Gründe:
Michael P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 31. Jänner 2007, GZ 703 Hv 1/06g-82, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (idF BGBl I 2002/134) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Michael P***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 31. Jänner 2007, GZ 703 Hv 1/06g-82, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2002/134) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 13. Juli 2009, GZ 47 BE 124/09z-5, wurde Michael P***** mit Wirkung vom 23. August 2009 gemäß § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe für deren Dauer aus dieser Strafhaft bedingt entlassen.Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 13. Juli 2009, GZ 47 BE 124/09z-5, wurde Michael P***** mit Wirkung vom 23. August 2009 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe für deren Dauer aus dieser Strafhaft bedingt entlassen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. März 2012, GZ 15 Hv 11/12a-38, wurde Michael P***** eines Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und eines Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste dieses Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu GZ 47 BE 124/09z-5 des Landesgerichts Wiener Neustadt ausgesprochenen bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (ON 11). Den unbedingten viermonatigen Teil dieser Freiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte vom 19. Jänner 2012 bis zum 18. Mai 2012 (ON 11 S 5, ON 15 S 13).Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 13. März 2012, GZ 15 Hv 11/12a-38, wurde Michael P***** eines Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und eines Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste dieses Gericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu GZ 47 BE 124/09z-5 des Landesgerichts Wiener Neustadt ausgesprochenen bedingten Entlassung und Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre (ON 11). Den unbedingten viermonatigen Teil dieser Freiheitsstrafe verbüßte der Verurteilte vom 19. Jänner 2012 bis zum 18. Mai 2012 (ON 11 S 5, ON 15 S 13).
In der Folge wurde Michael P***** mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 27. März 2014, GZ 217 U 383/13f-8, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die er vom 13. August 2014 bis zum 13. Jänner 2015 verbüßte (ON 20 Pkt 3, ON 33 S 4).In der Folge wurde Michael P***** mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 27. März 2014, GZ 217 U 383/13f-8, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, die er vom 13. August 2014 bis zum 13. Jänner 2015 verbüßte (ON 20 Pkt 3, ON 33 S 4).
Weiters wurde er mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Oktober 2014, GZ 15 Hv 81/14y-51, wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Juli 2009, GZ 47 BE 124/09z-5, gewährten bedingten Entlassung wurde gemäß § 494a Abs 2 StPO dem Vollzugsgericht vorbehalten (ON 16 S 5 ff). In diesem Verfahren befand sich Michael P***** vom 30. Juli 2014 bis zum 13. August 2014 in Untersuchungshaft (ON 16 S 7).Weiters wurde er mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. Oktober 2014, GZ 15 Hv 81/14y-51, wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster und fünfter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Juli 2009, GZ 47 BE 124/09z-5, gewährten bedingten Entlassung wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz 2, StPO dem Vollzugsgericht vorbehalten (ON 16 S 5 ff). In diesem Verfahren befand sich Michael P***** vom 30. Juli 2014 bis zum 13. August 2014 in Untersuchungshaft (ON 16 S 7).
Weil sich Michael P***** beharrlich dem Einfluss seines Bewährungshelfers entzogen habe und es nach den Umständen geboten erscheine, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 2 zweiter Fall StGB), widerrief das zwischenzeitig zuständige Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht mit seit 1. November 2018 in Rechtskraft erwachsenem (vgl ON 35 S 3) Beschluss vom 4. Dezember 2015, GZ 3 BE 455/09y-25, die mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Juli 2009, AZ 47 BE 124/09z, gewährte bedingte Entlassung.Weil sich Michael P***** beharrlich dem Einfluss seines Bewährungshelfers entzogen habe und es nach den Umständen geboten erscheine, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz 2, zweiter Fall StGB), widerrief das zwischenzeitig zuständige Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht mit seit 1. November 2018 in Rechtskraft erwachsenem vergleiche ON 35 S 3) Beschluss vom 4. Dezember 2015, GZ 3 BE 455/09y-25, die mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. Juli 2009, AZ 47 BE 124/09z, gewährte bedingte Entlassung.
Die dagegen verspätet erhobene Beschwerde des Michael P***** (ON 38) wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 28. März 2019, AZ 10 Bs 363/18k, zurück.
Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 4. Dezember 2015, GZ 3 BE 455/09y-25, steht – wie die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – mit dem Gesetz nicht im Einklang.