Mit seiner ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO - sachlich nur auf die Z 10Mit seiner ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - sachlich nur auf die Ziffer 10
dieser Gesetzesstelle - gestützte Nichtigkeitsbeschwerde behauptet der Angeklagte Siegfried B ausdrücklich nur mit Beziehung auf die Urteilsfakten A/10/a/aa, A/10/4
und A/10/5 (S 276) das Fehlen von Tatsachenfeststellungen, welche die Urteilsannahme, er sei auch in diesen drei Diebstahlsfakten 'eingestiegen', und damit ihre Subsumtion unter die Qualifikation des § 129 Z 1 StGB zuließen.und A/10/5 (S 276) das Fehlen von Tatsachenfeststellungen, welche die Urteilsannahme, er sei auch in diesen drei Diebstahlsfakten 'eingestiegen', und damit ihre Subsumtion unter die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB zuließen.
Diesem Beschwerdevorbringen ist vorweg entgegenzuhalten, daß das Faktum A/10/a/aa nicht den Beschwerdeführer, sondern die Mitangeklagten Günter B und Herbert C betrifft. Die beiden weiteren in der Beschwerdeschrift unter A/10/4 und A/10/5 angeführten Fakten scheinen im angefochtenen Urteil unter dieser Bezeichnung überhaupt nicht auf;
die im Urteilssatz unter A/4 und A/5 dargestellten Diebstähle werden aber - sollte der Beschwerdeführer diese mit der vorerwähnten (unrichtigen) Bezeichnung gemeint haben - von den Mitangeklagten Alfred A und Günter B verübt;
auch hier war der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen nicht beteiligt.
Damit zeigt sich aber, daß die Rüge in Wahrheit überhaupt nicht von dem gegen den Beschwerdeführer gefällten, sondern von dem seine Mitangeklagten betreffenden Urteil ausgeht; die Beschwerde bringt daher weder den angerufenen, noch einen anderen der in den §§ 281, 281 a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen bzw. gesetzmäßigen Darstellung. Selbst eine (im übrigen unbeachtliche) unrichtige Zitierung der bekämpften Urteilsfakten kann vorliegend nicht angenommen werden, da das Erstgericht in allen zehn Fällen, in denen es beim Beschwerdeführer die Qualifikation des Diebstahls durch Einsteigen nach § 129 Z 1 StGB annahm, ausdrücklich festgestellt hat, daß der Diebstahl jeweils nach Einsteigen durch die Oberlichte verübt wurde, welche Feststellung aber für die rechtliche Annahme der vorerwähnten Diebstahlsqualifikation ausreicht.Damit zeigt sich aber, daß die Rüge in Wahrheit überhaupt nicht von dem gegen den Beschwerdeführer gefällten, sondern von dem seine Mitangeklagten betreffenden Urteil ausgeht; die Beschwerde bringt daher weder den angerufenen, noch einen anderen der in den Paragraphen 281, 281, a StPO erschöpfend aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen bzw. gesetzmäßigen Darstellung. Selbst eine (im übrigen unbeachtliche) unrichtige Zitierung der bekämpften Urteilsfakten kann vorliegend nicht angenommen werden, da das Erstgericht in allen zehn Fällen, in denen es beim Beschwerdeführer die Qualifikation des Diebstahls durch Einsteigen nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB annahm, ausdrücklich festgestellt hat, daß der Diebstahl jeweils nach Einsteigen durch die Oberlichte verübt wurde, welche Feststellung aber für die rechtliche Annahme der vorerwähnten Diebstahlsqualifikation ausreicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen wie die in der Hauptverhandlung angemeldete Berufung wegen Schuld (S 204), weil letztere im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung ebenso zurückzuweisen wie die in der Hauptverhandlung angemeldete Berufung wegen Schuld (S 204), weil letztere im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist.
Da der Oberste Gerichtshof in eine Sachentscheidung nicht einzutreten hatte, war in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Siegfried und Günter B dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen (siehe RZ 1973/106, EvBl 1974/129 u.v.a.).Da der Oberste Gerichtshof in eine Sachentscheidung nicht einzutreten hatte, war in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO die Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Siegfried und Günter B dem Oberlandesgericht Wien zu überlassen (siehe RZ 1973/106, EvBl 1974/129 u.v.a.).