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Entscheidung 12 Os 79/02×

Entscheidung 12 Os 79/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os79/02

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Traar als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef P***** wegen des Verbrechens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 13. Februar 2002, GZ 11 Hv 1020/01s-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch enthält, wurde Josef P***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er Mitte Oktober 1999 in Wels Helga L***** durch Versetzen von Schlägen gegen Kopf und Nacken, die eine deutliche Schwellung an der rechten Halsseite bis hinter das Ohr zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Selbst wenn die Schläge nicht mit der Faust oder mittels eines Werkzeuges, sondern mit der flachen Hand versetzt worden sein sollten, lassen die daraus entstandenen Verletzungen auf eine überdurchschnittlich heftige Schlagführung und damit denkrichtig auf zumindest bedingten Verletzungsvorsatz schließen.

Die Unterlassung einer insoweit näheren Konkretisierung hat demnach weder die behauptete "undeutliche und unvollständige" Urteilsbegründung (Ziffer 5,) zur Folge, noch rechtfertigt sie die allein daraus abgeleiteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die subjektiven Urteilsannahmen oder gar den Vorwurf ihrer fehlenden Klarstellung im Urteilssachverhalt, der sich dazu angeblich in einer "reinen Definitionsfloskel" (Ziffer 9, Litera a,) erschöpfte.

Inwieweit die bereits den objektiven Tatbestand leugnende Verantwortung des Angeklagten bei Begründung des Verletzungsvorsatzes hätte relevant sein sollen, legt die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 5,) nicht dar und ist damit in diesem Umfang nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Da die mangelnde Präzisierung des Tatmittels keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache betrifft, kann weiters keine Rede davon sein, dass sie schon in objektiver Hinsicht einen Freispruch erfordert hätte (Ziffer 9, Litera a,).

Mit der Aussage jener Zeugen, die von einer Neigung zur Selbstverletzung des Tatopfers berichten, hat sich das Erstgericht umfassend auseinandergesetzt, diese Entstehungsvariante für den konkreten Fall aber mit ausführlicher Begründung - nicht zuletzt wegen der dagegen sprechenden Art der Verletzung - denkrichtig und im Einklang mit gerichtlichen Erfahrungswerten ausgeschlossen. Dass diese den Beschwerdeführer nicht zu überzeugen vermag, ist bei Prüfung eines formellen Begründungsmangels (Ziffer 5,) irrelevant und rechtfertigt auch nicht die dagegen behaupteten erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,).

Da der Schöffensenat auch zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen berechtigt ist, bedurfte es auch keines sicheren medizinischen Ausschlusses einer Selbstverletzung, ganz abgesehen davon, dass eine sachverständige Begutachtung vom Angeklagten auch gar nicht beantragt wurde.

Die somit teils offenbar unbegründete und im Übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Über die - nur angemeldete - Berufung des Angeklagten hat damit das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E66775 12Os79.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00079.02.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20020912_OGH0002_0120OS00079_0200000_000