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Entscheidung 12 Os 79/95×

Entscheidung 12 Os 79/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os79/95

Entscheidungsdatum

24.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Günter W***** wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Februar 1995, GZ 6 b römisch fünf r 2.868/94-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter W***** des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt.

Demnach hat er von Oktober bis November 1993 in Wien drei bis viermal den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin in geringen Mengen, der Gordana M***** vergleiche S 57) überlassen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Soweit im Unterbleiben ausdrücklicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite sowohl eine Undeutlichkeit (Ziffer 5,), als auch ein Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) erblickt wird, genügt der Hinweis darauf, daß der wegen gleichartiger Verstöße gegen das Suchtgiftgesetz wiederholt vorverurteilte Angeklagte die ihm angelasteten Handlungen nach den tatsächtlichen Feststellungen insgesamt gewollt setzte, die subjektive Tatbestandsverwirklichung demnach - wegen fehlender Hinweise auf Willensmängel im Tatzeitpunkt - durch die Verfahrensergebnisse keine Problematisierung erfuhr, sodaß einerseits der behauptete Begründungsmangel nicht vorliegt und andererseits die Rechtsrüge - indem sie diesen subjektiven Aussagewert des festgestellten Tathergangs nicht berücksichtigt - den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf anzuwendenden Gesetz verfehlt.

Im Hinblick darauf, daß sich der Angeklagte nicht mit Tatsachenirrtum vielmehr bloß damit verantwortete, daß er ein - wenn auch später widerrufenes - Geständnis vor der Polizei ablegte, betrifft der Einwand aktenwidriger Wiedergabe der Aussage des Zeugen. H***** (er habe nicht bemerkt, daß der Angeklagte schlecht sehe) vorweg keine entscheidende Tatsache. Gleiches gilt für den Vorwurf mangelnder Erörterung seiner Verantwortung, er habe die Ablegung des Geständnisses vor der Polizei damit erklärt, daß er "seine Ruhe haben" wollte, womit sich die Urteilsgründe der Beschwerdebehauptung zuwider im übrigen ohnedies auseinandersetzen (273).

Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) - soweit sie nicht überhaupt in einer im Senatsverfahren unzulässigen Kritik an der von den Tatrichtern vorgenommenen Beweiswürdigung besteht - vermag der Angeklagte keine Bedenken, geschweige solche erheblichen Gewichtes, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenaussprüche zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E39980 12D00795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0120OS00079.95.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19950824_OGH0002_0120OS00079_9500000_000