Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 8 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 8 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 5) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf "Durchführung ergänzender Erhebungen im Bahnhofsviertel", vor allem im Bereich des Autobusbahnhofs zur Ausforschung des - im Sinn der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers als Täter in Betracht kommenden - "Doppelgängers" (115/III), stellte damit jedoch lediglich auf ein nach Lage des Falles vorweg nicht zielführendes Beweisanliegen ab, ohne eine entsprechend faßbare Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Die hochgradig vagen Angaben der Zeugin Sora W***** über das fallweise Auftreten eines dem Angeklagten äußerlich ähnlichen Mannes im sogenannten "Sandlermilieu" rund um den Bahnhof Salzburg (95 ff/III iVm 327 f/II) stellten insbesondere im Zusammenhang mit der Ergebnislosigkeit der bereits im Vorverfahren dazu veranlaßten eingehenden sicherheitsbehördlichen Nachforschungen (231 ff/II) keine taugliche Grundlage dar, die die Erwartung sachdienlicher weiterer Nachforschungen hätten rechtfertigen können.Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf "Durchführung ergänzender Erhebungen im Bahnhofsviertel", vor allem im Bereich des Autobusbahnhofs zur Ausforschung des - im Sinn der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers als Täter in Betracht kommenden - "Doppelgängers" (115/III), stellte damit jedoch lediglich auf ein nach Lage des Falles vorweg nicht zielführendes Beweisanliegen ab, ohne eine entsprechend faßbare Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte aufzuzeigen. Die hochgradig vagen Angaben der Zeugin Sora W***** über das fallweise Auftreten eines dem Angeklagten äußerlich ähnlichen Mannes im sogenannten "Sandlermilieu" rund um den Bahnhof Salzburg (95 ff/III in Verbindung mit 327 f/II) stellten insbesondere im Zusammenhang mit der Ergebnislosigkeit der bereits im Vorverfahren dazu veranlaßten eingehenden sicherheitsbehördlichen Nachforschungen (231 ff/II) keine taugliche Grundlage dar, die die Erwartung sachdienlicher weiterer Nachforschungen hätten rechtfertigen können.
Soweit sinngemäß eine (uneigentliche) Zusatzfrage nach (dem Milderungsgrund - § 34 Z 11 StGB) verminderter Zurechnungsfähigkeit vermißt wird, setzt sich die Beschwerdeargumentation darüber hinweg, daß gemäß § 316 StPO nur solche Umstände als Gegenstand entsprechender Zusatzfragen in Betracht kommen, die die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen. Diese Voraussetzung traf aber im relevierten Zusammenhang nicht zu.Soweit sinngemäß eine (uneigentliche) Zusatzfrage nach (dem Milderungsgrund - Paragraph 34, Ziffer 11, StGB) verminderter Zurechnungsfähigkeit vermißt wird, setzt sich die Beschwerdeargumentation darüber hinweg, daß gemäß Paragraph 316, StPO nur solche Umstände als Gegenstand entsprechender Zusatzfragen in Betracht kommen, die die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingen. Diese Voraussetzung traf aber im relevierten Zusammenhang nicht zu.
Der Instruktionsrüge (Z 8) zuwider kann auch davon nicht die Rede sein, daß den Geschworenen die in §§ 327, 328 StPO eröffnete Möglichkeit, von sich aus die Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen zu begehren, vorenthalten worden wäre. Verwies doch die ihnen erteilte Rechtsbelehrung ausdrücklich auf die gleichfalls ausgehändigte "Allgemeine Rechtsbelehrung" (StPO-Form RMB 1), der ihrerseits die zu Unrecht vermißte Instruktionspassage enthielt.Der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) zuwider kann auch davon nicht die Rede sein, daß den Geschworenen die in Paragraphen 327, 328, StPO eröffnete Möglichkeit, von sich aus die Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen zu begehren, vorenthalten worden wäre. Verwies doch die ihnen erteilte Rechtsbelehrung ausdrücklich auf die gleichfalls ausgehändigte "Allgemeine Rechtsbelehrung" (StPO-Form RMB 1), der ihrerseits die zu Unrecht vermißte Instruktionspassage enthielt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28, 143 erster Strafsatz StGB zwölf Jahre Freiheitsstrafe, wobei es die Tatwiederholung und die (fünfzehn) einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, die "Persönlichkeitsstörung des Angeklagten" sowie die teilweise Sicherstellung der Raubbeute hingegen als mildernd wertete.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, 143, erster Strafsatz StGB zwölf Jahre Freiheitsstrafe, wobei es die Tatwiederholung und die (fünfzehn) einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, die "Persönlichkeitsstörung des Angeklagten" sowie die teilweise Sicherstellung der Raubbeute hingegen als mildernd wertete.
Auch die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe im wesentlichen mit der Begründung anstrebt, das Erstgericht habe das Gewicht der einschlägigen Vorstrafen über-, seine durch schwierige familiäre Verhältnisse geförderte persönliche Fehlentwicklung hingegen unterbewertet, erweist sich als nicht berechtigt.
Der nunmehr 50-jährige Angeklagte hat im Zusammenhang mit Vorverurteilungen bisher Freiheitsstrafen von insgesamt rund vierzehn Jahren verbüßt und unbeschadet dieser gravierenden Vollzugserfahrungen mit den hier urteilsgegenständlichen (jeweils unter Einsatz eines Trommelrevolvers zur Opferbedrohung verübten) schweren Raubtaten kapitales Tatunrecht in einem Kriminalitätsbereich verwirklicht, in dem (über die vorliegend als evident nicht näher erörterungsbedürftigen spezialpräventiven Belange hinaus) vor allem generalpräventiven Aspekten ein besonderer Stellenwert zukommt. Auf der Basis der im konkreten Fall aktuellen gesetzlichen Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren trägt daher das in erster Instanz ausgesprochene Strafausmaß den hier gegebenen Strafzumessungserfordernissen - dem Berufungsstandpunkt zuwider - auch aus der Sicht der nach dem gesetzlichen Strafzweck gebotenen angemessenen Unrechtsbewertung und Signalwirkung für potentielle Täterkreise in sachgerechter Weise Rechnung. Für die angestrebte Strafreduktion bleibt daher kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.