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Entscheidung 12 Os 79/12b×

Entscheidung 12 Os 79/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os79/12b

Entscheidungsdatum

09.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Yosif Y***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 28. März 2012, GZ 153 Hv 31/12v-65, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yosif Y***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 25. April 2011 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig verurteilten Ömer C***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) anderen unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig bereichern, und zwar Kristian B*****, Dominic F*****, Michael K***** und Patryk L***** jeweils deren Mobiltelefone, indem er seinem Komplizen ein Messer gab und Aufpasserdienste leistete, von Michael K***** dessen Handy forderte sowie sich zum Eingreifen bereit hielt, während Ömer C***** die Herausgabe verlangte und den Opfern das in seiner Kleidung verborgene Messer zeigte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Indem die Mängelrüge im Wege eigenständiger Würdigung des Aussageverhaltens des Zeugen Ömer C***** dessen Verlässlichkeit und damit die Beteiligung des Angeklagten an der Raubtat sowie dessen subjektive Tatseite in Frage stellt, bringt sie nicht die behauptete offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zur Darstellung, sondern kritisiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zudem ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).

Die auf die Aussage des Zeugen C***** gestützten Urteilsannahmen, die Tat sei die Idee des Angeklagten gewesen, der ihm auch die Tatwaffe übergeben habe (US 3, 6), und die Erwägung, der genannte Zeuge habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seinen Tatbeitrag geringer darzustellen und die Hauptschuld auf den Beschwerdeführer abzuwälzen, vielmehr habe er - was die Rüge der Verfahrensordnung zuwider ausblendet vergleiche Ratz, WK-StPO, Paragraph 281, Rz 394; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - von Anfang an angegeben, dass er derjenige gewesen sei, der das Messer bei sich gehabt und hergezeigt habe und hauptsächlich an der Tatausführung beteiligt gewesen sei (US 6), schließen einander nach den Denkgesetzen keineswegs aus, sodass der behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht vorliegt.

Mit dem Vorwurf mangelnder Berücksichtigung des untergeordneten Tatbeitrags des Nichtigkeitswerbers und der Schadensgutmachung bringt die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E101559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0120OS00079.12B.0809.000

Im RIS seit

22.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120809_OGH0002_0120OS00079_12B0000_000