Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Selbst wenn die Schläge nicht mit der Faust oder mittels eines Werkzeuges, sondern mit der flachen Hand versetzt worden sein sollten, lassen die daraus entstandenen Verletzungen auf eine überdurchschnittlich heftige Schlagführung und damit denkrichtig auf zumindest bedingten Verletzungsvorsatz schließen.
Die Unterlassung einer insoweit näheren Konkretisierung hat demnach weder die behauptete "undeutliche und unvollständige" Urteilsbegründung (Z 5) zur Folge, noch rechtfertigt sie die allein daraus abgeleiteten erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die subjektiven Urteilsannahmen oder gar den Vorwurf ihrer fehlenden Klarstellung im Urteilssachverhalt, der sich dazu angeblich in einer "reinen Definitionsfloskel" (Z 9 lit a) erschöpfte.Die Unterlassung einer insoweit näheren Konkretisierung hat demnach weder die behauptete "undeutliche und unvollständige" Urteilsbegründung (Ziffer 5,) zur Folge, noch rechtfertigt sie die allein daraus abgeleiteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die subjektiven Urteilsannahmen oder gar den Vorwurf ihrer fehlenden Klarstellung im Urteilssachverhalt, der sich dazu angeblich in einer "reinen Definitionsfloskel" (Ziffer 9, Litera a,) erschöpfte.
Inwieweit die bereits den objektiven Tatbestand leugnende Verantwortung des Angeklagten bei Begründung des Verletzungsvorsatzes hätte relevant sein sollen, legt die Beschwerde (der Sache nach Z 5) nicht dar und ist damit in diesem Umfang nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Inwieweit die bereits den objektiven Tatbestand leugnende Verantwortung des Angeklagten bei Begründung des Verletzungsvorsatzes hätte relevant sein sollen, legt die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 5,) nicht dar und ist damit in diesem Umfang nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Da die mangelnde Präzisierung des Tatmittels keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache betrifft, kann weiters keine Rede davon sein, dass sie schon in objektiver Hinsicht einen Freispruch erfordert hätte (Z 9 lit a).Da die mangelnde Präzisierung des Tatmittels keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache betrifft, kann weiters keine Rede davon sein, dass sie schon in objektiver Hinsicht einen Freispruch erfordert hätte (Ziffer 9, Litera a,).
Mit der Aussage jener Zeugen, die von einer Neigung zur Selbstverletzung des Tatopfers berichten, hat sich das Erstgericht umfassend auseinandergesetzt, diese Entstehungsvariante für den konkreten Fall aber mit ausführlicher Begründung - nicht zuletzt wegen der dagegen sprechenden Art der Verletzung - denkrichtig und im Einklang mit gerichtlichen Erfahrungswerten ausgeschlossen. Dass diese den Beschwerdeführer nicht zu überzeugen vermag, ist bei Prüfung eines formellen Begründungsmangels (Z 5) irrelevant und rechtfertigt auch nicht die dagegen behaupteten erheblichen Bedenken (Z 5a).Mit der Aussage jener Zeugen, die von einer Neigung zur Selbstverletzung des Tatopfers berichten, hat sich das Erstgericht umfassend auseinandergesetzt, diese Entstehungsvariante für den konkreten Fall aber mit ausführlicher Begründung - nicht zuletzt wegen der dagegen sprechenden Art der Verletzung - denkrichtig und im Einklang mit gerichtlichen Erfahrungswerten ausgeschlossen. Dass diese den Beschwerdeführer nicht zu überzeugen vermag, ist bei Prüfung eines formellen Begründungsmangels (Ziffer 5,) irrelevant und rechtfertigt auch nicht die dagegen behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,).
Da der Schöffensenat auch zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen berechtigt ist, bedurfte es auch keines sicheren medizinischen Ausschlusses einer Selbstverletzung, ganz abgesehen davon, dass eine sachverständige Begutachtung vom Angeklagten auch gar nicht beantragt wurde.
Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Über die - nur angemeldete - Berufung des Angeklagten hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.Über die - nur angemeldete - Berufung des Angeklagten hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.