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Entscheidung 12 Os 79/96×

Entscheidung 12 Os 79/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os79/96

Entscheidungsdatum

22.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Georg M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Ziffer eins und 130 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4. Juni 1996, AZ 6 Bs 280/96, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Beschuldigten Georg M***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.Mai 1996, GZ 34 römisch fünf r 1477/96-9, mit dem (ua) über den Beschuldigten aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 Litera b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt worden war, teilweise Folge und sprach aus, daß die Verhängung der Untersuchungshaft "nur aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c StPO berechtigt war".

Die - ohne faßbare Ausrichtung auf das Grundrechtsbeschwerdegesetz - gegen diese Rechtsmittelent- scheidung gerichtete Beschwerde des Beschuldigten findet im Gesetz keine Deckung, weil die Strafprozeßordnung einen weiteren Rechtszug der hier in Anspruch genommenen Art nicht vorsieht. Sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Anmerkung

E42919 12D00796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00079.96.0822.000

Dokumentnummer

JJT_19960822_OGH0002_0120OS00079_9600000_000