Den Schuldspruch II bekämpft der Angeklagte mit auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch römisch zwei bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In der Fragenrüge behauptet der Beschwerdeführer, der leugnet, überhaupt mit dem Täter ident zu sein, es sei aufgrund der Angaben der Zeugin Angelika T***** eine Eventualfrage zur Hauptfrage B nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung (§ 80 StGB) "bzw" der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (§ 81 Abs 1 StGB) indiziert gewesen.In der Fragenrüge behauptet der Beschwerdeführer, der leugnet, überhaupt mit dem Täter ident zu sein, es sei aufgrund der Angaben der Zeugin Angelika T***** eine Eventualfrage zur Hauptfrage B nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung (Paragraph 80, StGB) "bzw" der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Absatz eins, StGB) indiziert gewesen.
Dabei verkennt er, dass die genannte Zeugin nicht deponiert hat, tatsächlich ein Handgemenge zwischen dem Angeklagten und dem Mordopfer wahrgenommen zu haben, sondern vielmehr betont hat, die (tödlichen) Schüsse seien hinter ihrem Rücken gefallen (S 305/III, 423/III iVm 143/I), sie habe aus den Augenwinkeln gesehen, wie K***** über das Förderband hinweg auf den Täter gegriffen habe, sowie den Eindruck gehabt, es würde zu einer Art "Gerangel" kommen (S 305/III; 423/III iVm 434/II) und Franz K***** habe den Angeklagten offensichtlich aufhalten wollen (S 423/III iVm 143/I). Das Beschwerdevorbringen, welches ein Handgemenge zwischen Täter und den Getöteten hinter dem Rücken der Kassiererin als gegeben annimmt, bei dem "Franz K***** dem Täter nach Angaben von T***** auch auf die Waffe gegriffen haben könnte", weshalb indiziert sei, dass die tödlichen Schüsse nicht (bedingt) vorsätzlich abgegeben wurden, sondern einen "nicht beabsichtigten Unfall" darstellen oder "auch fahrlässig abgegeben worden sein können", geht spekulativ über die Darstellung der Zeugin Angelika T***** hinaus und verfehlt demnach die gesetzesgemäße Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz WK-StPO § 345 Rz 23).Dabei verkennt er, dass die genannte Zeugin nicht deponiert hat, tatsächlich ein Handgemenge zwischen dem Angeklagten und dem Mordopfer wahrgenommen zu haben, sondern vielmehr betont hat, die (tödlichen) Schüsse seien hinter ihrem Rücken gefallen (S 305/III, 423/III in Verbindung mit 143/I), sie habe aus den Augenwinkeln gesehen, wie K***** über das Förderband hinweg auf den Täter gegriffen habe, sowie den Eindruck gehabt, es würde zu einer Art "Gerangel" kommen (S 305/III; 423/III in Verbindung mit 434/II) und Franz K***** habe den Angeklagten offensichtlich aufhalten wollen (S 423/III in Verbindung mit 143/I). Das Beschwerdevorbringen, welches ein Handgemenge zwischen Täter und den Getöteten hinter dem Rücken der Kassiererin als gegeben annimmt, bei dem "Franz K***** dem Täter nach Angaben von T***** auch auf die Waffe gegriffen haben könnte", weshalb indiziert sei, dass die tödlichen Schüsse nicht (bedingt) vorsätzlich abgegeben wurden, sondern einen "nicht beabsichtigten Unfall" darstellen oder "auch fahrlässig abgegeben worden sein können", geht spekulativ über die Darstellung der Zeugin Angelika T***** hinaus und verfehlt demnach die gesetzesgemäße Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.