Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden
zu A)
Rudolf und Helene A des Verbrechens nach § 12 Abs. 1,Rudolf und Helene A des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,,
zweiter und vierter Fall SGG. und § 12 StGB.,zweiter und vierter Fall SGG. und Paragraph 12, StGB.,
Helmut und Maria B des Verbrechens nach § 12 Abs. 1Helmut und Maria B des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins
vierter Fall SGG.,
zu B)
I) Rudolf A, Helmut B und Maria B des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SGG.,römisch eins) Rudolf A, Helmut B und Maria B des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SGG.,
II) Rudolf A und Helmut B des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 1 SGG.,römisch zwei) Rudolf A und Helmut B des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SGG.,
zu C)
I) Rudolf A und Helene A des Vergehens desrömisch eins) Rudolf A und Helene A des Vergehens des
gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 11 FinStrG.,gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und 11 FinStrG.,
II) Rudolf A, Helene A, Helmut B und Mariarömisch zwei) Rudolf A, Helene A, Helmut B und Maria
B des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG. undB des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG. und
zu D)
Rudolf A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB. schuldig erkannt. Nach dem zweiten Strafsatz des § 12 Abs. 1 SGG. und unter Anwendung des § 28 StGB. wurden Rudolf A zu vier Jahren, Helene A zu zwei Jahren, Helmut B zu drei Jahren und Maria B zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Rudolf A des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, erster Fall StGB. schuldig erkannt. Nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 12, Absatz eins, SGG. und unter Anwendung des Paragraph 28, StGB. wurden Rudolf A zu vier Jahren, Helene A zu zwei Jahren, Helmut B zu drei Jahren und Maria B zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Unter Anwendung des § 22 FinStrG. wurden überdies Rudolf und Helene A nach §§ 38 Abs. 1 lit. a, 35 Abs. 4, 37 Abs. 2 und 21 Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von je 250.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit je vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowieUnter Anwendung des Paragraph 22, FinStrG. wurden überdies Rudolf und Helene A nach Paragraphen 38, Absatz eins, Litera a,, 35 Absatz 4, 37, Absatz 2 und 21 Absatz 2, FinStrG. zu einer Geldstrafe von je 250.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit je vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe, sowie
Helmut B und Maria B nach §§ 38 Abs. 1 lit. a,Helmut B und Maria B nach Paragraphen 38, Absatz eins, Litera a,,
37 Abs. 2 FinStrG. zu einer Geldstrafe von je 90.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit je zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 12 Abs. 4 SGG. wurden Rudolf A und Helene37 Absatz 2, FinStrG. zu einer Geldstrafe von je 90.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit je zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SGG. wurden Rudolf A und Helene
A Wertersätze von je 75.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie Helmut B und Maria
B von je 37.500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt.
Darüber hinaus ergingen Verfallserkenntnisse, sowie
Entscheidungen über die Anrechnung der Vorhaft.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht
bei Rudolf A als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die große Suchtgiftmenge, auf die sich die Straftaten dieses Angeklagten bezogen, als mildernd das volle und rückhaltlose Geständnis und die durch die eigene Sucht wesentlich herabgesetzte Hemmschwelle; bei der Angeklagten Helene A als erschwerend die große Suchtgiftmenge, auf die sich die von ihr begangenen Straftaten bezogen, als mildernd das Geständnis und daß sie die Straftaten unter dem Einfluß ihres Gatten begangen hat;
bei Helmut B als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd die durch die eigene Sucht etwas herabgesetzte Hemmschwelle;
bei Maria B als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd eine durch die eigene Sucht etwas herabgesetzte Hemmschwelle.
Die gegen dieses Urteil von den Angeklagten Helmut und Maria B erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden bereits mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.Juli 1985, GZ. 12 Os 78/85-7 in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft strebt bei sämtlichen Angeklagten eine Erhöhung der Freiheitsstrafen an, die Berufungen der Angeklagten Helene A, Helmut B und Maria B
begehren deren Herabsetzung. Das im Gerichtstag von der Angeklagten Helene A zusätzlich vorgebrachte Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht erweist sich als unzulässig, da dieser Beschwerdegrund weder bei der Anmeldung des Rechtsmittels, noch im Zuge der schriftlichen Berufungsausführung vorgebracht wurde (§ 294 Abs. 2 StPO.).begehren deren Herabsetzung. Das im Gerichtstag von der Angeklagten Helene A zusätzlich vorgebrachte Begehren auf Gewährung bedingter Strafnachsicht erweist sich als unzulässig, da dieser Beschwerdegrund weder bei der Anmeldung des Rechtsmittels, noch im Zuge der schriftlichen Berufungsausführung vorgebracht wurde (Paragraph 294, Absatz 2, StPO.).