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Entscheidung 12 Os 79/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os79/19p

Entscheidungsdatum

12.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ruckendorfer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. März 2019, GZ 16 Hv 120/17d-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von März 2005 bis Mai 2013 in B***** gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in den im Urteil näher bezeichneten Fällen Verfügungsberechtigte des Amtes der Vorarlberger Landesregierung durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Angabe in Anträgen auf Wohnbeihilfe, nicht im Besitz einer Liegenschaft im In- oder Ausland zu sein, zur wiederkehrenden Gewährung von Wohnbeihilfe verleitet, die das Land Vorarlberg in einem (richtig:) 5.000 Euro übersteigenden Betrag in Höhe von 50.789,67 Euro am Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 9, Litera a,, 10 und 10a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

Aus welchem Grund die zur subjektiven Ausrichtung getroffenen Konstatierungen, wonach der Angeklagte um die Vermögensschädigung des Landes Vorarlberg und um seine unrechtmäßige Bereicherung wusste, womit er sich billigend abfand (US 10), für die Tatbeurteilung nach Paragraph 146, StGB nicht ausreichen sollen, erklärt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) mit ihrer Forderung nach „kasuistischen Feststellungen“ nicht.

Soweit der Beschwerdeführer die ihm angelastete innere Tatseite unter Hinweis auf seine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bezweifelt, verfehlt er den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer (der Sache nach aus Ziffer 10,) die zur Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) getroffenen Konstatierungen (US 10, 15) als nicht ausreichend erachtet und hierfür seine (von den Tatrichtern verworfene) leugnende Einlassung ins Treffen führt.

Indem die Diversionsrüge (Ziffer 10 a,) das Vorliegen nicht schwerer Schuld (Paragraph 198, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) mit Blick auf die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und dessen schwierige finanzielle Situation behauptet, aber die zum langen Tatzeitraum und zur Schadenshöhe getroffenen Urteilsfeststellungen (US 1, 9 f) ausblendet, verfehlt sie eine prozessordnungskonforme Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vergleiche RIS-Justiz RS0124801; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.222).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00079.19P.0912.000

Im RIS seit

07.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190912_OGH0002_0120OS00079_19P0000_000