Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Indem die Mängelrüge im Wege eigenständiger Würdigung des Aussageverhaltens des Zeugen Ömer C***** dessen Verlässlichkeit und damit die Beteiligung des Angeklagten an der Raubtat sowie dessen subjektive Tatseite in Frage stellt, bringt sie nicht die behauptete offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) zur Darstellung, sondern kritisiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zudem ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).Indem die Mängelrüge im Wege eigenständiger Würdigung des Aussageverhaltens des Zeugen Ömer C***** dessen Verlässlichkeit und damit die Beteiligung des Angeklagten an der Raubtat sowie dessen subjektive Tatseite in Frage stellt, bringt sie nicht die behauptete offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zur Darstellung, sondern kritisiert nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zudem ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588).
Die auf die Aussage des Zeugen C***** gestützten Urteilsannahmen, die Tat sei die Idee des Angeklagten gewesen, der ihm auch die Tatwaffe übergeben habe (US 3, 6), und die Erwägung, der genannte Zeuge habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seinen Tatbeitrag geringer darzustellen und die Hauptschuld auf den Beschwerdeführer abzuwälzen, vielmehr habe er - was die Rüge der Verfahrensordnung zuwider ausblendet (vgl Ratz, WK-StPO, § 281 Rz 394; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - von Anfang an angegeben, dass er derjenige gewesen sei, der das Messer bei sich gehabt und hergezeigt habe und hauptsächlich an der Tatausführung beteiligt gewesen sei (US 6), schließen einander nach den Denkgesetzen keineswegs aus, sodass der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt.Die auf die Aussage des Zeugen C***** gestützten Urteilsannahmen, die Tat sei die Idee des Angeklagten gewesen, der ihm auch die Tatwaffe übergeben habe (US 3, 6), und die Erwägung, der genannte Zeuge habe zu keinem Zeitpunkt versucht, seinen Tatbeitrag geringer darzustellen und die Hauptschuld auf den Beschwerdeführer abzuwälzen, vielmehr habe er - was die Rüge der Verfahrensordnung zuwider ausblendet vergleiche Ratz, WK-StPO, Paragraph 281, Rz 394; RIS-Justiz RS0119370, RS0116504) - von Anfang an angegeben, dass er derjenige gewesen sei, der das Messer bei sich gehabt und hergezeigt habe und hauptsächlich an der Tatausführung beteiligt gewesen sei (US 6), schließen einander nach den Denkgesetzen keineswegs aus, sodass der behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht vorliegt.
Mit dem Vorwurf mangelnder Berücksichtigung des untergeordneten Tatbeitrags des Nichtigkeitswerbers und der Schadensgutmachung bringt die Sanktionsrüge (Z 11) bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.Mit dem Vorwurf mangelnder Berücksichtigung des untergeordneten Tatbeitrags des Nichtigkeitswerbers und der Schadensgutmachung bringt die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) bloß ein Berufungsvorbringen zur Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.