Da § 207 Abs 1 StGB - außer dem Fall des § 206 StGB - die vorsätzliche Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person nicht aber den spezifisch tatbedingten Eintritt einer geschlechtlichen Tätererregung pönalisiert, hat der zum Schuldspruchfaktum 1. erhobene Einwand mangelnder Begründung der Urteilsannahme, wonach dem Angeklagten die Tathandlung "Spass machte" (Z 5), als nicht entscheidungsrelevant vorweg auf sich zu beruhen.Da Paragraph 207, Absatz eins, StGB - außer dem Fall des Paragraph 206, StGB - die vorsätzliche Vornahme einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person nicht aber den spezifisch tatbedingten Eintritt einer geschlechtlichen Tätererregung pönalisiert, hat der zum Schuldspruchfaktum 1. erhobene Einwand mangelnder Begründung der Urteilsannahme, wonach dem Angeklagten die Tathandlung "Spass machte" (Ziffer 5,), als nicht entscheidungsrelevant vorweg auf sich zu beruhen.
Die Konstatierung, dass der Angeklagte Gabriela B***** "gerade zu dem Zweck aufhob, um sie mit seiner Hand im Genitalbereich berühren zu können" (US 5), stützte das Erstgericht unter anderem auf das Ergebnis der gemäß § 162a StPO durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin (US 6 iVm ON 23), weshalb auch der Vorwurf eines dazu unterlaufenen Begründungsdefizits ins Leere geht.Die Konstatierung, dass der Angeklagte Gabriela B***** "gerade zu dem Zweck aufhob, um sie mit seiner Hand im Genitalbereich berühren zu können" (US 5), stützte das Erstgericht unter anderem auf das Ergebnis der gemäß Paragraph 162 a, StPO durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin (US 6 in Verbindung mit ON 23), weshalb auch der Vorwurf eines dazu unterlaufenen Begründungsdefizits ins Leere geht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt insgesamt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen des Verbrechens nach § 207 Abs 1 StGB (1.) mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr "im Sinn des Grundsatzes in dubio pro reo" auf einen verfahrensfremden, rein hypothetischen Geschehensablauf abstellt und zum Schuldspruchsfaktum 2. die Urteilsannahme zum Gewalteinsatz sowie zur solcherart versuchten Durchsetzung einer geschlechtlichen Handlung (US 1 f, 4, 10) durch unzulässige Gegenüberstellung mit dem jeweils anderen Begriffsinhalt zu erschüttern trachtet.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt insgesamt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandserfordernissen des Verbrechens nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1.) mit dem Gesetz vergleicht, vielmehr "im Sinn des Grundsatzes in dubio pro reo" auf einen verfahrensfremden, rein hypothetischen Geschehensablauf abstellt und zum Schuldspruchsfaktum 2. die Urteilsannahme zum Gewalteinsatz sowie zur solcherart versuchten Durchsetzung einer geschlechtlichen Handlung (US 1 f, 4, 10) durch unzulässige Gegenüberstellung mit dem jeweils anderen Begriffsinhalt zu erschüttern trachtet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.