[3] Die dagegen aus Z 3, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 3, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) ist ein Aufruf zur Urteilsverkündung im Gesetz nicht vorgesehen. Dass diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt sei, behauptet die Beschwerde im Übrigen (zu Recht – vgl ON 62 S 2) nicht. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) ist ein Aufruf zur Urteilsverkündung im Gesetz nicht vorgesehen. Dass diese unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgt sei, behauptet die Beschwerde im Übrigen (zu Recht – vergleiche ON 62 S 2) nicht.
[5] Die von der weiteren Rüge vermisste Übersetzung der Angaben des Zeugen A* stellt keinen Verstoß gegen eine Vorschrift dar, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (vgl den Katalog des § 281 Abs 1 Z 3 StPO; vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.80 f). Die Kritik, der Angeklagte wäre bei entsprechender Information über den Inhalt der Aussage des Zeugen in die Lage versetzt worden, gezielte Fragen und Beweisanträge zu stellen, muss daher auf sich beruhen. Einen auf Übersetzung des Aussageinhalts gerichteten Antrag (vgl § 281 Abs 1 Z 4 StPO) hat der anwaltlich vertretene Angeklagte im Übrigen nicht gestellt. [5] Die von der weiteren Rüge vermisste Übersetzung der Angaben des Zeugen A* stellt keinen Verstoß gegen eine Vorschrift dar, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet vergleiche den Katalog des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; vergleiche Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.80 f). Die Kritik, der Angeklagte wäre bei entsprechender Information über den Inhalt der Aussage des Zeugen in die Lage versetzt worden, gezielte Fragen und Beweisanträge zu stellen, muss daher auf sich beruhen. Einen auf Übersetzung des Aussageinhalts gerichteten Antrag vergleiche Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) hat der anwaltlich vertretene Angeklagte im Übrigen nicht gestellt.
[6] Die weitere Rüge (Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) bezweifelt der Sache nach den Einsatz des Messers als Raubmittel (§ 143 Abs 1 zweiter Fall StGB). Sie geht aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach der mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz handelnde Angeklagte dem Opfer die im Urteil beschriebenen Gegenstände durch das Zustechen mit dem Messer wegnehmen oder abnötigen wollte (US 5 f). [6] Die weitere Rüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) bezweifelt der Sache nach den Einsatz des Messers als Raubmittel (Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB). Sie geht aber prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den Konstatierungen vorbei, wonach der mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz handelnde Angeklagte dem Opfer die im Urteil beschriebenen Gegenstände durch das Zustechen mit dem Messer wegnehmen oder abnötigen wollte (US 5 f).
[7] Nach den weiteren Feststellungen litt das Opfer aufgrund seiner Verletzungen 21 Tage an leichten und weitere fünf Tage an mittelstarken Schmerzen (US 5). Weshalb diese Konstatierungen die Annahme der qualifizierenden Raubfolge (§ 143 Abs 2 erster Satz StGB) einer schweren Köperverletzung in Form einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 erster Fall StGB) nicht tragen sollten, wird nicht klar. Damit kann der Einwand fehlender Feststellungen in Bezug auf das vom Erstgericht herangezogene Tatbestandsmerkmal einer Berufsunfähigkeit im Sinn des § 84 Abs 1 zweiter Fall StGB auf sich beruhen. [7] Nach den weiteren Feststellungen litt das Opfer aufgrund seiner Verletzungen 21 Tage an leichten und weitere fünf Tage an mittelstarken Schmerzen (US 5). Weshalb diese Konstatierungen die Annahme der qualifizierenden Raubfolge (Paragraph 143, Absatz 2, erster Satz StGB) einer schweren Köperverletzung in Form einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, erster Fall StGB) nicht tragen sollten, wird nicht klar. Damit kann der Einwand fehlender Feststellungen in Bezug auf das vom Erstgericht herangezogene Tatbestandsmerkmal einer Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, zweiter Fall StGB auf sich beruhen.
[8] Die gegen den Schuldspruch B./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen dazu, ob sich der Angeklagte beim Vorzeigen des „Polizeiausweises“ behördliche Autorität anmaßen wollte. Solcherart lässt das Rechtsmittel aber erneut prozesswidrig den genau darauf abstellenden Urteilssachverhalt unberücksichtigt. Danach bezog sich der Vorsatz des Angeklagten darauf, dass es sich beim Polizeiberuf um ein öffentliches Amt handelt (US 6). [8] Die gegen den Schuldspruch B./ gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen dazu, ob sich der Angeklagte beim Vorzeigen des „Polizeiausweises“ behördliche Autorität anmaßen wollte. Solcherart lässt das Rechtsmittel aber erneut prozesswidrig den genau darauf abstellenden Urteilssachverhalt unberücksichtigt. Danach bezog sich der Vorsatz des Angeklagten darauf, dass es sich beim Polizeiberuf um ein öffentliches Amt handelt (US 6).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (bloß angemeldete – ON 62 S 33) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0098904). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Dies gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (bloß angemeldete – ON 62 S 33) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO; RIS-Justiz RS0098904). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung im Übrigen (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.