäftsführer der T***** GmbH, tätigte, weder Feststellungen darüber, noch zu den Eigentumsverhältnissen an der GmbH vergleiche S 81/II - dazu Jerabek WK2 Rz 14, Steininger Komm3 RN 6a jeweils zu Paragraph 70,) getroffen hat, sodass das Urteil auch an rechtsirrtümlich unterlassenen Konstatierungen zu der für die Gewerbsmäßigkeit essentiellen Eigennützigkeit der Betrugsaktivitäten leidet.

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu verfahren, weil die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO).

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E71321 12Os78.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00078.03.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0120OS00078_0300000_000