Die Rüge ist nicht berechtigt.
Für die strafrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Krida nach der Z 1 des § 159 Abs. 1 StGB ist - wie der Oberste Gerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen (kassatorischen) Erkenntnis (ON 40) dargelegt hat - entscheidend, welches wirtschaftliche Konzept den inkriminierten, für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kausalen Tathandlungen (Abschluß des in Rede stehenden Pachtvertrages; Anschaffung einer Zweifarbenoffsetmaschine) zugrunde lag. Bezogen auf den Beschwerdeführer kommt es dabei darauf an, von welchem Konzept er ausgegangen ist, wobei sein (im maßgebenden Tatzeitpunkt letztlich ins Auge gefaßter) Wirtschaftsplan durchaus von jenem des (im zweiten Rechtsgang rechtskräftig freigesprochenen, ebenfalls geschäftsführenden Gesellschafters) Ing. Kurt H*** abweichen konnte. Nun mag es zutreffen, daß der Beschwerdeführer - der allerdings bei seinen Einvernahmen im zweiten Rechtsgang hievon keine ausdrückliche Erwähnung machte (vgl. S 487 ff/Bd. III und S 116 ff/Bd. IV), immerhin aber sich zumindest in der Hauptverhandlung vom 30.April 1984 auf seine früheren Angaben bezog (S 487/Bd. III) - zunächst an eine längere, nämlich sogar auf unbestimmte Zeit ausgerichtete Pachtdauer dachte (vgl. S 527 in ON 20/Bd. II; s. auch S 142/Bd. II, wonach allerdings von einer fünfjährigen Pachtdauer nie die Rede gewesen sei). Entscheidend ist aber, daß er schließlich (bewußt) von einer nur einjährigen Dauer des Pachtverhältnisses ausging, mithin eine solche seinen wirtschaftlichen Gestionen zugrundelegte (und dies ausdrücklich auch im Pachtvertrag [Punkt III] fixierte). Denn es kommt auf das letztlich tatsächlich zugrundegelegte wirtschaftliche Konzept an, an welchem zu messen ist, ob die Tathandlungen objektiv sorgfaltswidrig gewesen sind, nicht aber auf allfällig vorangegangene, schließlich aber (bewußt) nicht realisierte abweichende Konzepte. So gesehen bedurfte es aber im Urteil - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keiner gesonderten Erörterung der von der Beschwerde ins Treffen geführten, zunächst vom Beschwerdeführer angestellten Erwägungen hinsichtlich der Dauer des Pachtverhältnisses; genug daran, daß letztlich - den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend - nur eine einjährige Pachtdauer vertraglich fixiert wurde, woraus folgt, daß der Beschwerdeführer eben dieses (und nicht ein zuvor erwogenes anderes) Konzept seinen wirtschaftlichen Gestionen zugrunde gelegt hat, wie dies das Erstgericht - gestützt auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und den Inhalt des Pachtvertrages - (mängelfrei) konstatiert hat (S 155, 156, 163, 164/Bd. IV). Daß zunächst eine fünfjährige Pachtdauer (auch vom Beschwerdeführer) ins Auge gefaßt war, hat das Gericht im übrigen im Urteil ohnedies angeführt (S 154/Bd. IV); mit den Motiven, die den Beschwerdeführer sodann bewogen, den Pachtvertrag nur mit einem Jahr zu terminisieren, brauchte sich das Gericht nach dem Gesagten in den Urteilsgründen nicht eigens auseinanderzusetzen. Der bekämpften Urteilsannahme steht - wie gesagt - nicht entgegen, daß Ing. H*** von einem anderen, von jenem des Beschwerdeführers insoweit abweichenden Wirtschaftsplan ausgegangen ist.Für die strafrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Krida nach der Ziffer eins, des Paragraph 159, Absatz eins, StGB ist - wie der Oberste Gerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen (kassatorischen) Erkenntnis (ON 40) dargelegt hat - entscheidend, welches wirtschaftliche Konzept den inkriminierten, für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kausalen Tathandlungen (Abschluß des in Rede stehenden Pachtvertrages; Anschaffung einer Zweifarbenoffsetmaschine) zugrunde lag. Bezogen auf den Beschwerdeführer kommt es dabei darauf an, von welchem Konzept er ausgegangen ist, wobei sein (im maßgebenden Tatzeitpunkt letztlich ins Auge gefaßter) Wirtschaftsplan durchaus von jenem des (im zweiten Rechtsgang rechtskräftig freigesprochenen, ebenfalls geschäftsführenden Gesellschafters) Ing. Kurt H*** abweichen konnte. Nun mag es zutreffen, daß der Beschwerdeführer - der allerdings bei seinen Einvernahmen im zweiten Rechtsgang hievon keine ausdrückliche Erwähnung machte vergleiche S 487 ff/Bd. römisch drei und S 116 ff/Bd. römisch vier), immerhin aber sich zumindest in der Hauptverhandlung vom 30.April 1984 auf seine früheren Angaben bezog (S 487/Bd. römisch drei) - zunächst an eine längere, nämlich sogar auf unbestimmte Zeit ausgerichtete Pachtdauer dachte vergleiche S 527 in ON 20/Bd. römisch zwei; s. auch S 142/Bd. römisch zwei, wonach allerdings von einer fünfjährigen Pachtdauer nie die Rede gewesen sei). Entscheidend ist aber, daß er schließlich (bewußt) von einer nur einjährigen Dauer des Pachtverhältnisses ausging, mithin eine solche seinen wirtschaftlichen Gestionen zugrundelegte (und dies ausdrücklich auch im Pachtvertrag [Punkt III] fixierte). Denn es kommt auf das letztlich tatsächlich zugrundegelegte wirtschaftliche Konzept an, an welchem zu messen ist, ob die Tathandlungen objektiv sorgfaltswidrig gewesen sind, nicht aber auf allfällig vorangegangene, schließlich aber (bewußt) nicht realisierte abweichende Konzepte. So gesehen bedurfte es aber im Urteil - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keiner gesonderten Erörterung der von der Beschwerde ins Treffen geführten, zunächst vom Beschwerdeführer angestellten Erwägungen hinsichtlich der Dauer des Pachtverhältnisses; genug daran, daß letztlich - den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend - nur eine einjährige Pachtdauer vertraglich fixiert wurde, woraus folgt, daß der Beschwerdeführer eben dieses (und nicht ein zuvor erwogenes anderes) Konzept seinen wirtschaftlichen Gestionen zugrunde gelegt hat, wie dies das Erstgericht - gestützt auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und den Inhalt des Pachtvertrages - (mängelfrei) konstatiert hat (S 155, 156, 163, 164/Bd. römisch vier). Daß zunächst eine fünfjährige Pachtdauer (auch vom Beschwerdeführer) ins Auge gefaßt war, hat das Gericht im übrigen im Urteil ohnedies angeführt (S 154/Bd. römisch vier); mit den Motiven, die den Beschwerdeführer sodann bewogen, den Pachtvertrag nur mit einem Jahr zu terminisieren, brauchte sich das Gericht nach dem Gesagten in den Urteilsgründen nicht eigens auseinanderzusetzen. Der bekämpften Urteilsannahme steht - wie gesagt - nicht entgegen, daß Ing. H*** von einem anderen, von jenem des Beschwerdeführers insoweit abweichenden Wirtschaftsplan ausgegangen ist.
So gesehen waren aber auch Erörterungen über die im Pachtvertrag festgelegte "Vertragsbereitschaftssteuer" im Urteil entbehrlich, sodaß auch diesbezüglich keine relevante Unvollständigkeit unterlaufen ist.
Aus all dem folgt, daß dem Ersturteil der reklamierte Begründungsmangel nicht anhaftet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Der Angeklagte H*** hat überdies auch Berufung angemeldet (S 142/Bd. IV), dieses Rechtsmittel aber in der Folge nicht ausgeführt (ON 74). Da er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsausführung jene Punkte des Straferkenntnisses, durch welche er sich beschwert erachtet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Berufung gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO (gleichfalls bereits) in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Aus all dem folgt, daß dem Ersturteil der reklamierte Begründungsmangel nicht anhaftet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Der Angeklagte H*** hat überdies auch Berufung angemeldet (S 142/Bd. römisch vier), dieses Rechtsmittel aber in der Folge nicht ausgeführt (ON 74). Da er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsausführung jene Punkte des Straferkenntnisses, durch welche er sich beschwert erachtet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Berufung gemäß Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO (gleichfalls bereits) in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.