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Entscheidung 12 Os 78/04×

Entscheidung 12 Os 78/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os78/04

Entscheidungsdatum

23.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Matschegg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Cornelis V***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. April 2004, GZ 35 Hv 27/04x-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Cornelis V***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 31. Jänner 2004 bis zum 1. Februar 2004 2.462,3 Gramm Heroin (Reinsubstanz 1.970 Gramm) von Venezuela über die Niederlande nach Österreich einführte, wobei sein Vorsatz auf die Aus- und Einfuhr zumindest des 25-fachen der sog Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gerichtet war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen - undifferenziert - aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Aus dem Blickwinkel der Mängelrüge (Ziffer 5,) bezieht sich das Vorbringen, das Erstgericht habe Details der Aussage des Zeugen Franz S***** zum Auftreten der festnehmenden Kriminalbeamten gegenüber dem Angeklagten nicht hinreichend gewürdigt, nicht auf entscheidende Tatsachen. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich die Beschwerdebehauptung, die angefochtene Entscheidung erörtere die Angaben des genannten Zeugen nicht, wonach er den Angeklagten einer Personenkontrolle unterzogen und diesen hiebei nicht konkret mit dem Vorwurf der Suchtmitteleinfuhr konfrontiert habe, von der Aktenlage entfernt (US 5).

Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist dieser Einwand nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die tatrichterliche Lösung der Schuldfrage zu wecken; er wendet sich vielmehr ebenso wie das - die Gesamtheit der diesbezüglichen beweiswürdigenden Darlegungen (US 5 bis 7) vernachlässigende (und einen gegebenenfalls aus Ziffer 5, beachtlichen Verfahrensmangel nicht einmal behauptende) - Vorbringen, aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach der Anhaltung durch die Kriminalbeamten merkliche Nervosität gezeigt hat, könne nicht auf die subjektive Tatseite geschlossen werden, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.

Die Beschwerdeintention der Verwertbarkeit nach Schluss der Hauptverhandlung hervorgekommener Urkunden, die die Beweislage zugunsten des Angeklagten ändern würden, geht schon im Ansatz fehl, weil das Nichtigkeitsverfahren Neuerungen nicht zulässt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74734 12Os78.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00078.04.0923.000

Dokumentnummer

JJT_20040923_OGH0002_0120OS00078_0400000_000