[3] Die dagegen aus Z 4, 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Angelo S***** schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Angelo S***** schlägt fehl.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung des (in Bezug auf den Vorwurf laut Schuldspruch C./3./ gestellten) Antrags auf Vernehmung [4] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten durch die Abweisung des (in Bezug auf den Vorwurf laut Schuldspruch C./3./ gestellten) Antrags auf Vernehmung
„a) des Zeugen Dragan S***** zum Beweis dafür, dass die Polizei beim Anruf am 10. 12. 2019 den Eindruck vermittelte, sie würde gegen Angelo S***** ermitteln;
b) des Zeugen Insp. Thomas G***** zum Beweis dafür, dass bei den Einvernahmen am 10. und 14. 12. 2019 ursprünglich gegen Angelo S***** ermittelt wurde“ (ON 190 S 41 f), nicht verletzt.
[5] Denn der Beweisantrag legte einerseits die Relevanz für die Lösung der Schuldfrage nicht offen, die die Tatrichter im Sinne einer Falschaussage im Haupt- und nicht im Ermittlungsverfahren lösten (vgl dazu die auf beide Varianten abzielende Alternativanklage der Staatsanwaltschaft ON 11 in ON 162). Davon abgesehen legte der Beschwerdeführer auch nicht dar, welches Ergebnis von der Durchführung des beantragten Beweisbegehrens zu erwarten gewesen wäre (vgl zum Ganzen RIS-Justiz RS0118444). [5] Denn der Beweisantrag legte einerseits die Relevanz für die Lösung der Schuldfrage nicht offen, die die Tatrichter im Sinne einer Falschaussage im Haupt- und nicht im Ermittlungsverfahren lösten vergleiche dazu die auf beide Varianten abzielende Alternativanklage der Staatsanwaltschaft ON 11 in ON 162). Davon abgesehen legte der Beschwerdeführer auch nicht dar, welches Ergebnis von der Durchführung des beantragten Beweisbegehrens zu erwarten gewesen wäre vergleiche zum Ganzen RIS-Justiz RS0118444).
[6] Da bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen ist, ist das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Soweit die gegen den Schuldspruch C./3./ gerichtete Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung am 22. Juli 2020 im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts I***** gemachten Angaben erblickt, geht sie zunächst an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei (vgl RIS-Justiz RS0119370). Denn die Tatrichter leiteten die Falschaussage aus einer vernetzten Betrachtung der jeweiligen Vernehmungsinhalte im Ermittlungsverfahren und in der nachfolgenden Hauptverhandlung ab, wobei sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe vor der Polizei die Unwahrheit gesagt, sei aber von einer Vernehmung als Beschuldigter ausgegangen, als Schutzbehauptung verwarfen (US 26 ff). [7] Soweit die gegen den Schuldspruch C./3./ gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Unrichtigkeit der in der Hauptverhandlung am 22. Juli 2020 im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts I***** gemachten Angaben erblickt, geht sie zunächst an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vorbei vergleiche RIS-Justiz RS0119370). Denn die Tatrichter leiteten die Falschaussage aus einer vernetzten Betrachtung der jeweiligen Vernehmungsinhalte im Ermittlungsverfahren und in der nachfolgenden Hauptverhandlung ab, wobei sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe vor der Polizei die Unwahrheit gesagt, sei aber von einer Vernehmung als Beschuldigter ausgegangen, als Schutzbehauptung verwarfen (US 26 ff).
[8] Die entsprechende subjektive Tatseite leitete der Schöffensenat wiederum aus dem äußeren Tatgeschehen ab (US 29), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden ist (vgl RIS-Justiz RS0116882). [8] Die entsprechende subjektive Tatseite leitete der Schöffensenat wiederum aus dem äußeren Tatgeschehen ab (US 29), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ebenfalls nicht zu beanstanden ist vergleiche RIS-Justiz RS0116882).
[9] Die weitere Beschwerde behauptet, dass sich die Tatrichter in Ansehung des zum Schuldspruch C./2./ konstatierten Faustschlags im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf ein entsprechendes Eingeständnis gestützt hätten. Dieser Einwand trifft nicht zu (vgl ON 190 S 18: „habe ihn geschlagen“). [9] Die weitere Beschwerde behauptet, dass sich die Tatrichter in Ansehung des zum Schuldspruch C./2./ konstatierten Faustschlags im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung auf ein entsprechendes Eingeständnis gestützt hätten. Dieser Einwand trifft nicht zu vergleiche ON 190 S 18: „habe ihn geschlagen“).
[10] Die Angaben der Zeugin Chiara F*****, wonach der Angeklagte und Marco P***** „dann zu schlägern begonnen“ haben (ON 190 S 13), stehen den getroffenen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) entgegen. [10] Die Angaben der Zeugin Chiara F*****, wonach der Angeklagte und Marco P***** „dann zu schlägern begonnen“ haben (ON 190 S 13), stehen den getroffenen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5, zweiter Fall) entgegen.
[11] Ob der Angeklagte mit einem vorgefassten Vorsatz handelte, Gewalt anzuwenden, ist für die Subsumtion nach § 142 Abs 1 StGB nicht entscheidend (vgl Kienapfel/Höpfel/Kert AT16 Rz 11.20). [11] Ob der Angeklagte mit einem vorgefassten Vorsatz handelte, Gewalt anzuwenden, ist für die Subsumtion nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB nicht entscheidend vergleiche Kienapfel/Höpfel/Kert AT16 Rz 11.20).
[12] Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt bloß die Argumention der Mängelrüge und weckt damit keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. [12] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt bloß die Argumention der Mängelrüge und weckt damit keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[13] Zu C./3./ behauptet die Rechtsrüge (Z 9 lit b) Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten anlässlich dessen Vernehmung vor der Polizei, wobei sie aber prozessordnungswidrig übergeht, dass ihm eine Falschaussage anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung zur Last gelegt wurde. [13] Zu C./3./ behauptet die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten anlässlich dessen Vernehmung vor der Polizei, wobei sie aber prozessordnungswidrig übergeht, dass ihm eine Falschaussage anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung zur Last gelegt wurde.
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.