Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Thomas S*** und Thomas P*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 27.Dezember 1986 in Edlitz im einverständlichen Zusammenwirken vorsätzlich Karl G*** am Körper verletzt haben, indem sie Karl G***, nachdem dieser von Thomas S*** mit der Faust niedergeschlagen worden war, Fußtritte (auch) in das Gesicht versetzten, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des linken Augenhöhlenbodens, einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchstücke, einen Bluterguß über dem linken Auge, subkonkunktiviale Blutungen beiderseits und eine Vorwölbung des linken Augapfels verbunden mit einer Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen zur Folge hatte (Urteilsfaktum 2).Mit dem angefochtenen Urteil wurden Thomas S*** und Thomas P*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 27.Dezember 1986 in Edlitz im einverständlichen Zusammenwirken vorsätzlich Karl G*** am Körper verletzt haben, indem sie Karl G***, nachdem dieser von Thomas S*** mit der Faust niedergeschlagen worden war, Fußtritte (auch) in das Gesicht versetzten, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen Bruch des linken Augenhöhlenbodens, einen Nasenbeinbruch ohne Verschiebung der Bruchstücke, einen Bluterguß über dem linken Auge, subkonkunktiviale Blutungen beiderseits und eine Vorwölbung des linken Augapfels verbunden mit einer Gesundheitsstörung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen zur Folge hatte (Urteilsfaktum 2).
Das Urteil gegen Thomas S***, der auch wegen einer am 17.Oktober 1987 begangenen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde (Urteilsfaktum 1), ist in Rechtskraft erwachsen.
Thomas P*** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.Thomas P*** bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.
Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht nicht mit den Aussagen der Zeugen Manfred S*** und Robert K*** befaßt hat, die den Angeklagten entlasten. Manfred S*** hat in der Hauptverhandlung vom 6.April 1987 deponiert: "Der P*** hat nichts gemacht, er hat S*** zurückgehalten" (S 138), Robert K*** hingegen gab an: "Der P*** hat nichts getan, er hat überhaupt nichts getan .... Ich habe schon gesagt, daß Tritte nicht abgegeben worden sind" (S 141, 142). Das Erstgericht, das seinen Schuldspruch wohl auf die für glaubwürdig befundene Aussage der unbeteiligten Zeugin Erika N*** stützt, hat die den Angeklagten P*** entlastenden Aussagen der beiden Zeugen aber unerörtert gelassen, und sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Gutachten des Sachverständigen Prim. Dr. S*** auseinandergesetzt, demzufolge die Verletzungen die Folge eines oder mehrerer mit erheblicher Wucht geführter Faustschläge sind, Fußtritte wohl nicht ausgeschlossen werden können, jedoch als eher unwahrscheinlich anzunehmen sind (S 144).