[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Soweit die gegen den Schuldspruch A./ gerichtete Rechtsrüge (der Sache nach Z 9 lit a) argumentiert, der Angeklagte habe nicht erkannt, dass es sich bei einem Pfefferspray um eine Waffe handelt, geht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den gegenteiligen Konstatierungen zu einem insoweit vorliegenden Eventualvorsatz vorbei (US 5). Ebenso verfehlt der weitere Einwand (Z 9 lit b), dem Angeklagten komme ein nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum (§ 9 StGB) zugute, seine Ausrichtung am Urteilssachverhalt. Soweit die gegen den Schuldspruch A./ gerichtete Rechtsrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) argumentiert, der Angeklagte habe nicht erkannt, dass es sich bei einem Pfefferspray um eine Waffe handelt, geht sie prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) an den gegenteiligen Konstatierungen zu einem insoweit vorliegenden Eventualvorsatz vorbei (US 5). Ebenso verfehlt der weitere Einwand (Ziffer 9, Litera b,), dem Angeklagten komme ein nicht vorwerfbarer Verbotsirrtum (Paragraph 9, StGB) zugute, seine Ausrichtung am Urteilssachverhalt.
[5] Aus welchem Grund die Qualifikation des § 131 StGB trotz der Feststellungen, wonach der Angeklagte vom Opfer und dessen Begleitern nach dem Diebstahl sofort verfolgt und schließlich noch in Tatortnähe gestellt wurde (US 5 f), nicht gegeben sein soll, erklärt die gegen den Schuldspruch B./ gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) nicht (zum Vorliegen des Merkmals „auf frischer Tat“ bis zum In-Sicherheit-Bringen der Beute vgl RIS-Justiz RS0093776; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 131 Rz 3). Aus welchem Grund die Qualifikation des Paragraph 131, StGB trotz der Feststellungen, wonach der Angeklagte vom Opfer und dessen Begleitern nach dem Diebstahl sofort verfolgt und schließlich noch in Tatortnähe gestellt wurde (US 5 f), nicht gegeben sein soll, erklärt die gegen den Schuldspruch B./ gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) nicht (zum Vorliegen des Merkmals „auf frischer Tat“ bis zum In-Sicherheit-Bringen der Beute vergleiche RIS-Justiz RS0093776; Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 131, Rz 3).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.