Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit im Unterbleiben ausdrücklicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowohl eine Undeutlichkeit (Z 5), als auch ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) erblickt wird, genügt der Hinweis darauf, daß der wegen gleichartiger Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz wiederholt vorverurteilte Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen nach den tatsächtlichen Feststellungen insgesamt gewollt setzte, die subjektive Tatbestandsverwirklichung demnach - wegen fehlender Hinweise auf Willensmängel im Tatzeitpunkt - durch die Verfahrensergebnisse keine Problematisierung erfuhr, sodaß einerseits der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt und andererseits die Rechtsrüge - indem sie diesen subjektiven Aussagewert des festgestellten Tathergangs nicht berücksichtigt - den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz verfehlt.Soweit im Unterbleiben ausdrücklicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowohl eine Undeutlichkeit (Ziffer 5,), als auch ein Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) erblickt wird, genügt der Hinweis darauf, daß der wegen gleichartiger Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz wiederholt vorverurteilte Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen nach den tatsächtlichen Feststellungen insgesamt gewollt setzte, die subjektive Tatbestandsverwirklichung demnach - wegen fehlender Hinweise auf Willensmängel im Tatzeitpunkt - durch die Verfahrensergebnisse keine Problematisierung erfuhr, sodaß einerseits der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt und andererseits die Rechtsrüge - indem sie diesen subjektiven Aussagewert des festgestellten Tathergangs nicht berücksichtigt - den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz verfehlt.
Im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte nicht mit Tatsachenirrtum vielmehr bloß damit verantwortete, daß er ein - wenn auch später widerrufenes - Geständnis vor der Polizei ablegte, betrifft der Einwand aktenwidriger Wiedergabe der Aussage des Zeugen. H***** (er habe nicht bemerkt, daß der Angeklagte schlecht sehe) vorweg keine entscheidende Tatsache. Gleiches gilt für den Vorwurf mangelnder Erörterung seiner Verantwortung, er habe die Ablegung des Geständnisses vor der Polizei damit erklärt, daß er "seine Ruhe haben" wollte, womit sich die Urteilsgründe der Beschwerdebehauptung zuwider im übrigen ohnedies auseinandersetzen (273).
Mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) - soweit sie nicht überhaupt in einer im Senatsverfahren unzulässigen Kritik an der von den Tatrichtern vorgenommenen Beweiswürdigung besteht - vermag der Angeklagte keine Bedenken, geschweige solche erheblichen Gewichtes, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenaussprüche zu erwecken.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - soweit sie nicht überhaupt in einer im Senatsverfahren unzulässigen Kritik an der von den Tatrichtern vorgenommenen Beweiswürdigung besteht - vermag der Angeklagte keine Bedenken, geschweige solche erheblichen Gewichtes, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenaussprüche zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf auf der bezogenen Gesetzesstelle.