Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 79/03×

Entscheidung 12 Os 79/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os79/03

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren Straftat über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 26. Mai 2003, GZ 425 Hv 1/03v-149, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Gerhard B***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins) und des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt, weil er am 27. Juli 2002 in Wien

römisch eins.: "Verfügungsberechtigten der Warenhandelskette S***** dadurch, dass er eine Faustfeuerwaffe gegen die Kassiererin Angelika T***** mit den Worten: 'Kassa auf', richtete und sie durch die nochmalige

Ankündigung: 'Kassa auf, oder ich zähle bis drei, dann schieße ich', zum Öffnen der Kassenlade nötigte und in weiterer Folge daraus Bargeld an sich nahm, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in der Höhe von 6.320 Euro mit dem Vorsatz abgenötigt und weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

römisch zwei.: Franz K***** durch zwei Schüsse aus der zu Punkt 1 genannten Faustfeuerwaffe vorsätzlich getötet hat".

Die Geschworenen bejahten die an sie gerichteten Hauptfragen A und B nach schwerem Raub und Mord mit jeweils 6:2 Stimmen.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch römisch zwei bekämpft der Angeklagte mit auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

In der Fragenrüge behauptet der Beschwerdeführer, der leugnet, überhaupt mit dem Täter ident zu sein, es sei aufgrund der Angaben der Zeugin Angelika T***** eine Eventualfrage zur Hauptfrage B nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung (Paragraph 80, StGB) "bzw" der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Paragraph 81, Absatz eins, StGB) indiziert gewesen.

Dabei verkennt er, dass die genannte Zeugin nicht deponiert hat, tatsächlich ein Handgemenge zwischen dem Angeklagten und dem Mordopfer wahrgenommen zu haben, sondern vielmehr betont hat, die (tödlichen) Schüsse seien hinter ihrem Rücken gefallen (S 305/III, 423/III in Verbindung mit 143/I), sie habe aus den Augenwinkeln gesehen, wie K***** über das Förderband hinweg auf den Täter gegriffen habe, sowie den Eindruck gehabt, es würde zu einer Art "Gerangel" kommen (S 305/III; 423/III in Verbindung mit 434/II) und Franz K***** habe den Angeklagten offensichtlich aufhalten wollen (S 423/III in Verbindung mit 143/I). Das Beschwerdevorbringen, welches ein Handgemenge zwischen Täter und den Getöteten hinter dem Rücken der Kassiererin als gegeben annimmt, bei dem "Franz K***** dem Täter nach Angaben von T***** auch auf die Waffe gegriffen haben könnte", weshalb indiziert sei, dass die tödlichen Schüsse nicht (bedingt) vorsätzlich abgegeben wurden, sondern einen "nicht beabsichtigten Unfall" darstellen oder "auch fahrlässig abgegeben worden sein können", geht spekulativ über die Darstellung der Zeugin Angelika T***** hinaus und verfehlt demnach die gesetzesgemäße Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E71227 12Os79.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00079.03.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0120OS00079_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung