Im Zuge der finanzbehördlichen Erhebungen verfaßte Protokolle kommen als nichtige Vorerhebungsakte im Sinn der Z 2 des § 281 Abs 1 StPO von vornherein nicht in Betracht (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 2 E 4 mwN), weshalb die Rüge der trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers vorgenommenen Verlesung der Aussagen der verstorbenen Zeugen Edith und Johann D***** vor den Finanzbehörden (teilweise nominell auch Z 5) versagt.Im Zuge der finanzbehördlichen Erhebungen verfaßte Protokolle kommen als nichtige Vorerhebungsakte im Sinn der Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO von vornherein nicht in Betracht vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 2, E 4 mwN), weshalb die Rüge der trotz der Verwahrung des Beschwerdeführers vorgenommenen Verlesung der Aussagen der verstorbenen Zeugen Edith und Johann D***** vor den Finanzbehörden (teilweise nominell auch Ziffer 5,) versagt.
Gleiches gilt für den Einwand (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 3), "das Finanzstrafverfahren, insbesondere die Betriebsprüfung" sei zu Unrecht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung statt nach jenen des Finanzstrafgesetzes durchgeführt worden, weil einerseits übersehen wird, daß die "Betriebsprüfung" regelmäßig dem Abgabenfestsetzungsverfahren zuzuordnen ist und es dem Steuerpflichtigen unbenommen bleibt, deren Ergebnisse im Finanzstrafverfahren nach Maßgabe der dort gesetzlich eröffneten Möglichkeiten zu problematisieren, und andererseits allein in der Strafprozeßordnung mit Nichtigkeit sanktionierte, nicht aber andere - hier nur vermeintliche - Verfahrensfehler Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO bewirken.Gleiches gilt für den Einwand (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 3,), "das Finanzstrafverfahren, insbesondere die Betriebsprüfung" sei zu Unrecht nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung statt nach jenen des Finanzstrafgesetzes durchgeführt worden, weil einerseits übersehen wird, daß die "Betriebsprüfung" regelmäßig dem Abgabenfestsetzungsverfahren zuzuordnen ist und es dem Steuerpflichtigen unbenommen bleibt, deren Ergebnisse im Finanzstrafverfahren nach Maßgabe der dort gesetzlich eröffneten Möglichkeiten zu problematisieren, und andererseits allein in der Strafprozeßordnung mit Nichtigkeit sanktionierte, nicht aber andere - hier nur vermeintliche - Verfahrensfehler Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bewirken.
Die Beischaffung des Aktes 1 Sw 132/84 des Bezirksgerichtes Hernals zum Beweis dafür, "daß Johann D***** zumindest seit 21. August 1985 geschäftsfähig war" und die Einvernahme des Zeugen Gerhard K***** zum Nachweis dafür, daß der Genannte mit Johann D***** in einer gleichartigen Geschäftsbeziehung stand und ein "auf Grund des selben Sachverhaltes" eingeleitetes Finanzstrafverfahren eingestellt wurde, unterblieben ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4), weil das Erstgericht ohnedies die damit unter Beweis gestellten Tatsachen annahm (S 252/II).Die Beischaffung des Aktes 1 Sw 132/84 des Bezirksgerichtes Hernals zum Beweis dafür, "daß Johann D***** zumindest seit 21. August 1985 geschäftsfähig war" und die Einvernahme des Zeugen Gerhard K***** zum Nachweis dafür, daß der Genannte mit Johann D***** in einer gleichartigen Geschäftsbeziehung stand und ein "auf Grund des selben Sachverhaltes" eingeleitetes Finanzstrafverfahren eingestellt wurde, unterblieben ohne Verletzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,), weil das Erstgericht ohnedies die damit unter Beweis gestellten Tatsachen annahm (S 252/II).
Der Antrag auf "Vorlage" von Buchhaltungsunterlagen zum Beweis dafür, daß (zusammengefaßt) den ordnungsgemäß verbuchten und jeweils mit Scheck durchgeführten Zahlungen tatsächlich erbrachte Leistungen zugrunde lagen, verfiel gleichfalls zu Recht der Ablehnung, weil damit - trotz fehlender Einsichtigkeit - nicht dargetan wurde, woraus sich buchhalterisch konkret ergeben könnte, daß die dokumentierten Vorgänge nicht bloß vorgetäuscht wurden.
Auch dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen Herbert M***** fehlt es an der Darlegung, warum sie ein von seinem - in die Hauptverhandlung eingebrachten (Beil./2 zu ON 106) - schriftlichen Bericht abweichendes, für den Angeklagten günstigeres Ergebnis erbringen könnte.
Mit dem "gegen die Finanzbehörden" gerichteten Vorwurf des in der langen Verfahrensdauer gelegenen Verstoßes gegen Art 6 MRK wird der in Rede stehende Nichtigkeitsgrund nicht dargetan (14 Os 191/93 uva), zumal er bloß eine Strafzumessungstatsache (§ 34 Abs 2 StGB) betrifft.Mit dem "gegen die Finanzbehörden" gerichteten Vorwurf des in der langen Verfahrensdauer gelegenen Verstoßes gegen Artikel 6, MRK wird der in Rede stehende Nichtigkeitsgrund nicht dargetan (14 Os 191/93 uva), zumal er bloß eine Strafzumessungstatsache (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) betrifft.
Mit dem Einwand (Z 5), das Erstgericht habe es unterlassen, dem Angeklagten Fragen nach dem Verbleib der in den als Scheinfakturen gewürdigten Rechnungen bezeichneten Verkaufsstände zu stellen, wird von vornherein kein Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Daß eine entsprechende Erweiterung der Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger der Sache nach unentbehrlich schien, sei nur vollständigkeitshalber festgehalten.Mit dem Einwand (Ziffer 5,), das Erstgericht habe es unterlassen, dem Angeklagten Fragen nach dem Verbleib der in den als Scheinfakturen gewürdigten Rechnungen bezeichneten Verkaufsstände zu stellen, wird von vornherein kein Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Daß eine entsprechende Erweiterung der Verfahrensergebnisse in der Hauptverhandlung weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger der Sache nach unentbehrlich schien, sei nur vollständigkeitshalber festgehalten.
Indem die Mängelrüge eine Feststellung dahin urgiert, daß "Johann D***** zu Lebzeiten als wohlhabend zu bezeichnen ist", ficht sie die - der Beschwerde zuwider aktengetreu auf die Erhebungen der Gendarmerie (ON 84) und die Aussage des Zeugen M***** gegründeten - gegenteiligen Beweiswürdigungsargumente, wonach der Genannte "in eher bescheidenen Verhältnissen" lebte, keine erheblichen Vermögenswerte, wohl aber beträchtliche Schulden hinterließ (US 9, 18), bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an.
Gleiches gilt für die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobene Kritik an der Einschätzung der Beweiskraft der belastenden Angaben des Johann D*****, womit der notwendige Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes verfehlt wird.Gleiches gilt für die in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erhobene Kritik an der Einschätzung der Beweiskraft der belastenden Angaben des Johann D*****, womit der notwendige Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes verfehlt wird.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.