Die dagegen aus Z 9 lit a, 10 und 10a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a,, 10 und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.
Aus welchem Grund die zur subjektiven Ausrichtung getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte um die Vermögensschädigung des Landes Vorarlberg und um seine unrechtmäßige Bereicherung wusste, womit er sich billigend abfand (US 10), für die Tatbeurteilung nach § 146 StGB nicht ausreichen sollen, erklärt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit ihrer Forderung nach „kasuistischen Feststellungen“ nicht.Aus welchem Grund die zur subjektiven Ausrichtung getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte um die Vermögensschädigung des Landes Vorarlberg und um seine unrechtmäßige Bereicherung wusste, womit er sich billigend abfand (US 10), für die Tatbeurteilung nach Paragraph 146, StGB nicht ausreichen sollen, erklärt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit ihrer Forderung nach „kasuistischen Feststellungen“ nicht.
Soweit der Beschwerdeführer die ihm angelastete innere Tatseite unter Hinweis auf seine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bezweifelt, verfehlt er den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810).Soweit der Beschwerdeführer die ihm angelastete innere Tatseite unter Hinweis auf seine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bezweifelt, verfehlt er den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Z 10) die zur Gewerbsmäßigkeit (§ 70 Abs 1 Z 2 StGB) getroffenen Konstatierungen (US 10, 15) als nicht ausreichend erachtet und hierfür seine (von den Tatrichtern verworfene) leugnende Einlassung ins Treffen führt.Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Ziffer 10,) die zur Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) getroffenen Konstatierungen (US 10, 15) als nicht ausreichend erachtet und hierfür seine (von den Tatrichtern verworfene) leugnende Einlassung ins Treffen führt.
Indem die Diversionsrüge (Z 10a) das Vorliegen nicht schwerer Schuld (§ 198 Abs 2 Z 2 StPO) mit Blick auf die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und dessen schwierige finanzielle Situation behauptet, aber die zum langen Tatzeitraum und zur Schadenshöhe getroffenen Urteilsfeststellungen (US 1, 9 f) ausblendet, verfehlt sie eine prozessordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS-Justiz RS0124801; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.222).Indem die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) das Vorliegen nicht schwerer Schuld (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) mit Blick auf die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und dessen schwierige finanzielle Situation behauptet, aber die zum langen Tatzeitraum und zur Schadenshöhe getroffenen Urteilsfeststellungen (US 1, 9 f) ausblendet, verfehlt sie eine prozessordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0124801; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.222).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.