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Entscheidung 12 Os 79/01×

Entscheidung 12 Os 79/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os79/01

Entscheidungsdatum

08.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Isuf S***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 1. Juni 2001, GZ 29 römisch fünf r 1572/00-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Isuf S***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1.) und des Vergehens der versuchten geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB (2.) schuldig erkannt. Danach hat er

"1. am 12. 8. 2000 dadurch, dass er die am 15. 10. 1987 geborene Gabriela B***** einmal im Genitalbereich betastete, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorgenommen;

2. Ende Juni 2000 dadurch, dass er Melanie K***** so lange unter Wasser hielt, bis ihr schwindelig wurde, danach versuchte, ihr die Bikinihose herunterzuziehen, sie kurz im Brustbereich betastete und versuchte, zwischen ihre Beine zu greifen, außer den Fällen des Paragraph 201, StGB eine Person zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht."

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Da Paragraph 207, Absatz eins, StGB - außer dem Fall des Paragraph 206, StGB - die vorsätzliche Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person nicht aber den spezifisch tatbedingten Eintritt einer geschlechtlichen Tätererregung pönalisiert, hat der zum Schuldspruchfaktum 1. erhobene Einwand mangelnder Begründung der Urteilsannahme, wonach dem Angeklagten die Tathandlung "Spass machte" (Ziffer 5,), als nicht entscheidungsrelevant vorweg auf sich zu beruhen.

Die Konstatierung, dass der Angeklagte Gabriela B***** "gerade zu dem Zweck aufhob, um sie mit seiner Hand im Genitalbereich berühren zu können" (US 5), stützte das Erstgericht unter anderem auf das Ergebnis der gemäß Paragraph 162 a, StPO durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin (US 6 in Verbindung mit ON 23), weshalb auch der Vorwurf eines dazu unterlaufenen Begründungsdefizits ins Leere geht.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt insgesamt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen des Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1.) mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr "im Sinn des Grundsatzes in dubio pro reo" auf einen verfahrensfremden, rein hypothetischen Geschehensablauf abstellt und zum Schuldspruchsfaktum 2. die Urteilsannahme zum Gewalteinsatz sowie zur solcherart versuchten Durchsetzung einer geschlechtlichen Handlung (US 1 f, 4, 10) durch unzulässige Gegenüberstellung mit dem jeweils anderen Begriffsinhalt zu erschüttern trachtet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E64023 12D00791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00079.01.1108.000

Dokumentnummer

JJT_20011108_OGH0002_0120OS00079_0100000_000