Entscheidung 12 Os 79/22t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.09.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Dr. Blecha in der Strafvollzugssache des * M*, AZ 31 BE 73/22i des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 18. Mai 2022, AZ 1 Bs 59/22v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. April 2022, GZ 31 BE 73/22i-4, mit dem ein Antrag des Genannten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG abgewiesen worden war, nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * M* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 14. April 2022, GZ 31 BE 73/22i-4, mit dem ein Antrag des Genannten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Seine dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG). [2] Seine dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00079.22T.0912.000
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Dokumentnummer
JJT_20220912_OGH0002_0120OS00079_22T0000_000