Die dagegen - undifferenziert - aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen - undifferenziert - aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Aus dem Blickwinkel der Mängelrüge (Z 5) bezieht sich das Vorbringen, das Erstgericht habe Details der Aussage des Zeugen Franz S***** zum Auftreten der festnehmenden Kriminalbeamten gegenüber dem Angeklagten nicht hinreichend gewürdigt, nicht auf entscheidende Tatsachen. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich die Beschwerdebehauptung, die angefochtene Entscheidung erörtere die Angaben des genannten Zeugen nicht, wonach er den Angeklagten einer Personenkontrolle unterzogen und diesen hiebei nicht konkret mit dem Vorwurf der Suchtmitteleinfuhr konfrontiert habe, von der Aktenlage entfernt (US 5).Aus dem Blickwinkel der Mängelrüge (Ziffer 5,) bezieht sich das Vorbringen, das Erstgericht habe Details der Aussage des Zeugen Franz S***** zum Auftreten der festnehmenden Kriminalbeamten gegenüber dem Angeklagten nicht hinreichend gewürdigt, nicht auf entscheidende Tatsachen. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich die Beschwerdebehauptung, die angefochtene Entscheidung erörtere die Angaben des genannten Zeugen nicht, wonach er den Angeklagten einer Personenkontrolle unterzogen und diesen hiebei nicht konkret mit dem Vorwurf der Suchtmitteleinfuhr konfrontiert habe, von der Aktenlage entfernt (US 5).
Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) ist dieser Einwand nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu wecken; er wendet sich vielmehr ebenso wie das - die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Darlegungen (US 5 bis 7) vernachlässigende (und einen gegebenenfalls aus Z 5 beachtlichen Verfahrensmangel nicht einmal behauptende) - Vorbringen, aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach der Anhaltung durch die Kriminalbeamten merkliche Nervosität gezeigt hat, könne nicht auf die subjektive Tatseite geschlossen werden, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist dieser Einwand nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu wecken; er wendet sich vielmehr ebenso wie das - die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Darlegungen (US 5 bis 7) vernachlässigende (und einen gegebenenfalls aus Ziffer 5, beachtlichen Verfahrensmangel nicht einmal behauptende) - Vorbringen, aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach der Anhaltung durch die Kriminalbeamten merkliche Nervosität gezeigt hat, könne nicht auf die subjektive Tatseite geschlossen werden, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Die Beschwerdeintention der Verwertbarkeit nach Schluss der Hauptverhandlung hervorgekommener Urkunden, die die Beweislage zugunsten des Angeklagten ändern würden, geht schon im Ansatz fehl, weil das Nichtigkeitsverfahren Neuerungen nicht zulässt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Beschwerdeintention der Verwertbarkeit nach Schluss der Hauptverhandlung hervorgekommener Urkunden, die die Beweislage zugunsten des Angeklagten ändern würden, geht schon im Ansatz fehl, weil das Nichtigkeitsverfahren Neuerungen nicht zulässt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.